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Rentenschaden - konnte unfallbedingt Job nicht antreten - Geltendmachung bei HPV oder Regress durch DRV

bobb

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
8 Juni 2015
Beiträge
751
Hallo,

wer weiß von Euch Bescheid? Ich bin im Schadensersatzprozess mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen eines unverschuldeten Autounfalles mit Personenschaden vor einigen Jahren.

Meine Arbeitsstelle konnte ich damals nicht antreten, weil ich Wochen davor einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatte mit der Folge einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich weiß zwar, dass normalerweise die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund) den Rentenschaden bei der egnerischen Haftpflichtversicherung regressiert, wenn das Arbeitsverhältnis bereits bestand. Doch wie ist das in meinem Fall, wenn zur Zeit des Unfalles ich noch gar nicht pflichtversichert - wie nachweislich dem neuen Arbeitgeber vereinbart - angestellt war.

Ich habe gehört, dass in so einem Fall das Unfallopfer den Rentenschaden bei der gegnerischen HPV selbst geltend machen muß und nicht die DRV den Rentenschaden bei der HPV regressiert??.

In meiner Klage habe ich bei der HPV nur den entgangen Bruttoverdienst abzüglich bezogene Erwerbsunfähigkeits-Bruttorente (inkl. Zuschuß des KK-Beitrages durch die DRV) geltend gemacht, nicht aber den Rentenschaden.

Weiß da jemand von Euch Bescheid?

Viele Grüße Bobb
 
Hallo Bobb,

unverschuldeten Autounfalles, Meine Arbeitsstelle konnte ich damals nicht antreten, weil ich Wochen davor einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatte mit der Folge einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente,
ich habe gehört, dass in so einem Fall das Unfallopfer den Rentenschaden bei der gegnerischen HPV selbst geltend machen muß

Das glaube ich nicht bzw. der zukünftige Arbeitgeber, sollte dir den fiktiven Lohn bescheinigen, was du gehabt hättest, wenn nicht.....
und von diesem fiktiven Brutto muss die DRV die Beiträge berechnen und in deinen Rentenkonto Konto einspielen.

BGH VersR 1990, 284
Erwerbs- und Fortkommensschaden sind Unterfälle des entgangenen Gewinns und folgen dessen Regeln. Zu ersetzen ist also das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter den besonderen Umständen des Falles wahrscheinlich an Einkünften zu erwarten war.

DRV Regress:
b) S.O. ist aufgrund seines geburtlichen Hirnschadens nicht erwerbsfähig. Der ihm hieraus erwachsende wirtschaftliche Nachteil in seiner künftigen beruflichen Entwicklung (Erwerbs- und Fortkommensschaden) ist nach §§ 842, 843 BGB von der Schadensersatzpflicht des Beklagten umfasst. Zu diesem ersatzpflichtigen Verdienstausfallschaden gehören auch Beiträge zur Sozialversicherung, da anzunehmen ist, dass S. O. ohne die Schädigung zum Mechatroniker ausgebildet worden wäre und als solcher angestellt gearbeitet hätte. Er wäre dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen.
Quelle:

Weitere zum Schadenersatz:

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried21,

danke für Deine Rückmeldung. Werde das in Ruhe lesen. Sowohl die beabsichtigte Anstellung als auch das Gehalt wurde vom künftigen Arbeitgeber bestätigt.

Nun behauptet die Beklagte, dass ich das Nettogehalt hätte als Schaden ansetzen müssen? Aber es kann doch nicht sein, dass ich das Nettogehalt heranziehe als Schaden und dann die erhaltene Bruttorente (inkl. KK-Zuschuß der DRV) in Abzug bringe, um auf den tatsächlichen Verdienstausfall zu kommen? Ich hatte das Bruttogehalt als Schaden geltend gemacht abzüglich der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente inkl. KK-Zuschuß.

Weißt Du oder jemand hier im Forum darüber Bescheid?

Vielen Dank und Grüße
Bobb
 
Hallo,

beim Erwerbsschaden von Arbeitnehmern, wird das Netto (modifizierten Nettolohntheorie) herangezogen.

Z. B. 2000€ Netto Lohn und EMR Rente Netto von 1100€ = Erwerbsschaden von 900€ bei 100% Haftungsquote.

ggf. muss sich der Geschädigte, gewisse Vorteile anrechnen lassen z. B. Fahrkosten-Arbeitskleidung-Verpflegungskostenmehraufwand usw., die er nicht mehr hat.

Auch an die Steuer denken, die....die geg. Versicherung nach vorliegenden Steuerbescheid erstatten muss.

Also Netto Lohn + Steuern. + Haushaltsführungsschaden+ Mehraufwand für die Unfallfolgen.

Info:

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried21,

vielen Dank für Deine Mühe. Da ich jetzt davon ausgehe, dass es zu keinem Verdienstschaden kommt, da es sich um einen Halbtagsjob handelt und nach grober Schätzung die erhaltene Netto-Erwerbsunfähigkeitsrente nicht weniger ist als der fiktive Netto-Verdienst, bleibt aber noch der Rentenschaden aus dem vereinbarten Gehalt.

Verstehe ich den § 119 SGB X dann richtig, dass ich den Rentenschaden dann bei der HPV geltend machen muß? Oder ist der Anspruch auf die DRV übergegangen, auch wenn ich zum Zeitpunkt des Unfalles ja noch nicht pflichtversichert war, da das Arbeitsverhältnis erst Wochen nach dem Unfall beginnen sollte.

Habe alles erst mal überflogen und lese es morgen genauer.

Danke und gute Nacht
Bobb
 
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