Haushaltsführungsschäden
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Verletzte seinen Haushalt, bzw. den Haushalt der gesamten Familie entweder gar nicht oder lediglich nur noch teilweise zu führen vermag. Selbstverständlich kann auch alleinlebende Personen ein solcher Schaden entstehen, wenn der eigene Haushalt nicht mehr geführt werden kann. Den Haushalt nicht mehr führen heißt dabei schlicht und einfach die Hausarbeit nicht mehr erledigen zu können. Proportional zu dem Rahmen, in welchem der Haushalt nicht geführt werden konnte, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig waren, bzw. noch notwendig werden, um den Haushalt durch anderweitig führen zu lassen, also durch eine andere Person.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Verletzte tatsächlich seine Hausarbeit durch einen anderen erledigen lässt. Der Verletzte hat vielmehr einen Anspruch auf fiktive Abrechnung. Entscheidend ist also, was den Geschädigten eine Haushaltsführung in dem Fall gekostet hätte, wenn er einen Dritten damit betraut hätte. Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens existiert nicht nur dann, wenn der Verletzte seiner Hausarbeit nicht nachkommt, sondern auch dann, wenn er die Hausarbeit überobligationsmäßig erfüllt, also z.B. trotz körperlicher Einschränkungen oder Schmerzen dennoch den Haushalt führt. In dem vorgenannten Fall, aber auch, wenn der Verletzte den Haushalt durch eine andere Person führen lässt ohne etwas zu zahlen (also unentgeltlich), besteht ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung in Höhe der Kosten, die der haushaltsführenden Person an sich hätten gezahlt werden müssen. Um den Haushaltsführungsschaden zu beziffern werden, kommen verschiedene Berechnungstabellen zum Einsatz. Es kommt auf eine spezifisch auf die Haushaltsführung bezogene Minderung der "Erwerbsfähigkeit" (MdE) an. Diese ist nicht Deckungsgleich mit der beruflichen MdE. In Tabellen werden für exakt bestimmte Arten von körperlichen und psychischen Einschränkungen im häuslichen Tätigkeitsbereich bestimmte Prozentsätze angegeben. Wie unter dem Punkt Kapitalisierung unten dargestellt, kann eine solche auch beim Haushaltsführungsschanden geboten sein. Oftmals wird eine solche auch von der gegnerischen Assekuranz vorgeschlagen, da es dieser regelmäßig daran gelegen ist, die Regulierung möglichst kurzfristig und endgültig abzufinden. Diese kurzfristige Lösung liegt aber regelmäßig auch und gerade im Interesse des Geschädigten. Einmal ist es aus psychologischer Sicht ratsam, das Unfallereignis – auch was Entschädigungen angeht – endgültig abzuschließen, um "zur Ruhe zu kommen" und nicht immer und immer wieder an das meist traumatische Erlebnis erinnert zu werden. Zum anderen existiert auch ein "handfester" juristischer Grund: Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfalltag wird es schwieriger, die Unfallbedingtheit von körperlichen und psychischen Beschwerden nachzuweisen. Diesen Nachweis hat aber das Opfer entsprechend den Beweislastregeln der ZPO (Zivilprozeßordnung) zu führen. Die KFZ-Versicherung wird mit zunehmenden Zeitablauf einwenden, die Beschwerden seinen gar nicht mehr unfallbedingt, sondern beruhen auf anderen Umständen, z.B. Erkrankungen, Alter etc.