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Rundfunkgebühren für Hartz4-Empfänger

Pharao50

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Registriert seit
3 Sep. 2006
Beiträge
403
Hallo zusammen,

habe heute folgendes in meiner VDK-Zeitung gefunden:

VWG Berlin (VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06) stoppt die GEZ
Klagen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bei Bezug eines Zuschlags zum Arbeitslosengeld II gemäß § 24 SGB II erfolgreich

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte heute (28.03.07)in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeitslosengeld die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können.

Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebührenbefreiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.

Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den Rundfunkgebühren zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet seien, unterliege jedenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreiche.

Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Liege der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten.

Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit. Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung sei in diesen Fällen die Härtefallregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzuwenden, nach der bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen sei.

Urteile der 27. Kammer vom 28. März 2007 - VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06

MFG Pharao50:) :) :)
 
Klopper !

Klick mal da:"www.gez-abschaffen.de"

Hallo Pharaonin:rolleyes: ,

ist ja ein Klopper: Auch Gibbus musste, weil ihm seine "Maf..":mad: seit 11/2004 rechtswidrig das Verletztengeld unterschlägt, während der AlgI- und II-Zeit (AlgII von 11/2005 bis 03/2006) wegen des Kleckerzuschlags, mit knapp 20,--€ auch das GEZ-Geld unterschreitend, GEZ zahlen.

Kann man sich das Geld für die Vergangenheit nun zurückholen ? Der Hammer ist ja, dass man/frau seinen Antrag und Widerspruch nicht mehr bei der Kommune, sondern direkt bei der GEZ vortragen muss, als mache man den Bock zum Gärtner ! Immerhin müssen sich die aktuell Betroffenen nicht mehr mit dieser Einzugszentrale rumärgern. Es gibt auch eine Anti-GEZ-Page: "www.gez-abschaffen.de" Das ist ja auch seine "Maf..":mad: für sich, so arro- und ignorant wie die sich am Telefon und schriftlich gegeben haben.

Wenn wir uns schon von dummem TV -heute wieder Musikantenstadl mit Andy Borg- berieseln lassen müssen, weil wir ja unfallabhängig kaum noch outdoor sein können, dann bitte gratis ! Nach dem Motto:

"Watt nix is, koss auch nix !"

N`Abend !
GEZ-Gibbus:cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Pharao,

habe aufgrund des hohen Informationsgehalts des von Dir eingestellten Urteils den Beitrag auch mal in die Urteils-FAQ kopiert :)

Gruß
Joker
 
re. Antwort

Hallo Gibbus,..

nein Deine gezahlten Beiträge sind auf und weg,.. da bekommst Du nichts' wieder,.. leider,... In diesem Sinne,.. sam
 
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