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Rentenschaden

Hallo,

derzeit gibt es den vollständigen Artikel zum lesen im Internet. Wenn dort ab Seite 30 gelesen wird, dann findet man alles. Wie lange der Beitrag dort zu finden ist kann ich leider nicht sagen. Wer ihn hat.....
Die Autorin ist übrigens Richterin am BSG im 13.Senat, welcher für Rentenangelegenheiten zuständig ist.

ich bin jetzt in die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung gegangen und dies erfolgte wegen meiner Unfallfolgen. Gegen meinen Rentenbescheid habe ich sofort Widerspruch eingelegt, weil bei mir trotz Beitragsregress der DRV die Rente um 10,8 % gekürzt wurde. Das Widerspruchsverfahren läuft.

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen Seenixe, guten Morgen Sekundant,

vielen Dank für Eure Unterstützung schon mal; werde mich heute mal damit beschäftigen :)

Gute Nacht
Bobb
 
Hallo Anja123,

danke Dir :) - schaue ich mir an.

Gruß Bobb
 
Moin Moin,

ja, es kann noch Interessant werden:rolleyes: wie-was-wo, die Verwaltungen und die unteren SG, die Angelegenheit
so sehen:rolleyes:

Gerade bei meiner EMR geschaut , hierbei bei der Berechnung............... ein Rentenfaktor von 1,0 zu Grunde gelegt worden

Ah....i.d.R ist der Faktor 0,5:rolleyes:

Wie wird meine Rente berechnet?

Grüße
 
… und ich steuere nochmal ein aktuelles zivilrechtliches Urteil bei


BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15

Sachverhalt
Der 1945 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 08.05.2003 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anraten der Beklagten stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Bezug vorgezogener Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI, die ihm ab 01.03.2006 bis zum 31.05.2010 bewilligt wurde. Ab dem 01.06.2010 bezieht er Regelaltersrente (ab Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde gem. § 237 Abs. 3 SGB VI vorzeitig in Anspruch genommen, da die Altersgrenzen gem. § 237 Abs. 3 Satz 3 SGB VI i.V.m. der Anlage 19 entsprechend heraufgesetzt worden sind. Der Abschlag beträgt 15,3 % gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI. Die Beklagte hat der DRV Bund im Regresswege das vorzeitig gezahlte Altersruhegeld in vollem Umfang erstattet und zudem für den Zeitraum, in dem die vorzeitige Altersrente gewährt wurde, Beiträge nach § 119 SGB VI in einer Höhe gezahlt, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65. Jahren angefallen wäre. Neben der Altersrente erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente entstanden ist und noch entstehen wird. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidung
Der BGH weist die Revision zurück. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Klägers besteht auch dann, wenn er nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen trotz durchgehender Beitragszahlung gem. § 119 SGB X gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen müsste. Dies auch dann, wenn es nach Auffassung der DRV zutrifft, dass es bei dem Rentenabschlag verbleibt, obwohl der Schädiger die vorgezogene Altersrente der DRV im Regresswege gem. § 116 SGB X erstattet hat. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger – so ausdrücklich § 119 SGB X – zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses ein Restschaden hinsichtlich seiner Alterssicherung verbleibt.
Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadenfall der Schädiger dem Rentenversicherungsträger die vorgezogene Altersrente erstattet, haben die Sozialgerichte zu entscheiden. An deren Entscheidung sind die Zivilgerichte gem. § 118 SGB X gebunden. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens, weil auch dann, wenn es bei der Rentenkürzung verbleibt, der Kläger selbst keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann, da die Rentenkürzung durch die mit dem Verdienstausfall kongruente Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ausgeglichen wird.

Praxishinweis
1. Die Entscheidung betrifft eine seit längerem diskutierte und bekannte Konfliktsituation: Der Schädiger gewährt vollen Ersatz; der Geschädigte nimmt ein vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch und es bleibt trotz Beitragsregress gem. § 119 SGB X ein "Rentenschaden" (dazu schon Meyer, NZS 2014, 849; ausführlich Jahnke, VersR 2016, 1283). Die Entscheidung des BGH zeigt, dass es sich um ein sozialrechtliches Problem handelt, und zwar auf der Ebene des § 77 SGB VI: Darf die Rentenversicherung es beim Abschlag tatsächlich belassen, nachdem der Schädiger die vorgezogene Altersrente gem. § 116 SGB X regressiert hat, also der Solidargemeinschaft ein „Verlust“ durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht (mehr) entsteht, der aber Rechtsgrund für den Rentenabschlag ist.
2. Das SG Hildesheim (vom 14.09.2016 – S 41 R 194/15, n.v., Revision anhängig unter B 13 R 34/16 R) meint, dass dieser Fall nicht identisch ist mit dem Tatbestand des § 77 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach der Rentenabschlag bei der Regelaltersrente entfällt, wenn die vorgezogene Altersrente „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“ wird. DRV und SG Hildesheim meinen, dass dieser Tatbestand nur dann vorliegt, wenn die vorgezogene Altersrente eingestellt wird wegen eines rentenschädlichen Hinzuverdienstes. Kommt es erst im Nachhinein zu einer Korrektur der Rente nach §§ 45, 48 SGB X (dazu z.B. LSG Bayern, BeckRS 2016, 115307) und einer Erstattung, soll es bei dem Abschlag verbleiben, eben weil die Rente (jedenfalls zunächst) tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Diese Auffassung widerspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel und der Tatsache, dass die Rentenanwartschaft eigentumsgleich geschützt ist, so dass der Rentenabschlag einer besonderen im Gesetz geregelten Legitimation bedarf (BVerfG, NZS 2011,740)

3. Verbleibt es bei der Auffassung des SG Hildesheim, werden Schädiger künftig den Regressanspruch der Rentenversicherung in Bezug auf die vorgezogene Altersrente ablehnen. Sie werden dann auch die Beitragszahlung nach § 119 SGB X für die Dauer der vorgezogenen Altersrente überprüfen (oder ablehnen) mit dem Argument, dass während der vorgezogenen Altersrente entsprechende Einkünfte nicht erzielt werden dürfen (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Mit dem Geschädigten wäre dann zu prüfen, ob es Sinn macht, zur Vermeidung des Abschlags einen Ausgleichsbetrag nach § 187 a) SGB VI zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag ist relativ hoch, so dass Schädiger und Versicherter sich fragen müssen, ob der zu erwartende Rentenschaden diesem Betrag wirklich entspricht – sprich: wie lange der Verletzte noch zu leben gedenkt. Je kürzer die Lebenserwartung, desto unwirtschaftlicher der Ausgleichsbetrag gem. § 187a SGB VI. Eine "Kalkulation", der sich auch der Geschädigte nicht entziehen kann – jedenfalls soweit ihn am Unfall ein Mitverschulden trifft.
4. Der sich aus dem Abschlag errechnete Minderbetrag kommt als Schaden in dieser Höhe keinesfalls in Betracht, da der Schädiger mit dem Beitragsregress gem. § 119 SGB X während der vorgezogenen Altersrente zusätzliche Entgeltpunkte verschafft hat, die ihm wegen der Hinzuverdienstgrenzen ansonsten nicht zustünden (dazu im Einzelnen H. Plagemann, VersR 2016, 879).
 
Hallo Tamtam,
genau dieses Urteil muß im Kontext mit der Entscheidung des BSG gesehen werden und dann sollte es zukünftig zu vernünftigen Entscheidungen kommen. Mal sehen, wie dies die DRV zukünftig umsetzt. Ob jeder einzeln Widerspruch und Klage einreichen muß oder sie zukünftig von sich auch bei diesen Fällen anders berechnen. Noch habe ich von meinem Widerspruch nichts gehört.
Wichtig also immer im Kontext sehen.

Gruß von der Seenixe
 
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