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Schadensersatzrente

Lillyfix

Mitglied
Registriert seit
29 Jan. 2008
Beiträge
66
Ort
Niedersachsen
Hallo,
kann mir jemand sagen ob die gegnerische Haftpflichtversicherung die Zahlung einer Schmerzensgeldrente mit der Verletztenrente der BG verrechnen kann, darf?

Gruß, Lillyfix
 
Hallo Lillyfix,

nach meiner Meinung: nein! Für meine Begriffe dürfen nur von der gegnerischen Versicherung geleistete Verdienstausfälle mit der Verletztenrente verrechnet werden. Da die BG auch kein Schmerzensgeld zahlt, kann ich mir keine Anspruchsgrundlage für eine Verrechnung von BG-Leistungen mit einer Schmerzensgeldrente vorstellen.

Aber was sagt denn dein Anwalt dazu?

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Also mein Anwalt kann nicht viel dazu sagen.
Mir hat einmal ein Dritter gesagt, daß die Haftpflichtvers. es versuchen wird, die Verletztenrente der BU mit dem Schadensersatz zu verrechnen.
Daraufhin habe ich meinen Anwalt gefragt - der will noch Erkundigungen einholen.
Ich bin allerdings ebenfalls der Meinung, dass eine Verrechnung aberwitzig ist. Die Verletztenrente hat ja nichts mit dem Schmerzensgeld zu tun.

Ich brauche diese Information um selber über die Rechtslage Bescheid zu wissen, denn ihr wisst ja: "Nicht wissen schützt vor Schaden nicht!" Es ist immer wichtig einen Wissensvorsprung zu haben. Außerdem will mich nicht reinlegen lassen! Ich habe die vergangenen zwei Jahre gesundheitlich genug mitgemacht - da lasse ich mir kein X für ein U mehr vormachen!

Gruß Lillyfix
 
Hallo allerseits :)

ganz böse Falle ...

Verletztenrente wird auf das Schmerzensgeld der Versicherung angerechnet.

Das erinnert mich an meine Verhandlungen vor dem OLG Hamm, ein super Vergleichsvorschlag des Gerichtes und die LVM konnte dem Vergleich nicht sofort zustimmen . Dann das böse Erwachen, Ich stand dann auf einmal als Bösewicht da, ich würde mich bereichern wollen und ich hätte die Verletztenrente bewußt verschwiegen, mein Anwalt, tat, als hätte er noch nie gehört, daß ich einen Wegeunfall erlitten hatte ...

Also Vorsicht, das Verletztenrente ist das Schmerzensgeld des Arbeitgebers ...

fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo Lillyfix,

was meinst Du, Schadensersatzrente oder Schmerzensgeldrente ?

Gruß
Luise
 
@ lillifix

Falls Du eine Unfall - Rente von der BG bekommst, für die ein Schädiger haftpflichtig zu machen ist, wird die BG an Dich zahlen und sich das Geld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück holen. (zumindest teilweise)


Schmerzensgeld bekommst du normalerweise von der gegnerischen Haftpflichversicherung als einmalige Zahlung. Lass dich nicht auf das erste Angebot ein. Meist ist da viel Luft drin.
Das Schmerzensgeld hat nichts mit der Rente zu tun.......

Such Dir einen Anwalt, der sich mit sowas auskennt....
 
Hallo Luise,
sorry - ich habe da zwei Begriffe durcheinander geschmissen. Ich meinte auf jeden Fall die Schmerzensgeldrente.

Hallo Fliedertieger,:confused:

dann wird das Schmerzensgeld also doch mit der BU-Verletztenrente verrechnet - das ist ja ein Ding!
Es ist mir allerdings ein Rätsel wo die Rechtsgrundlage her kommt. Die Verletztenrente wird doch als Ausgleich dafür gezahlt, weil sich meine Chancen am Arbeitsmarkt, bezogen auf gesunde Mitarbeiter, verschlechtert haben.
Ja und das Schmerzensgeld wird doch für die erlittenen und geduldeten Schmerzen und Einbußen gezahlt!
Oder?
Wer kann mir den Zusammenhang erklären?

Lillyfix
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Es GIBT in Deutschland keine SCHMERZENSGELDRENTE
Nur Schmerzensgeld als Kapitalzahlung - abhängig von der schwere der Verletzung.
 
Hallo,

lieber/liebe Orthese: Es gibt im deutschen Recht eine monatlichen Schmerzensgeldrente z.Bsp: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat 09.10.2002 Az. 1 U 7/02
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des - tragischen - Falles erscheint dem Senat das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld in Höhe eines Kapitalbetrages von 230.000,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 360,00 Euro angemessen. Der Senat hat freilich erwogen, das Schmerzensgeld noch zu erhöhen, weil sich die Regulierung lange - und teilweise mit unsensiblen Akzenten - hingezogen hat, hält aber unter Mitberücksichtigung der Laufdauer bei Schlichtungsstelle und Gericht die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommt, noch nicht für gegeben. Das nun - endlich - zum Abschluß kommende Verfahren läßt dem inzwischen schon 10 Jahre alten Kläger spät, aber noch nicht zu spät, Gerechtigkeit widerfahren.
Eine Verletztenrente auf niedrigem Niveau erfüllt auch kaum den Anspruch an eine Schmerzensgeldrente, wie aus Urteil des Sächsisches Landessozialgericht 3. Senat v.23.10.2006 Az: L 3 B 69/06 AS-ER hervorgeht.
hier ein Auszug:
Die Verletztenrente bezweckt primär den Ausgleich eines (möglichen) Schadens in Form entgangenen Arbeitseinkommens des Versicherten. Die Leistung dient somit im Wesentlichen der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Versicherten, trotz der Folgen des Versicherungsfalles. Jedenfalls bei einer MdE um 20 v.H. tritt die Funktion eines immateriellen Schadensausgleichs fast vollständig in den Hintergrund. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser, auf einer niedrigen MdE beruhenden, Verletztenrente gleichsam eine Art dauerhafte „Schmerzensgeldrente“ enthalten ist. Entsprechend ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen verfolgt daher die Verletztenrente im Vergleich zu § 253 Abs. 2 BGB eine grundlegend andere Zielrichtung.

Die Haftpflichtversicherung ist zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet und es kann auch in Form einer Rente erfolgen, aber dies ist eher unüblich. Die Haftpflichtversicherung sollte allerdings schon um die Umstände eines Wegeunfalls wissen, aber die Berufsgenossenschaften melden ihre Ansprüche schon sehr schnell an, deshalb ist mir die Aussage von Fliedertiger nicht ganz verständlich. Hast Du mal in die BG-Akte wegen Anmeldung von Forderungen an die Haftpflicht geschaut?

Sicher wäre eine Auszahlung in einer Summe zu beführworten. Die Rente kannst Du auch selber daraus machen. Die BG kommt bei Verschlimmerung für Folgeschäden usw. auf.

Vielleicht hilft dies etwas zur Aufklärung

Gruß von der Seenixe
 
Bin kein Jurist/in


habe hier einen Beitrag aus dem Internet gegoogelt:

Das Schmerzensgeld

Natürlich steht einem geschädigten Patienten auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Das Schmerzensgeld wird grundsätzlich in einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt.

Es soll einen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die das Leben des Patienten nach dem Eingriff hemmen und nicht finanzieller Art sind. Das Gericht wird in erster Linie das Ausmaß, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen für die Bemessung berücksichtigen. Gleichzeitig soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß die Behandlungsseite dem Patienten für das, was sie ihm durch die fehlerhafte Behandlung angetan hat, Genugtuung schuldet.

Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist zum Beispiel der Eintritt eines Dauerschadens. Alter, Geschlecht, Beruf und die Einschränkung persönlicher Neigungen werden berücksichtigt. Auch psychische Belastungen, seelisch bedingte Folgeschäden und soziale Beeinträchtigungen werden in Ansatz gebracht. Ein Hinauszögern der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung kann sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend auswirken.

Auch eine Schmerzensgeldrente oder ein einmaliger Kapitalbetrag neben einer Schmerzensgeldrente kann vom Gericht zugesprochen werden. Eine Schmerzensgeldrente kommt zum Beispiel bei dauerhaften Schmerzen und der Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewissen ärztlichen Folgeeingriffen in Betracht. Bei Minderjährigen wird eine Rentenzahlung oft zuerkannt, um die zweckwidrige Verwendung einer Einmalzahlung zu verhindern.

Entschädigungssummen, wie man sie aus der US- amerikanischen Rechtsprechung kennt, sind in der Bundesrepublik Deutschland in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, obwohl auch hier seit einiger Zeit die Tendenz zu höheren Schmerzensgeldbeträgen zu bemerken ist. Die Höchstsummen für Schwerstschädigungen liegen in Deutschland derzeit bei ca. 500.000 EUR.

Die genaue Höhe des Schmerzensgeldbetrages wird vom Gericht nach seinem Ermessen nach der Individualität des Einzelfalls festgesetzt. Die folgenden zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge sollen daher nur zur Orientierung dienen.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Schmerzens-geld - kurze geringfügige allergische Hautreaktion auf unverträgliches Medikament, Behandlungsfehler AG Neubrandenburg, Urteil v.16.1.2001, 18 C 739/00 250 EUR
- schief sitzende Unterkieferprothese, unzureichende Wurzelfüllungen nach einem zahnärztlichen Behandlungs-fehler, AG München, Urteil v. 23.11.2000, 233 C 21482/98 750 EUR
- unzureichende Aufklärung und erhebliche Wundheilungsstörung nach OP einer Deformität der Großzehe (Hallux valgus), VersR 1998, 1285 2.000 EUR
- Unterkieferbruch bei einer operativen Entfernung tief verlagerter Weisheitszähne, VersR 1996,102 3.500 EUR
- Transplantatversagen wegen fehlerhafter Positionierung eines Kreuzbandimplantates und der Folge einer weiteren KnieOP, VersR 2003, 253 8.000 EUR
- nicht indizierte Entfernung der Gebärmutter bei 50jähriger Frau, VersR 2001, 461 10.000 EUR
- Druckgeschwür (Dekubitus 4. Grades) im Gesäßbereich, Wirbelsäule teilweise freiliegend durch groben Pflegemangel im Krankenhaus, VersR 2000, 767 12.500 EUR
- Durchtrennung des nervus tibialis am linken Fuß durch schweren ärztlichen Behandlungsfehler, nicht indizierte OP, VersR 2000, 492 17.500 EUR
- Verlust eines Hodens bei 15jährigen Jungen, leichfertig unterbliebene sofortige Freilegung des Hodens trotz Verdachts auf Hodentorsion, VersR 2003, 860 18.000 EUR
- Blasenlähmung durch Unterlassen der gebotenen urologischen Diagnostik und nicht indizierte OP, VersR 2002, 856 25.000 EUR
- Herzinfakt infolge unterlassener Befunderhebung nach Auftreten von Schmerzen in der Brust, VersR 2002,1029 37.500 EUR
- Erblindung auf beiden Augen nach Heparininfusion, grober Behandlungsfehler, VersR 1999, 622 50. 000 EUR
- apallisches Syndrom bei Kleinkind infolge einer nicht indizierten Infusion, VersR 2001,1384 150.000 EUR
- schwerster Hirnschaden infolge Lungenembolie nach kosmetischer OP (Baudeckenplastik und Liposuktion) bei 26jähriger Frau, Verstoß gegen Aufklärungspflicht, VersR 2001, 1381 200.000 EUR
- schwerste Schädigungen bei der Geburt, weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit, Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeit durch groben Behandlungsfehler, VersR 2002,1163 500.000 EUR
Vielleicht kann das zur Aufklärung beitragen.

Zitat seenixe:
"Hast Du mal in die BG-Akte wegen Anmeldung von Forderungen an die Haftpflicht geschaut?"
Was soll diese schwachsinnige Frage? Bin ICH der Sachbearbeiter der BG?



ODER HABE ICH DICH JETZT VOLLKOMMEN MISSVERSTANDEN
 
Hallo Orthese,

jetzt mal bitte halblang: zuerst behauptest du, dass es keine Schmerzensgeldrente gibt, was du ja glücklicherweise selber als Irrtum erkennen musstest. Danach bezeichnest du eine berechtigte Frage - die sogar im Erkenntnisfall DIR PERSÖNLICH zugute käme - als schwachsinnig. Dies geht über die Grenzen hinaus! Wenn du keine Ahnung hast, dann halte dich gefälligst mit solchen Attributen zurück.

Und nachdem du es vermutlich noch nicht weißt: du hast ein Akteneinsichtsrecht, mittels dem du die von seenixe erfragten Vorgänge sehr wohl einsehen kannst. Und wenn du das jetzt nicht glauben willst: das ist definitiv dein Problem, dann halte dich bitte aber auch mit weiteren Kommentaren zurück:mad:.

Gruß
Joker
 
Hallo Orthese,

man braucht kein Jurist zu sein, um einfache und deutliche Texte zu lesen und zu verstehen. Du schreibst:

Es GIBT in Deutschland keine SCHMERZENSGELDRENTE

Zum Beweis Deiner Behauptung bringst Du ohne Quellenangabe eine Kopie eines Internetbeitrages den Du sicher selber nicht gelesen hast. Denn dort steht – kaum zu übersehen – im 4. Absatz:

Auch eine Schmerzensgeldrente oder ein einmaliger Kapitalbetrag neben einer Schmerzensgeldrente kann vom Gericht zugesprochen werden. Eine Schmerzensgeldrente kommt zum Beispiel bei dauerhaften Schmerzen und der Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewissen ärztlichen Folgeeingriffen in Betracht. Bei Minderjährigen wird eine Rentenzahlung oft zuerkannt, um die zweckwidrige Verwendung einer Einmalzahlung zu verhindern.

Die Frage von seenixe:

"Hast Du mal in die BG-Akte wegen Anmeldung von Forderungen an die Haftpflicht geschaut?"

ist nicht schwachsinnig! In jedem Unfallmeldeformular – egal ob gesetzliche oder private Unfallversicherung – steht die Frage nach weiteren Leistungsträgern (Versicherungen).

Gruß
Luise, die sich nicht aufregen soll
 
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