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Rollstuhlfahrer ist nicht schwerbehindert...?

hallo Ingeborg,

vielleicht interpretiere ich falsch, wenn ich unterstelle, dass die quasi-sachverständigen-eigenschaft dieses beratungsarztes durch das gericht erfolgt?!

ausnahmslos ist das natürlich nicht möglich; es ist wie in jedem anderen fall als parteivorbringen zu werten, wenn auch als qualifiziertes. nicht einmal ausdrücklich als GA erstelltes und in verfahren eingebrachtes vorbringen wie in pflegefällen üblich ist als partei-GA zu bewerten. seine funktion erhält es nach m.A. ggf. dann, wenn es auf ein gerichtliches GA nachvollziehbare und dann möglichst belegte andere bewertungen und ergebnisse liefert, die sich auf das gerichtliche GA beziehen.
deine passende zitierung ist auch unstrittig
und wäre sogar obligatorisch, wenn du auf willkür hinaus willst.


gruss

Sekundant
 
Hallo Ongeborg,

ich habe nicht deinen ganzen Thread gelesen.

Aber vielleicht hilft dir das Urteil von Bremen weiter

Das Urteil: Auch mit Rollator „aG“

Das Sozialgericht Bremen hat in einem Urteil vom 29.11.2018 nun entschieden, dass das Merkzeichen auch zugestanden werden kann, wenn Menschen zwar noch kurze Stücke gehen können, sich dabei aber an einem Rollstuhl oder Rollator festhalten müssen (Az. S 20 SB 297/16). Verhandelt wurde über die Klage eines gehbehinderten, beim örtlichen Jobcenter angestellten Juristen, der das Merkzeichen „aG“ für sich beanspruchen wollte. Der Betroffene kann wegen einer spastischen Störung des Nerven- und Muskelsystems höchstens 20 Meter laufen – und dann auch nur, wenn er sich ständig dabei an seinem Rollator festhalten kann. Für längere Strecken nutzt er einen Rollstuhl.


Das zuständige Versorgungsamt gestand ihm einen GdB von 80 zu, verweigerte jedoch das Kennzeichen „aG“, da eine praktische Gehunfähigkeit nicht vorliege.


Sozialgericht hat nun dem Kläger recht gegeben und beruft sich dabei auf eine seit 2018 geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 229 Abs. 3 SGB IX. Zur Erteilung des Kennzeichen „aG“ müsse demnach neben dem GdB von 80 mindestens eine „erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung“ vorliegen.


Für das Merkzeichen „aG“ sei eine „absolute Gehunfähigkeit“ nicht erforderlich. Mit dem Merkzeichen „aG“ und den damit verbundenen Parkerleichterungen werde der Kläger zudem in der Ausübung seines Berufes unterstützt.


Urteil vom 29. November 2018 – S 20 SB 297/16

Gruß
Anja
 
Hallo @Sekundant !

Danke für Deine suuuuuuuuuuuuuuuuuperschnelle Reaktion!

Wie das Gericht den Beratungsarzt sieht, kann ich trotz der langen Verweildauer nicht sagen! Der Genannte ist Angestellter (?) der verklagten Behörde und lehnt meine Anträge im Namen derer und des Landrates ab.

Da die Verwaltung sich grundsätzlich der Meinung dieses Beratungsarztes anschließt (bloß nicht selber denken!), sehe ich die Stellungnahmen, die er aufgrund meiner Eingaben abläßt, als ein Parteivorbringen (danke für das passende Wort!) an - das ja, wie wir wissen, weder neutral noch objektiv sein muß! Demnach kann er m.E. auch als Sachverständiger gelten, der sein Parteivorbringen - ohne Nennung des bösen Wortes 'Gutachten' - nach eigenen Zielen verfahrensentscheidend ausformuliert.

Grüße von
Ingeborg!
 
Dankesehr @Anja123 !

Das ist ja interessant!
Kannte ich auch noch nicht - werde das Urteil selbstverfreilich unterbringen! ;)
Werde hier weiter berichten...


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingrid.

warum tust Du Dich und es uns so schwer?

Du schreibst immer vom SV = Sachverständigen!
Er schreibt zwar keine Gutachten über mich, aber die Wirkung seiner unendlichen und immer einseitig ausgerichteten Stellungnahmen, die im Übrigen von der beklagten Behörde unreflektiert übernommen werden, ist jedoch die gleiche. Als Ferndiagnostiker ignoriert er alle Beweise, auch von ihm selbst geforderte Nachweise/Atteste, wenn sie passgenau meinen Antrag unterstützen.


Fakt ist doch: ein SV hat Ahnung auf seinen Fachgebiet = ist Facharzt (FA) für xy!!!

Bleibe cool. Ist er kein FA für Deine Erkrankung ist er als SV abzulehnen!

Wie soll ein Augenarzt eine gynökologische oder urologische oder kardiologische Erkrankung bewerten?

Was oder wen Du als SV bezeichnest ist einfach nur eine gescheiterte Person welche nunmehr Mitarbeiter des VA´s ist!!!

Wenn Deine Ärzte Dir einen Rollstuhl verschreiben inkl. Wartung etc. dann hast Du dies doch nachweisbar!!!

Dies habe ich Dir bereits mehrfach versucht beizubringen, reiche die Kostenübernahmen ein um Deinen Status in der Klage zu untermauern!

Hast Du einen E-Rolli?

Wie ist der Status? Was hat das Gericht für Einwände?

Wie ist Dein Status mit 106er und 109er Gutachten?

Viele Grüße

Kasandra
 
Guten Abend Forum!

Ich warte auf das Ergebnis meiner Eingabe (Dienstaufsichtsbeschwerde) - ich lasse mich nicht beleidigen, verhöhnen und verletzen!
Bin mal gespannt, wie man sich mittels geübter Wortwahl aus der Affaire zieht... - werde berichten!

Gibt's eigentlich von irgendwem eine Anerkennung in Wort, Schrift oder Bild -
mein Antrag auf Anerkennung meiner SchweB jährt sich im Dezember zum 15. Mal?

Grüße von
Ingeborg!
 
hallo ingeborg,

meine Meinung nach:

darf ich mal nachfragen,
wann und wer alle dich beleidigen haben?
Hast du Zeugen dafür oder hast du das schriftlich?

Bei der Beleidigung kannst du glaube ich auch einen Strafantrag erheben bei der Staatsanwaltschaft.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wie du schon vermutest wird Nichts bringen.

Lg. Rolandi
 
@ ingeborg,
drücke Dir die Daumen das es Konsequenzen hat und haben muss,

vielleicht eine Option , hatte ich unter anderem Thema bereits eingestellt:



 
Danke @Impf2010 .

Das ist ja fast mein Verwaltungsverfahren aufgrund von Arbeitsunfall/-unfällen...! Ich habe so viele Nachteile durch das genau so handelnde LSG erfahren, daß ich auch dranbleibe.
Bin mal gespannt auf das Ergebnis der Richterschelte

In diesem Verfahren ('Rollstuhlfahrer ist nicht schwerbehindert.'), das sich um die Anerkennung meiner Schwerbehinderung dreht, ist es ein sog. Beratungsarzt, der sich aktuell in eine lange Reihe von ähnlich denkenden Vorgängern einreiht und böse Ablehnungen formuliert. Hiergegen wehre ich mich. Er ist kein Facharzt für irgendeine meiner Beeinträchtigungen/Behinderungen/Arbeitsunfallschadenfolgen, meint aber, daß er fünfunddreißig Facharztgebiete überblickt - oder so. Er ist Angestellter der Verwaltungsbehörde (früher Versorgungsamt, jetzt Gesundheitsbehörde *lach*), die daran interessiert sein muß, mir seit fünfzehn Jahren aG-Parkmöglichkeiten zu versagen.

Grüße von
Ingeborg!
 
Alle guten Wünsche für das Neue Jahr 2021!

Hallo Forum,

nachdem schon wieder ein Vierteljahr keine Bearbeitung meines aktuellen Anliegens (Dienstaufsichtbeschwerde) erkennbar ist, frage ich noch einmal nach.

Hat sich schon 'mal jemand - erfolgreich - an die Behindertenbeauftragte Claudia Middendorf gewandt?

Grüße von
Ingeborg!
 
habe gerade vom "guten Geist" erhalten und stelle im Auftrag ein

Ingo Becker-Kavan
Rechtliche Fragen der Dienstaufsichtsbeschwerde
Seite 246
Hat sich eine Behörde auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht geäußert oder
den Bescheidungsanspruch nicht erfüllt, d.h. sie hat sich nicht für den Beschwerdeführer
erkennbar mit seiner Beschwerde befasst, wird der Beschwerdeführer in
seinem Recht auf Bescheidung 1062 verletzt.
Er kann dann Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, denn er hat ein subjektives öffentliches Recht auf ordnungsgemäße Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde. 1063
Im Rahmen dieser Leistungsklage ist die Regelung des § 75 VwGO - »Untätigkeitsklage
«, wenn die Verwaltung ohne zureichenden Grund nach Ablauf einer
angemessenen Frist vol idR. drei Monaten untätig bleibt - gerichtet auf die Pflicht
der Behörde zur Bescheidung der Dienstaufsichtsbehörde sinngemäß-analog auf
das Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde anzuwenden.
Der Rechtsgedanke des § 75 VwGO - eine durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Klagemöglichkeit durch Untätigkeit gegenstandslos zu machen oder unangemessen zu verzögern - hat auch im
Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde seine Berechtigung.
Andernfalls könnte eine Behörde durch Verschweigen den nicht förmlichen Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde ins Leere laufen lassen, obwohl der Beschwerdeführer ein Recht
auf Bescheidung hat. Das Verwaltungsgericht würde in diesem Fall, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, die Behörde zu einer Bescheidung verurteilen.
1062 Zum Bescheidungsanspruch vgl. 4. Abschn. II, 1.
1063 BVerfG in NVwZ 1989, 953, Kopp/Ramsauer, VwVfG, aaO, Rdnrn. 19 und 21 zu
§ 79 VwVfG; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, aaO, Rdnr. 5
zu Art. 17 GG.
 
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