Sekundant
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hallo Ingeborg,
vielleicht interpretiere ich falsch, wenn ich unterstelle, dass die quasi-sachverständigen-eigenschaft dieses beratungsarztes durch das gericht erfolgt?!
ausnahmslos ist das natürlich nicht möglich; es ist wie in jedem anderen fall als parteivorbringen zu werten, wenn auch als qualifiziertes. nicht einmal ausdrücklich als GA erstelltes und in verfahren eingebrachtes vorbringen wie in pflegefällen üblich ist als partei-GA zu bewerten. seine funktion erhält es nach m.A. ggf. dann, wenn es auf ein gerichtliches GA nachvollziehbare und dann möglichst belegte andere bewertungen und ergebnisse liefert, die sich auf das gerichtliche GA beziehen.
deine passende zitierung ist auch unstrittig
und wäre sogar obligatorisch, wenn du auf willkür hinaus willst.
gruss
Sekundant
vielleicht interpretiere ich falsch, wenn ich unterstelle, dass die quasi-sachverständigen-eigenschaft dieses beratungsarztes durch das gericht erfolgt?!
ausnahmslos ist das natürlich nicht möglich; es ist wie in jedem anderen fall als parteivorbringen zu werten, wenn auch als qualifiziertes. nicht einmal ausdrücklich als GA erstelltes und in verfahren eingebrachtes vorbringen wie in pflegefällen üblich ist als partei-GA zu bewerten. seine funktion erhält es nach m.A. ggf. dann, wenn es auf ein gerichtliches GA nachvollziehbare und dann möglichst belegte andere bewertungen und ergebnisse liefert, die sich auf das gerichtliche GA beziehen.
deine passende zitierung ist auch unstrittig
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gruss
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