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Schadenersatz Anklage wegen angeblichen Unfall

Nanoms

Nutzer
Registriert seit
15 Aug. 2009
Beiträge
3
Hallo,

hoffe es kann mir einer weiterhelfen,
Ich soll anfang des jahres einen auspark unfall mit unfallflucht begangen haben. An meinem Auto ist kein ersichtlicher Schaden und es wurden auch nie Unfallschäden an meinem Auto aufgenommen! Ich sollte lediglich eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft schicken und darauf hin wurde das verfahren gegen mich eingestellt
Nun ist Anklage gegen die Versicherung und mich erhoben worden (ca. 3000 Euro) und es gibt angeblich 3 Zeugen. Ich habe mich allerdings ein paar Minuten noch auf dem Parkplatz aufgehalten, ohne jemanden gesehn zu haben, oder dass jemand auf mich zugekommen wäre!
Wie soll ich reagieren?
 
Hallo Nanoms,

ich würde Dir wirklich empfehlen auf dem schnellsten Weg einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dazu nehme den Anhörungsbogen mit, also die Kopie, sofern Du eine gemacht hast. Auch sind Fotos von der Unfallstelle gut, mache welche auch nachträglich, damit der RA sich ein Bild machen kann. Schreibe es so auf, wie Du dich daran erinnern kannst mache eine Zeichnung.


Viel Erfolg dabei

Schulle
 
Hallo Nanoms,

dieses Forum ist keine Rechtsberatung bzw. der Ersatz eines RA. Wenn es sich so zugetragen hat wie Du es schreibst, es zu keinem Unfall oder Anrempelung gekommen ist, würde ich die Sache locker sehen und ruhig bleiben!
Es wäre dann ja auch erstmal Aufgabe Deiner HV. diesen unberechtigten Anspruch abzuwehren!
Es bleibt Dir immer noch das Recht Strafanzeige wegen Vortäuschung einer Straftat zustellen.

MfG.
Pit
 
hallo,
danke erstmal für eure ratschläge, werd wohl nicht drumrum kommen einen RA damit zubeauftragen.
eine rechtsberatung hatte ich auch nicht erwartet,
hab gehofft erfahrungs berichte und tipps zubekommen wie man sich verhalten sollte
die klägerin verklagt ja die versicherung und mich, ich bin beklagter 2.
ich weiß nur das sie einen schaden an ihren auto hat, da die polizei auf den gelände die unfall schäden am selben abend aufgenommen hat!
aber ebend keine spuren bei dem auto was ich geführt habe
bin nur zur einer stellungsnahme aufgefordert worden und darauf hin wurde es eingestellt
 
Hallo Nanoms,

wozu willst Du einen RA. beauftragen? Das Ermittlungsverfahren gegen Dich wurde eingestellt und dieses wohl nicht ohne Grund. Eine Unfallflucht ist kein Antragsdelikt, sondern hier wird von Staatlicher Seite ermittelt und hier scheint man wohl der Ansicht zu sein, dass Du nicht Unfallbeteiligter bist oder warst.
Ich würde erstmal nichts weiter unternehmen, denn dieses ist jetzt Sache deiner HV. einen unbegründeten Anspruch ab zu wehren.

MfG.
Pit
 
Hallo Pit,

Unfallflucht ist doch ein "Antragsdelikt". Wenn keiner die Unfallflucht anzeigt und Strafantrag stellt, ermittelt auch keiner. Wo kein Kläger, da kein Richter...

Bei der Ausgangssache ist wiederrum fraglich, warum die Sache eingestellt wurde. Möglich wäre:

- wegen Geringfügigkeit oder
- weil es nicht nachgewiesen werden konnte.

Ist letzteres der Fall, hat er gute Chancen, heil aus der Sache rauszukommen.

Auf jeden Fall sollte Nanoms seine Aussagen oder Angaben mit seiner Versicherung absprechen. Einen RA braucht er eigentlich noch nicht, da die Versicherung im Interesse der Versichertengemeinschaft auch zur Schadensabwehr verpfllichtet ist.

Mir ist auch schon mal einer ans Auto gefahren, hat dies angeblich nicht bemerkt. Obwohl der Täter ermittelt wurde, da ich sein Kennzeichen angeben konnte und auch an seinem Wagen die Beschädigung festgestellt wurde, wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Meinen Anspruch über die knapp 500,00 EUR Reparaturkosten wurde trotzdem von seiner Versicherung gezahlt.

Gruß Jens
 
Hallo Jens,

da bin ich nicht ganz Deiner Meinung. Unfallflucht ist eine Straftat die von Amtswegen verfolgt wird. (§142 StGB)

Kläger = Staatsanwalt

Hier einmal die einzelnen Erklärungen dazu.

Wann liegt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?
Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
Zu einem Unfall kann ein Fußgänger, ein Radfahrer, ein Inliner oder selbst ein Beifahrer beigetragen haben, der dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen hat. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Die bloße Möglichkeit, dass sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat, reicht aus, um eine Wartepflicht zu begründen.
Wer eine Visitenkarte oder einen Zettel mit Anschrift und Kennzeichen an die Windschutzscheibe geheftet hat, darf sich nicht entfernen, weil so die Art der Beteiligung, insbesondere, ob Alkohol im Spiel war, später nicht mehr geklärt werden kann.
Die gelegentlich geäußerte Meinung, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden, ist falsch und beruht auf einem Irrtum. Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat eine Unfallflucht begangen. Er hat lediglich noch die Chance bei Gericht durch "tätige Reue" eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der "Nachtmeldung" besteht nur in ganz bestimmten Fällen:
Der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben, (wie bei Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens), es darf keine Person verletzt worden sein und der Unfallschaden darf ca. 1.000 EUR nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Nachtmeldung darf der Täter der Polizei noch nicht bekannt sein. Wenn die Polizei erst einmal vor der Tür steht, ist alles zu spät. Selbst wenn das Gericht von Strafe absieht, bleibt es bei einem Eintrag von sieben Punkten in der Verkehrssündenkartei.
Wie lange muss ein Beteiligter an der Unfallstelle warten?
Die entscheidende Frage, wie lange man an der Unfallstelle warten muss, wenn - insbesondere während der Nachtzeit - keine -feststellungsbereiten Personen vorhanden sind, kann leider nicht generell beantwortet werden.
Hierher gehört der typische Fall, dass jemand nachts von der Fahrbahn abkommt und eine Leitplanke beschädigt. Die Dauer der "angemessenen" Wartezeit hängt im Wesentlichen von der Art und der Höhe des Fremdschadens ab. So wird bei einem nächtlichen Unfall auf kaum befahrener Straße bei geringem Schaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt, die sich bei größeren Schäden bis zu 90 Minuten verlängern kann. Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich. In Gerichtsentscheidungen kann man Wartezeiten von 10 Minuten bis zu mehreren Stunden finden. Im Zweifelsfall sollte jedoch mindestens 30 Minuten lang gewartet werden.
Wann darf man sich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?
Selbstverständlich darf man sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erforderlich ist.
Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dazu gehört, dass er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Er muss ferner seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs bekannt geben. Unverzüglich bedeutet nicht sofort. Wie lange man mit der Benachrichtigung zuwarten darf, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Unfall am Tag muss die Benachrichtigung spätestens bis zum Abend nachgeholt sein. Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.
Nachdem weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit eindeutig bestimmt ist, die für die nachträgliche Benachrichtigung zur Verfügung steht, wird empfohlen, sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn die Unfallstelle verlassen wurde.

Welches sind die weiteren Folgen einer Unfallflucht?
Meist unbekannt sind die sonstigen verheerenden Folgen, die eine Unfallflucht auslösen kann. Da die Unfallflucht zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung darstellt, besteht bei ihr Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 EUR. Wer eine Unfallflucht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begeht, also im Zustand der Trunkenheit zunächst einen Unfall begeht und anschließend vom Unfallort flüchtet, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung zweimal, nämlich einmal durch die Trunkenheitsfahrt und zum zweiten Mal durch die Unfallflucht. Die Versicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 14.09.2005 (Az: IV ZR 216/04) zur Regressaddition berechtigt, d.h. sie kann bis zu 10.000 € Regress fordern.

Die Schäden am eignen Fahrzeug sind bei einer Unfallflucht nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt. Die Kaskoversicherung wird uneingeschränkt leistungsfrei.

Bei einem Strafverfahren wegen Unfallflucht muss die Rechtsschutzversicherung nur vorläufig die Verfahrenskosten eines Strafverfahrens übernehmen. Kommt es zu einer Verurteilung, hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten selbst zu tragen.


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MfG.

Pit
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Hallo Pit,

ist es ja auch. Aber wenn ich aus Versehen an dein Auto fahre, keiner sieht es und du bemerkst es auch nicht, wer soll mich dann verfolgen. Dies wollte ich damit ausdrücken.

Um es vielleicht ganz grob auszudrücken. Wenn ein Kinderschänder nicht angezeigt wird, wird er auch nicht strafrechtlich verfolgt werden, obwohl er sich strafbar gemacht hat.

Das Beispiel ist vielleicht etwas überzogen, macht aber deutlich, was ich ausdrücken wollte.

Gruß Jens
 
hallo,
danke nochmal für eure ratschläge
da ja nicht nur die HV verklagt wird sondern auch ich, hab ich angenommen das ich auch meine verteidigungs willen angeben muss
hab aber mit der HV telefoniert, die sagten das der anwalt den sie einschalten sich bei mir meldet
auch wenn die staatsanwaltschaft das verfahren eingestellt hat, macht man sich ja sorgen ob die mit ihrer lüge doch erfolg haben, den 3 zeugen wollen ja das ganze beobachtet haben und im netz hab ich gesehen das der richter sich ein eigenes bild machen kann und auch anders einscheiden kann.
so wird wohl alles auf aussage gegen aussage hinauslaufen
 
Hallo Jens,

soweit ist das korrekt. Ich wollte damit nur zeigen, dass ich z.B. wenn ich eine Anzeige gegen unbekannt erstatte und die Polizei den "Täter" ermittelt, ich die Anzeige nicht zurück ziehen kann.
Bei einem Antragsdelikt kann ich dieses jedoch.

MfG.

Pit
 
Hallo Nanoms,

habe dir eine PN gesendet, ist diese angekommen?

Viele Grüsse
Marcela
 
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