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Schönberger-Mehrtens-Valentin?

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Hallo,

Buch-Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

"Unentbehrlich als Handbuch und Nachschlagewerk
insbesondere für Ärzte, Juristen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sozialgerichte:confused: und alle, die an der Erstellung oder der Auswertung von Gutachten beteiligt sind“

Ich habe mir einmal die Mühe gemacht und nachgeschaut, wer u. a.
das Buch so schreibt.:confused:

(Die BG und Sozialgerichte sind ja ganz geil auf die Bibel:p:


Info:
Zwei Juristen aus der Verwaltung der Berufsgenossenschaften
und ein angesehener Arbeitsmediziner samt Mitarbeitern
seines Institutes
haben nach acht Jahren eine
Neuauflage dieses Werkes herausgebracht, die sich im
besten Sinn sehen lassen kann.

Quelle:
http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=109866


Info:
Prof. Dr. jur. Gerhard Mehrtens Direktor der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege i.R.
Geschäftsführer des Berufsgenossenschaftlichen
Vereins für Heilbehandlung Hamburg e.V.
Honorarprofessor Hochschule Fresenius, Idstein

Dr. jur. Alfred Schönberger Stv. Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft
der chemischen Industrie i.R.
Geschäftsführer des Landesverbandes Südwestdeutschland
der gew. Berufsgenossenschaften i.R.

Prof. Dr. med. Helmut Valentin† Langjähriger Direktor des Instituts für Arbeitsund
Sozialmedizin und der Poliklinik für Berufskrankheiten
der Universität Erlangen-Nürnberg.

Quelle:
http://content.schweitzer-online.de...0/311/9783503110292/9783503110292_TOC_001.pdf


Info:
Prof. Dr. Gerhard Mehrtens erhält das Bundesverdienstkreuz Geschäftsführer des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg (BUKH) wird für sein soziales Engagement ausgezeichnet.

Quelle:
http://www.buk-hamburg.de/149-0-Bundesverdienstkreuz-fuer-Prof-Mehrtens.html?goback=15


Resümee:
M. E. u. a. auf den Kopf der BG geschriebene Bibel, die sogar in SG-Verfahren, das Non plus Ultra bedeuten soll.:eek:


Grüße

Siegfried21
 
Hallo,
dies siehst Du nur falsch. Natürlich stammen diese "bibeln" nur von völlig unabhängigen und neutralen Buchautoren.
Da ist das Beste aus Jahrzehnten BG-Gutachterunwesen verankert.

Gruß von der Seenixe
 
Beruflich abhängige Autoren der BG-Bibel

Hallo Siegfried21,

Dafür ein dickes Lob und Danke, immerhin Deine Zeit.

"Unentbehrlich als Handbuch und Nachschlagewerk
insbesondere für Ärzte, Juristen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sozialgerichte:confused: und alle, die an der Erstellung oder der Auswertung von Gutachten beteiligt sind“
1. Du hast mit der Listung der beruflichen Abhängigkeiten dieser Autoren bewiesen, dass dieser "Bibelinhalt" einseitig ideologisch der Versicherungsmedizin ausgerichtet ist.
2. Also ausschließlich die Interessen der Versicherer vertritt, erwiesen.
3. Somit ist diese Bibel ein Kontra-Buch der Neutralität (-spflicht).


Folgen:

(Die BG und Sozialgerichte sind ja ganz geil auf die Bibel:p:
Geilheit ist ein unkontrollierter Austrieb! Die persönliche Willensbeherrschung unterliegt nicht mehr der Eigenkontrolle von unabhängiger Vernunft.

Einmal indoktriniert, mit dem ideologischen Inhalt, bestimmt dieser die "Meinung"-sbildung. Ist die "Meinung" erst einmal verbildet, dann folgt Gehorsamkeitswille. Es werden nur noch "Argumente" pro Ideologie ausgedacht oder nachgesprochen. Kein Mensch kann sich ohne eigene Bedrängnis von der "eigenen" Meinung, die per Indoktrinierung erfolgte, lösen. Jede Wertung, jede Beurteilung wird aus der Meinungsbildung gespeist.

Unabhängige Meinungsbildung entwickelt sich bei mündigen Personen ständig mit dem Kenntniserweiterungsprozess. Bei der Ideologiehaftigkeit ist dieser Entwicklungsprozess unterdrückt (psychisch und physisch), steht sogar unter Strafe. (Prof. Klötsch: "Wer sich nicht nach unseren Vorgaben richtet, der wird von uns bekämpft.")

Darum ist man auch von Seiten des OFI so penetrant engagiert, möglichst alle Richter und Anwälte in die Vorträge der Versicherungsmediziner zu bekommen. Die wenigsten, die daran teilgenommen haben, sind danach im Stande, sich weiter selbstbestimmt von der drohenden Fremdbestimmung zu distanzieren.

[So wie einst die Jungs, die ihre Müttern bettelten, 'wenn ich nicht zur HJ gehe und mitmache, dann bin ich ausgeschlossen, dann gehöre ich nicht mehr dazu. Dann bin ich ein Außenstehender', schluchz!] Egal was gelehrt wird, Hauptsache man ist nicht "Außenstehender". Mut der Verweigerung des gedankenlosen Mitlaufens?



M. E. u. a. auf den Kopf der BG geschriebene Bibel, die sogar in SG-Verfahren, das Non plus Ultra bedeuten soll.
Das zieht sich bis in die Zivilprozesse der Haftungsklagen hinein. In allen Etagen, egal in welchen Ämtern, sitzen "Mitläufer" dieser versicherungsmedizinischen Ideologie.

Gruß Ariel
 
Hallo zusammen,

leider werden diese Bibeln zumeist unkritisch durch die Richterschaft als aktuellste neueste Erkenntnisse anerkannt und auch die Neutralität dieser Bibeln unterstellt.

Um so wichtiger vielleicht der Hinweis auf das Urteil des BSG vom 9.5.2006, B 2 U 26/04 R, in dem es heißt:

Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mag gerade auf Gebieten, die derart in der Entwicklung begriffen sind, wie die Psychiatrie und Psychologie (vgl aktuell nur MedSach 2006, Heft 2, S 49 ff zu neuen Aspekten bei der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen) schwierig sein, ist aber für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich. Ausgangsbasis müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Fritze, Ärztliche Begutachtung, 6. Aufl 2001, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl 2005; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO; vgl speziell Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl 2004). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen (vgl Leitlinie Somatoforme Störungen 1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/001; Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F 43. 1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/010; die nicht aktualisierte Leitlinie Ärztliche Begutachtung in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin - Sozialrechtsfragen AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/022, jeweils im Internet unter: www. uni-duesseldorf. de/awmf). Hinzu kommen andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl nur die Beiträge in: MedSach 2006, 49 ff sowie M. Fabra, MedSach 2006, 26 ff; V. Kaiser, BG 2005, 679 ff; E. Wehking, MedSach 2004, 164 ff; zu ähnlichen Anforderungen bei der Beurteilung psychischer Störungen im Rentenrecht: BSG Beschluss vom 9. April 2003 - B 5 RJ 80/02 B -). Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen.

Das BSG weiß also sehr wohl um die Problematik. Vielleicht sollte man die unteren Instanzen mal verstärkt auf die Feststellungen des BSG hinweisen:D

Gruß
Joker
 
Hallo Ariel,

du hast mein "Credo" schön.... analytisch- auseinandergenommen- dargestellt;).

dein
dieser "Bibelinhalt" einseitig ideologisch der Versicherungsmedizin ausgerichtet ist. 2. Also ausschließlich die Interessen der Versicherer vertritt, erwiesen.

Ja, schon hinsichtlich was Geld kosten könnte.......s. u.


dito Seenixe:
dies siehst Du nur falsch. Natürlich stammen diese "bibeln" nur von völlig unabhängigen und neutralen Buchautoren.
Da ist das Beste aus Jahrzehnten BG-Gutachterunwesen verankert.


Nochmals im Hinblick auf die Bandscheiben:


Info Erlenkämper:
Hier liegt die Problematik….dass mache Bereiche der Sozialmedizin……
erfolgte Entwicklung der Rechtsprechung zu den Beurteilungskriterien…..
nicht ausreichend resorbiert haben. Dadurch kommen im sozialm. Schrifttum und der ihr folgenden Begutachtungspraxis „gelegentlich“ Beurteilungsmaßstäbe zur
Anwendung, die den maßgebenden sozialrechtl. Kriterien nicht entsprechen.
Das führt immer wieder zu unrichtigen Einzelfallgutachten (Einzelfall?) und, weil Leistungsträger und Gerichte mangels ausreichender medizinischer Fachkenntnisse die rechtliche Unrichtigkeit häufig nicht durchschauen vermögen, zu sachlich unrichtigen Entscheidungen.

Quelle S. 52:
http://www.thieme.de/detailseiten/musterseiten/pdf/9783131600219_51_63.pdf


W. Info:
Die Forderung nach knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen bei einem traumatischen
Bandscheibenvorfall entspricht im Übrigen auch der in der einschlägigen unfallmedizinischen Literatur sowie der Rechtsprechung herrschend vertretenen Auffassung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.Aufl. 2010, S.434,

Quelle:
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...0010109&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true


W. Info:
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Situation an der verschleißbedingt erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule geführt, sei jedoch nicht wesentliche Teilursache der Bandscheibenproblematik. Das Unfallereignis sei ungeeignet gewesen, eine relevante Schädigung der Bandscheibe zu verursachen, da eine axiale Stauchung wie hier die Bandscheibe nicht unter Stress setze. Zweitens fehle es an den bei einer rechtlich wesentlich traumatisch verursachten Bandscheibenverletzung unvermeidlichen, kernspintomographisch nachweisbaren Begleitverletzung im umliegenden Gewebe.
......

Ein mitwirkender Faktor ist dann rechtlich unwesentlich, wenn er von der einen oder anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Unfallunabhängige Faktoren überwiegen an ursächlicher Bedeutung, wenn sie bei vernünftiger lebensnaher Betrachtung die tatsächlich und auch rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsschadens darstellen, das Unfallereignis deshalb völlig zurückdrängen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 26). Mithin gilt: Besteht im Unfallzeitpunkt eine Krankheitsanlage des geschädigten Körperteils, so muss abgegrenzt werden, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis zu etwa derselben Zeit durch andere alltäglich vorkommende Ereignisse hätte verursacht werden können, oder ob der Krankheitsanlage eine solche überragende Bedeutung nicht beigemessen werden kann und daher dem Unfallgeschehen ein wesentlicher Ursachenbeitrag zuzuerkennen ist
……

Der Senat schließt sich - wie auch bereits das SG - nach eigener Prüfung den diesbezüglichen Schlussfolgerungen von Prof. Dr. S. an. Bei der Beurteilung einer Unfallverursachung von Bandscheibenverletzungen der HWS - so auch für den medio-lateralen rechtsseitigen Bandscheibenvorfall C5/6 beim Kläger - gilt, dass Voraussetzung des Nachweises für einen traumatischen Bandscheibenvorfall u.a. das Vorliegen ligamentärer und/oder knöcherner Begleitverletzungen sind. Ohne diese ist eine Schadensanlage als wesentlich und das Unfallereignis als Gelegenheitsursache anzusehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S.434, 436)

Auf das Fehlen solcher derartiger Begleitverletzungen hebt auch schlüssig Prof. Dr. S. für eine nicht gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Bandscheibenvorfall ab, wenn er den Unfallhergang am 17. Februar 2000 - axiale Stauchung von Kopf und Wirbelsäule - als nicht geeignetes Unfallereignis für einen Bandscheibenschaden ansieht. Er ist davon ausgegangen, dass nicht eine Stauchung eine Bandscheibe schädigt, sondern eine Zerreißung durch einen Hochrasanz-Unfall, wobei auch das Weichgewebe zwischen Haut und Bandscheibe geschädigt würde; das MRT der HWS vom 5. Mai 2000 habe jedoch eine solche Schädigung nicht belegt. Die Annahme von Prof. Dr. S., dass es sich bei einer axialen Stauchung von Kopf und Wirbelsäule nicht um einen geeigneten Unfallhergang handelt, der eine Bandscheibenverletzung (z.B. Bandscheibenvorfall) herbeiführt, wird gestützt durch die Erkenntnisse der Sozialmedizin, wonach Bewegungen mit Scher-/ Rotationswirkung, Überbeugung, Überstreckung sowie Zugbelastung eine Bandscheibe zerreißen können, wobei je nach Art der Einwirkung die Begleitverletzung ligamentärer oder knöcherner Art sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 436). Diesen Erkenntnissen entspricht auch die Annahme von Prof. Dr. S. von einem dann im Hinblick auf den Arbeitsunfall am 17. Februar 2000 nicht geeigneten Unfallhergang zur Herbeiführung eines Bandscheibenvorfalls. Im Übrigen ist nochmals hervorzuheben, dass ohne entsprechende Begleitverletzungen - die vorliegend nicht nachgewiesen sind -
Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14504


Auch meine Meinung (und die wohl von vielen weiteren hier im Club):
Am 13.08.2010 hat die Beklagte dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter
Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen geltend gemacht, den Gutachten des Dr. C. und des Dr.
D. sei nicht zu folgen. Im Standardwerk der gesetzlichen Unfallversicherung Schönberger, Mehrtens,
Valentin, das den anerkannten neuesten medizinischen Kenntnisstand dokumentierte:(, werde seit der 7.
Auflage ausgeführt, dass die traumatische Verursachung eines isolierten Bandscheibenschadens ohne
Begleitverletzung nicht möglich sei:eek:.
Sie sieht sich im Übrigen durch das Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2007, L 17 U 75/06, bestätigt.
......
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das unfallmedizinische Standardwerk von Schönberger, Mehrtens,
Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Seite 527 ff., nunmehr 8. Auflage 2010, Seite
434 ff. und meint, hierauf gestützt, es sei neuester medizinischer Kenntnisstand, dass ein traumatischer
Bandscheibenvorfall immer mit knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen einhergehe. Sie
folgert daraus, dass ein Bandscheibenvorfall ohne solche Begleitverletzungen physikalisch nicht möglich
sei.

31 Es trifft zu, dass diese von der Beklagten herangezogene Literatur traumatische Bandscheibenvorfälle
ausschließlich im Zusammenhang mit derartigen Begleitverletzungen sieht (Schönberger, Mehrtens,
Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 434 und 436). Diesen Ausführungen folgt der
Senat allerdings aus Rechtsgründen nicht.
.......

ohne Begleitverletzung sei die
Schadensanlage wesentlich (Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., S. 426). Dabei beruhen diese,
unter dem Gesichtspunkt „geeignetes Unfallereignis“ stehenden Ausführungen maßgebend auf dem -
falschen - Maßstab der „gesunden“ Bandscheibe (Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O.: „... können
eine gesunde Bandscheibe zerreißen ...“). Maßgebend für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs
nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist jedoch nicht der gesunde Versicherte, sondern jener
konkrete Versicherte, der einen Unfall erlitt, wobei er im Zeitpunkt des Unfalls in dem Zustand versichert
war, in dem er sich befand, also auch mit degenerativen Schadensanlagen oder Vorschäden.
......

Es trifft auch nicht zu - so die Argumentation der Beklagten -, dass ein traumatischer
Bandscheibenvorfall ohne Begleitverletzungen physikalisch nicht möglich ist. Tatsächlich treten
Bandscheibenvorfälle meist degenerativ auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Auflage 2011),;)

also nicht traumatisch und somit ohne besondere äußere Einwirkung und damit auch ohne die von der
Beklagten geforderten Begleitverletzungen. Dies beruht auf degenerativen Veränderungen und infolge
dessen Schädigungen der Bandscheiben, die schließlich zu Vorwölbungen und Vorfällen führen können
(s. hierzu ausführlich Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 453 ff.).
Dabei bleibt die Hälfte der
Bandscheibenvorfälle klinisch stumm (Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 437, 454). Hiervon
geht auch die Beklagte aus, wenn sie von stummen degenerativen Veränderungen und dem Auftreten
degenerativ bedingter Bandscheibenvorfällen bei stattgehabten Traumen spricht. Treten aber
degenerativ bedingte Bandscheibenvorfälle auch ohne äußere Einwirkung und ohne knöcherne oder
ligamentäre Verletzungen auf, ist dies auch für einen traumatischen Bandscheibenvorfall nicht
physikalisch unmöglich.
.....

Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit Obst ist unzulässig. Die
Beklagte begründet ihre Argumentation der physikalischen Unmöglichkeit eines Bandscheibenvorfalls
ohne Begleitverletzung mit dem Vergleich zum Entkernen eines Apfels ohne dessen Außenhaut zu
beschädigen. Sie übersieht dabei, dass die Wirbelsäule und deren Segmente kein derartig
geschlossenes, sondern ein aus mehreren Komponenten bestehendes, variables System darstellt (s.
hierzu Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 433), bei dem es durch degenerativ bedingte
Veränderungen der Bandscheibe (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 453 ff.) zu
entsprechenden Instabilitäten kommt.
36 Aus dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2007, L 17 U 75/06, auf das
sich die Beklagte beruft, folgt nichts anderes. Dort werden lediglich Textpassagen aus Schönberger,
Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage wiedergegeben, ohne die oben
dargelegten Umstände zu bedenken.

Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13715


Bandscheiben können vor Wirbelkörper brechen.

Info und Quelle:
www.dr-toennis.de/media/drucke/Isolierte_Bandscheibenv.pdf


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried21,

aus gegebenen Anlass würde ich diese Bibel gerne einmal studieren.

Alles was ich bisher im Internet gefunden habe ist die Option für ca. €148 diese Schwarte erwerben zu können.

Gibt es auch eine Umsonstausgabe?

Bin etwas in Eile, und arbeite mich später durch die bereits erfolgten Beiträge.

mfg
mpc
 
Morgen..
Habe selber diesen Schinken durchgearbeitet. Die zur Zeit im Handel zu bekommene Auflage ist die 8. und von 2010.
Die 9. kommt dieses Jahr, 2016 erst auf den Markt.
Habe es mir in der Stadtbibliothek die 8. ausgeliehen, für 2 Monate, 5€ zusätzlich bezahlt und für meinen Fall alles rauskopiert.
Dank an alle die mich jeden Morgen auf den " neusten Stand" bringen.
Euer Engagement ist riesig und hat mich gut auf meinen Wiederspruch vorbereitet. Grüsse aus NRW.
:):):)
 
BG-Bibel

aus gegebenen Anlass würde ich diese Bibel gerne einmal studieren.
mpc

Ich habe die "BG-Bibel" im Schrank liegen Ausgabe 8, aber was nützt das dort zu lesende,
wenn sich Richterin + Beisitzer und BG einig sind, wie das Urteil auszusehen hat.
In meiner Sache!

Bandscheiben - darüber könnte ich Bücherfüllende Artikel schreiben!
Hoffe jeder weis, dass lang anhaltende Sommerhitzetage die Bandscheibe schrumpfen lässt.
 
Hallo Siegfried21,

ich finde dein Vergleich mit dem Apfel sehr interessant und werde das mit meinem RA mal besprechen!
 

Hallo Siegfried,

hast du zufällig den Artikel hinter dem Link gespeichert?

Der Link führt nicht weiter (Seite wohl nicht mehr existent, der Dr. D.T. scheint gestorben zu sein), habe auch mit der Suche nach Dr. Txxxx nicht das Gesuchte zu Bandscheiben gefunden.

Danke und
liebe Grüße HWS-Schaden
 
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