Hallo Fories
Ich habe hier zwei interessante Urteile in sachen Schadensminderungspficht.
BGH , 24.01.2023-VI ZR 152/21
Leitsatz:
1.Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszusstandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird,kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu,was der Geschädigte unternommen hat,um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten.(Bestätigung Senatsurteil vom 9.10.1990-VI ZR 291/89,VersR 1991,437,438,juris Rn.15.f.)
Brandenburgiches OLG,Urteil vom 06.02.2018-2U 44/16
Ob die Klägerin oder die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Wiedereingliederung Maßnahmen unterlassen hat, bleibt unerheblich.Maßstab ist der Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten,
Etwaige Pflichten der Sozialversichungsträger auf Wiedereingliederung bestehen nicht zum Schutz des Schädigers,sondern lediglich zum Schutz der Allgemeinheit
Ich habe hier zwei interessante Urteile in sachen Schadensminderungspficht.
BGH , 24.01.2023-VI ZR 152/21
Leitsatz:
1.Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszusstandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird,kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu,was der Geschädigte unternommen hat,um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten.(Bestätigung Senatsurteil vom 9.10.1990-VI ZR 291/89,VersR 1991,437,438,juris Rn.15.f.)
Brandenburgiches OLG,Urteil vom 06.02.2018-2U 44/16
Ob die Klägerin oder die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Wiedereingliederung Maßnahmen unterlassen hat, bleibt unerheblich.Maßstab ist der Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten,
Etwaige Pflichten der Sozialversichungsträger auf Wiedereingliederung bestehen nicht zum Schutz des Schädigers,sondern lediglich zum Schutz der Allgemeinheit