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Rollstuhlfahrer ist nicht schwerbehindert...?

Guten Abend!

Ich such(t)e hierzu die rechtliche Grundlage, zumal alle Behinderten, die einen Antrag auf Anerkennung stellen, seit ewigen Zeiten den Rat bekommen, alle gesundheitlichen Ausfälle aus eigener Sicht aufzulisten:

Zitat:

Meine Frage:

Gibt es eine sichere Vorgabe dafür, daß die persönlichen Ausführungen des/der Behinderten zu den täglichen Beeinträchtigungen durch Krankheit und/oder Unfallfolgen irgendeinen Wert für das Verfahren nach dem Schwerbehinderten(un)recht haben - und damit ggf. in die Entscheidungsfindung einfließen müssen?

Und wenn, wo finde ich diese?

Grüße von
Ingeborg!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Ingeborg,

Ich such(t)e hierzu die rechtliche Grundlage, zumal alle Behinderten, die einen Antrag auf Anerkennung stellen, seit ewigen Zeiten den Rat bekommen, alle gesundheitlichen Ausfälle aus eigener Sicht aufzulisten:

Wahrscheinlich wird es keine rechtliche Grundlage dafür geben.

Persönliche Schilderungen und schriftliche Auflistungen der gesundheitlichen Ausfälle werden wahrscheinlich lediglich in Bezug und im Zusammenhang mit den vorliegenenden Stellungnahmen/Arztberichte der behandelnden Fach-Ärzte gewürdigt und berücksichtigt.

Es steht und fällt mal wieder mit der Form und dem Umfang der ärztlichen Stellungnahmen....... und da hast Du ja geschrieben, dass in den Attesten Deiner Ärzte sogar Diagnosen fehlen oder von der Ursprungsdiagnose - zu Deinem Nachteil - abweichen.

Alles Gute und lieben Gruß
magenta
 
Hallo Ingeborg,

könnte dir ein Sachverständiger wie Isländer helfen?

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=222140#post222140

Unsere Leistungsträger unterscheiden sich- die Probleme sind die gleichen!
Sorry Gesetzesgrundlagen gibt es sicher, von Bundesland zu Bundesland anders.....vielleicht ist meine Idee auch Mist:eek:

Jeder Leistungsträger und jedes Gericht will Gutachten haben, dann versuchen wir doch besser erst auf vertraute Fachleute zu hören?

Wir sind ja schon "betriebsblind", vieles ist schon selbstverständlich geworden ! Ein aussenstehender Gutachter wird dir evtl. schon weiterhelfen.

LG und bleib kampfbereit!
Aramis
 
Hallo Ingeborg.


Dein Arzt kann doch bestimmt durch Messungen ,wieweit du Arm bewegen kannst in die Knie kommst oder Kopf drehen kannst oder auch Bein verkürzt ist,beweisen das du dadurch kaum Fenster putzen kannst oder auch nichts tragen kannst .
Ich habe mich gewundert wie schnell ohne Gutachten nach der Stellungsnahme meines Arztes nach solcher gründlichen Untersuchung die Rv reagiert hatte .Ich wollte noch neue Berichte hinschicken aber da war der Bescheid schon da .Das klappt besser als wenn man nur Mrt Bilder und eigene Beschreibungen hinschickt.

Bei mir hat es geklappt und den werde ich zur Verschlimmerungsantrag beim VA auch nehmen.

LG SONJA
 
... zum Lachen!

Guten Tag!

Nachdem ich seit einigen Jahren (~ 6!) auf meinen Rollstuhl angewiesen bin, wird jetzt ein ca. 18 Jahre alter Besuch bei einem HNO-Arzt ins Feld geführt!

Damals habe ich wohl anl. einer nicht der Rollstuhlpflicht anzurechnenden Diagnose gesagt, daß ich mich während einer gesundheitlich anfallsfreien Phase (HNO-Bereich) besser fühlte!

Jetzt wird mir auch meine uralte (nicht mit der Gehbehinderung kausale) Aussage von der antragsablehnenden Verwaltung (Beratungsarzt ist ein Zahnarzt!) wieder um die Ohren gehauen, um mir die beantragte Anerkennung meiner Schwerbehinderung zur Gehbehinderung (aG) zu versagen!

An was man nicht alles denken muß, wenn man seinem Arzt eine vertrauliche Mitteilung macht - von der man nicht weiß, wo und wann die mal wieder auftaucht und wofür die umgebügelt wird!

Mir fehlen eigentlich die Worte - aber meine Wut ist jung!

Grüße von
Ingeborg!
 
Warnung vor den 'milden Gaben' eines Richters...

Hallo Forum!

Bei einem der jüngsten Erörterungstermine vor dem Sozialgericht wurde mir ein GdB von 50 angeboten: hier und jetzt und ab sofort!

Habe dankend abgelehnt, weil ich für die erforderliche Parkerleichterung mindestens einen GdB von 80 brauche. Um meinen sehr schweren Rollstuhl ab- und wieder aufzuladen ist eine 2-teilige Teleskop-Rampe erforderlich und ein größerer Parkplatz...

Und hier hat der Richter möglicherweise geglaubt, mir bei Annahme des unerwarteten Geschenks und bei der Weiterverfolgung meiner Klage den

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.


um die Ohren hauen zu können. Ich hätte also beim Stand der Dinge keine Möglichkeit mehr, eine rechtmäßige - höhere - Anerkennung zu erhalten.

Immer schön aufpassen, wenn ein anderer am Verfahren Beteiligter eine 'milde Gabe' wie ein Geschenk verpackt - manchmal kann man's auch noch an den lauernden Augen erkennen, wie in meinem 'Fall'.



Grüße von
Ingeborg!
 
Wenn Juristen versuchen Nichtjuristen aus zu tricksen, ist was arg im Argen.....

Moin @Ingeborg!
................
Immer schön aufpassen, wenn ein anderer am Verfahren Beteiligter eine 'milde Gabe' wie ein Geschenk verpackt - manchmal kann man's auch noch an den lauernden Augen erkennen, wie in meinem 'Fall'........

es ist sehr gut wenn du dir solche Instinkte noch bewahrst. Das kann vor Schaden schützen. Leider perfektionieren "die anderen" ihre Täuschungen immer weiter, denn sie wissen um solche Instinkte - die Psychologen und Soziologen und andere "Logen" übermitteln den zahlenden Interessierten die Funktionen und Reaktionen solcher interkommunikativen Verhaltensweisen. Dennoch verlasse auch ich mich hauptsächlich auf meine Bauchgefühle und Instinkte.

Ich wünsche dir viel Erfolg und dass deine Hartnäckigkeit und Entschiedenheit endlich zu deinem Vorteil wird, und du dann mal (was eigentlich normal sein sollte und in Skandinavien und BeNeLux, z.B., auch ganz normal ist) die Unterstützung bekommst, die notwendig ist damit du einen würdigen Alltag gestalten kannst - ohne gegen Juristen und Lobbyisten ankämpfen zu müssen. Es ist zum Kotzen in "Doofland" :(

Viel Erfolg :)
 
Es geht immer weiter... - rd. 10 Jahre nach 1. Antrag!

Moin!

Die beklagte Behörde bietet GdB 50 an! Beantragtes Merkzeichen, Nachteilsausgleich 'aG', nicht!
Wenn ich allerdings eine Muskelatrophie hätte...
Ja: Habe ich! Und dies auch schon vor vielen Jahren nachgewiesen durch ärztliche Atteste.

Und ganz flott in einer weiteren 'Fachärztlichen Stellungnahme' (Parteienvortrag):
LWS-Symptomatik wird bevorzugt, die sich auf die Gehfähigkeit auswirkt.
Ja: Habe ich! Und dies auch schon vor vielen Jahren nachgewiesen durch ärztliche Atteste.

Habe nun mal wieder geantwortet, diesmal mit einigen Fotos: Manche Männer können besser gucken als denken!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

wir sind auch gerade mal wieder im Widerspruch beim Versorgungsamt :mad:.

Es wurde durch die Gutachter ein erhöhter GdB/GdS festgestellt deren Anerkennung aber auf die BG-Anerkennung abgestellt wurde, Erhöhung abgelehnt. Sie hat allerdings schon einen unbefristeten GdB von 70

Wir kämpfen seit Jahren um die Anerkennung des Merkzeichen "G" (Auswirkungen untere Extremitäten - LWS 20, Kniegelenk 30 und Ployneuropathie 20 als Einzelwerte) Gehstrecken sehr beschrängt.

Jetzt ist das der 3. Versuch und diesmal gehts vors SG. Anders geht es wohl in unserem "Rechtsstaat" nicht mehr (wenns gerechter wäre, würds wohl Linksstaat heißen :D)
 
Guten Tag!

Es geht immer noch weiter - 15 Jahre nach Antragstellung!

Der antragsablehnende Beratungsarzt der Nachfolgebehörde des Versorgungsamtes meint aktuell (wieder unter weglassen einiger neuerer Nachweise):

Es handele sich bei der vorerst letzten Begutachtung nach dem SGB XI (positiv in meinem Sinne/hatte das Gutachten vorgelegt) weit überwiegend um die Folge m/eines subjektiven Beschwerdevortrags! Wer sonst könnte das besser, als ich? M.E. völlig irrelevante und auch nicht zutreffende Befunde - bei mir wurden Hauttests genannt - wären dabei nicht dokumentiert worden, was nun bemängelt wird. Warum auch? Wer z.B. keine Krebserkrankung hat, wird das nicht mit einem Test nachweisen müssen (ist nur ein allgemeines Beispiel als Erklärung ).
Die Inaugenscheinnahme (durch den Gutachter/die Gutachterin) genüge bei weitem nicht...!?

Dazu diese Behauptung: Funktionsprüfungen unterlägen der Mitwirkungsbereitschaft. In der streitbehafteten Gutachtensituation sind eigentlich nur Regelbefunde verwertbar, Funktionsstörungen erfordern Plausibilitätsprüfungen, an denen es vorliegend fehlt.

M.E. war/ist diese Gutachtensituation überhaupt nicht streitbehaftet, da meine Beeinträchtigungen voll anerkannt wurden. Die Funktionsstörungen habe ich seit Antragstellung (2005) episch geschildert und alle Behinderungen durch echte Fachärzte dokumentieren lassen. Ausgiebig und gut lesbar, wie ich meine!

Weiter gäbe es keinen (Teil-)Extremitätenverlust und keine objektiv nachgewiesene, sich auf das Gehvermögen auswirkende Lähmung - keine DARAUS resultierende Muskelatrophie... usw.
--> Habe ich auch nie behauptet, bzw. als Grundlage irgendeines Antrages genannt!
Ich habe ein gewaltiges Schmerzproblem mit ausgeprägter Gehbeeinträchtigung, das mich vor 13 Jahren in den Rollstuhl gebracht hat UND durch den Arbeitsunfallschaden nachfolgend eine mehrfach attestierte Muskelatrophie! Ich kann nicht ohne ständige Begleitung mein Zuhause verlassen, wäre hilflos da draußen.

Ich sehe es so: Da das Entstehen einer Behinderung völlig unwichtig ist, kann/darf mir zwecks Antragsablehnung nicht eine Amputation oder eine Lähmung vorgegeben werden. Der Muskelschwund ist aufgrund des massiven Knieschadens (Arbeitsunfall) mit der nachfolgenden Bewegungseinschränkung entstanden und ist nicht hinwegzuleugnen, weil er irgendeinem Erfüllungsgehilfen nicht in den Kram passt!


Und hierzu hätte ich gerne von Euch einen Rat zur Gegenwehr wg. Verhöhnung einer Behinderten - Art. 3,3 GG BRD -
(OT: verfahrenstes Verfahren im Kreis...):

"Zusammengefaßt steht es der Klägerin wie jedermann frei, einen Rollstuhl zu benutzen, aus medizinischen Gründen zwingend darauf angewiesen auch für sehr kurze Entfernungen ist sie aber nicht."

Kein Arzt/Facharzt hat in den vergangenen 13 Jahren auch nur im Geringsten angezweifelt, daß ich auf meinen Rollstuhl angewiesen bin (hinreichend dokumentiert). Ausschließlich dieser Ferndiagnostiker, der sich als Zahnarzt (= Beratungsarzt der beklagten Behörde für ALLE Facharztgebiete!) an der Schwelle zur Humanmedizin sieht, stellt derartig verletzende Behauptungen auf.


Das Sozialgericht, das sich seit Jahren mit meiner Klage beschäftigt, hat vor einem halben Jahr (schon) festgestellt, das die Beklagte seit 10 Jahren keine Akten vorgelegt hat. Ob die inzwischen vollständig geliefert wurden, erfuhr ich selbst auf Nachfrage nicht.

Jetzt soll ich mich nach dem Willen des Gerichts einer weiteren Begutachtung unterziehen...


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!,

1. Wer bezahlt bisher den Rollstuhl? Dieser Kostenträger trägt vermutlich keine Kosten, die nicht notwendig sind. Ich gehe davon aus, die Notwendigkeit musste nachgewiesen werden.

2.
Weiter gäbe es keinen (Teil-)Extremitätenverlust und keine objektiv nachgewiesene, sich auf das Gehvermögen auswirkende Lähmung - keine DARAUS resultierende Muskelatrophie... usw.
--> Habe ich auch nie behauptet, bzw. als Grundlage irgendeines Antrages genannt!
Ich habe ein gewaltiges Schmerzproblem mit ausgeprägter Gehbeeinträchtigung, das mich vor 13 Jahren in den Rollstuhl gebracht hat UND durch den Arbeitsunfallschaden nachfolgend eine mehrfach attestierte Muskelatrophie! Ich kann nicht ohne ständige Begleitung mein Zuhause verlassen, wäre hilflos da draußen.
Ich müsste mich zu Muskelatrophie einlesen. Als Laie gehe ich auch davon aus, dass die Ursache für das VA ohne Bedeutung sein müsste und vielmehr die Auswirkung zu bewerten ist.

Ich sehe es so: Da das Entstehen einer Behinderung völlig unwichtig ist, kann/darf mir zwecks Antragsablehnung nicht eine Amputation oder eine Lähmung vorgegeben werden. Der Muskelschwund ist aufgrund des massiven Knieschadens (Arbeitsunfall) mit der nachfolgenden Bewegungseinschränkung entstanden und ist nicht hinwegzuleugnen, weil er irgendeinem Erfüllungsgehilfen nicht in den Kram passt!
Für mich ist offen geblieben, ob du einen (Teil)Extremitätenverlust hast oder nicht, weil ich mit diesen Teil Verständnisschwierigkeiten habe:
“...kann/darf mir zwecks Antragsablehnung nicht eine Amputation oder eine Lähmung vorgegeben werden.“

Verstehe ich richtig, dass du keinen (Teil)Extremitätenverlust hast und auch keine Lähmung?
Der zitierte Teil des Bescheids stellt es so dar als sei eines von beidem (Amputation u/o Lähmung) Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung.
Das gilt es zu prüfen und ggf. zu widerlegen.
(Anspruch worauf eigentlich? Welchen Antrag hast du gestellt?)

Ob du mit einem Vorgehen wegen Verhöhnung (Verletzung der Grundrechte) weiter kommen kannst, weiß ich nicht, da kann ich keinen Rat geben, zumal mir die Ausgangssituation noch nicht ganz klar ist.

Welcher Rechtsweg gegen diesen Bescheid des VAs steht dir zzt. offen: Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren?
Hinnehmen würde ich den Bescheid bei nachgewiesener Notwendigkeit des Rollstuhls nicht.
Deshalb würde ich meine Energie zunächst darauf verwenden, den Bescheid abzuwenden.

Und: Ist der Arzt, der das verzapft hat, wirklich Zahnarzt - ohne einen anderen Facharzttitel???

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Ingeborg,

es ist immer das selbe Spiel. Das VA negiert und bringt nichts fundiertes hervor.

Dem SG ist nun (es hat ja viele Jahre gedauert was mich wundert und nicht schon am Anfang des Verfahrens wie es sich gehört) reagiert und hat nun ein GA bestellt.

Hier musst Du darauf achten, dass der GA die für Deinen Fall richtige Fachrichtung hat. Sonst Widerspruch an das SG und Hinweis welche Fachrichtung zu beauftragen ist.

Dann kommt das GA. Die Spielregeln kennst Du. Mitnahme Begleitperson und Spiegelakte.

Diese Spiegelakte fütterst Du mit folgenden Informationen:

- Diagnosen & FA-Berichten
- Rehaberichten
- GA welches Dir die EM oder Teilweise-EM gegeben hat
- Verordnungen für Therapien (Physio, Psycho, Medikamente)
- Kostenübernahme für Rollstuhl inkl. Nachweis der lfd. Kosten für Wartung etc. (denn hier zahlt der Kostenträger ja auch nicht ohne Grund).
- Verordnungen über Unterarmgehstützen
- ist Deine Atrophie in den Beinen? Oder im ganzen Körper? Wenn ganzer Körper dann hast Du ja auch einen E-Rolli und wer trägt die Kosten für die Aufladung und wer trägt die Kosten für neue Batterien / Akkus und Entsorgug (halten ja nicht unendlich)
- Liste was Du nicht mehr machen kannst, wo Du Hilfe im tägl. Leben benötigst

Somit hast Du doch schon einiges zusammen was nicht wegzuschreiben ist und per Spiegelakte mit Unterschrift vom GA nicht vom Tisch gewischt werden kann.

Sicherlich fällt Dir zum eigenen Fall noch mehr ein.

Den GA-Auftrag an den GA wirst Du vom Gericht bekommen. Lies Dir diese durch und fordere das SG auf noch Deine eigenen Fragen an den GA mit einzubringen.

Viele Grüße

Kasandra
 
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