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Rentenantrag - Wie ist meine Myelopathie zu bewerten?

wurzlpurzl

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Okt. 2007
Beiträge
687
Hallo,
soll rentenantrag stellen. Vom Sozialverband weiss ich, dass Diagnosen nicht ausreichen, man muss die Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit beschreiben. Vom Arbeitsamt habe ich heute telefonisch den Inhalt deren Gutachten erfahren. Wie zu erwarten war, war es oberflächlich. Den Bericht von Dr.V. mit Diagnose u.a. funktionelle kranio-zervikale Myelopathie, Instabilität Kopf-Gelenkverband, wurde entweder gar nicht beachtet oder falsch. Dort hiess es u.a. kreuzschmerzen, Kopf- und Nackenschmerzen.
Ich habe zeitlichen Druck, da ich eine frist bekam, innerhalb der ich entweder Reha oder Rente beantragen muss. Ich hatte erst im Spätsommer eine Reha, kurz davor eine abgebrochene (wegen Fehleinweisung) und vor 2 Jahren auch eine. Reha bringt mir nichts mehr, werde sie sicherlich auch nicht bekommen. Mein Arzt will schon lange den Rentenantrag von mir...
Wie kann ich die Auswirkungen der Myelopathie auf meine Erwerbsfähigkeit formulieren Die Orthopäden kennen sich da offensichtlich nicht aus.
Würde mich über Hilfe freuen. Wäre dringend. Muss bis 10.4. gemacht sein.
DANKE
 
Hallo wurzlpurzl,

der Begriff "funktionelle Myelopathie" ist in der Fachwelt äußerst umstritten, so dass vermutlich deshalb entweder keiner damit etwas anfangen kann oder unter den Tisch kehrt. Man vertritt die Meinung, dass eine Myelopathie im statischen (!) MRT entweder sichtbar ist oder halt nicht (veränderte Signalgebung des Rückenmarks).

Ich würde daher einfach meine Einschränkungen und Beschwerden schildern, ähnlich wie Du es ja vermutlich bereits beim Versorgungsamt gemacht hast.

Wegen deiner Frage zu Reha- oder Rentenantrag: diese Frage würde ich nochmals ausführlich mit dem behandelnden Arzt besprechen, im Zweifelsfall würde er ohnehin noch mal durch die DRV angeschrieben werden.

Gruß
Joker
 
Danke Joker,
ich habe ja nicht nur diese Myelopathie, aber hier dachte ich liegt ein fMRT vor, also was objektives. Beim Versorgungsamt hatten die ein Gutachten fEEG von Dr. Baltin, das pathologisch war, anerkannt - wenn auch nicht mit der höhe des Grades (Hirnschädigung). Seitdem hat aber jeder Arzt dies bezweifelt wenn er es sah. Neurologe Dr. Bi. aus T. jedoch hat es in seinem aktuellen Bericht auch genannt. Er hält mich nicht für arbeitsfähig. Aber der Sozialverband hat auch diesen Bericht nicht verwendbar: "Das ist alles nicht nachzuvollziehen", und das von einem Vertreter für soziale Angelegenheiten. Ich habe halt Angst, dass ich wieder diese Demütigung hinnehmen muss und hören muss, dass ich nichts hätte und dass ich zur Arbeit geschickt werde. Ich kann nicht arbeiten, ich breche dann vollends zusammen. Das überlebe ich nicht. Man sieht es mir halt nicht an, da ich nicht den Kopf unter dem Arm trage.
Habe mir nun einen Termin bei der Rentenversicherung geben lassen für nächste Woche, um den Antrag zu stellen. Meinen Hausarzt brauche ich gar nicht zu fragen, er wollte den Rentenantrag schon vor langem. Ich hatte gestern bei einem Vortrag über Behinderung vom Referenten, der viele Jahre bei einem grossen Sozialverband in verschiedenen Positionen war, und den ich schon von einem Kurs, den er als Unfallopfer mit Hirntrauma und Mitglied der dtschen Gesellschaft für Hirntraining kannte, den Tip bekommen,die Rente bei der Rentenversicherung zu stellen. Er ist ein Bekannter von Bekannten und ehrlich. Ich denke auf seinen Rat kann ich mich verlassen. Wenn die eine Reha wollen, dann machen sie das vorher. Ich muss jedenfalls die Frist waren, sonst bekomme ich kein Geld mehr vom AA. Eine Reha bringt mir nichts.
Es ist schade, dass Ärzte sich mit Unfallfolgen nicht auskennen.
Danke für den Hinweis. Da wahrscheinlich wenige hier im Netz diese Diagnose haben und eine Rente, erhoffe ich mir hier nur wenig Resonanz. Würde mich aber trotzdem über Antworten von Mitbetroffenen freuen
 
Rentenantrag-Wie ist meine Myelopathie zu bewerten?

Hallo,

bei der Gewährung einer gesetzlichen Rente kommt es lt. BSG-Urteil nicht
auf die Diagnosen an, sondern auf das Restleistungsvermögen was ein An-
tragsteller noch arbeiten kann.

Die ärztlichen Dienste der jeweiligen RV-Träger stellen im Rahmen einer
sozialmedizinischen Begutachtung im Feststellungsverfahren fest, inwieweit die rentenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, die bean-
tragte Rente zu gewähren. Dabei wird auf das Restleistungsvermögen, wie
z. B. Arbeiten unter 3 Stunden, Arbeiten von 3 - 6 Stunden und Arbeiten
über 6 Stunden abgestellt. Die Diagnose Myelopathie ist kein Kriterium zur
Gewährung einer Rente, sie wird aber im Rahmen der sozialmedizinischen
Begutachtung bzg. des qualitativen und quantitativen Restleistungsvermö-
gens mit berücksichtigt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Tätigkeiten unter 3 Std. eine volle
Erwerbsminderungsrente gewährt wird und bei Tätigkeiten von 3 Std. bis
6 Std. eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Bei Tätigkei-
ten über 6 Std. gibt es keine der vorgenannten Rentenarten. Dabei ist aber noch zu berücksichtigen, ob jemand noch unter das alte Rentenrecht
- das bis 31.12.2000 gültig war - fällt. Sollte dies der Fall sein, gilt noch
Berufsschutz, d. h. die abstrakte Verweisungsmöglichkeit auf den allgem.
Arbeitsmarkt ist eingeschränkt. Stichtag ist hier das Geburtsdatum, vor
dem 01.01.1961 geboren.

Da die Feststellung des Restleistungsvermögens von den RV-Trägern oft-
mals nur einseitig (orthopädisch/internistisch) medizinisch festgestellt wird,
ist es wichtig, dass bei Antragstellung auch schon die psychischen Kompo-
nenten (Schmerzen/somatische Störungen) erwähnt und gegebenenfalls
mit ärztl. Befundberichten belegt werden. Dabei sollte aus verfahrens-
rechtlichen Gründen darauf geachtet werden, nie eine allgemeine ärzt-
liche Schweigepflichtsentbindung formularmässig vorab zu unterschrei-
ben. Damit ist der Arzt der RV gezwungen, bevor er dem Träger offenbart
das Gutachten erst dem Probanten zur Kenntnisnahme auszuhändigen.

Mfg
kbi1989
 
Danke Kbi für deinen ausführlichen Beitrag. Die allgemeinen Formalitäten kenne ich bereits. Leider war ich in einer BfA eigenen Klinik zur Reha und die hielten mich für erwerbsfähig. Haben aber meine Berichte nicht gelesen und einen sehr fehlerhaften Bericht geschrieben. Da habe ich schon meine Stellungnahme dazu der Bfa geschrieben. Den Bericht der zuvor von der Klinik abgebrochenen BfA Reha habe ich jetzt erst erhalten. Da sieht es genauso schlimm aus. Habe leider gar keine Energie und muss so viel machen. Rentenantrag, LSG Termin mit desinteressiertem Anwalt....Aber ich habe einen Hausarzt und einen psychologischen Psychotherapeut, die hintre mir stehen.
Werde jedenfalls aufschrieben, was mich alles und wie belastet. Ist halt wieder viel Arbeit. Habe die Befürchtung, dass die dort genauso ein oberflächliches Gutachten schreiben wie das AA. (die mich übrigens nur für 6 monate für erwerbsunfähig halten!)
Danke trotzdem für die Mühe. Finde ich echt super!°
 
Hallo wurzlpurzl,
ich bin der Meinung, Du hast meinen Beitrag nicht richtig verstanden. Nochmals, es kommt nicht auf deine Diagnose (Erkrankung) und die weiteren
negativen Auswirkungen an (jemand der im Rollstuhl sitzt und zu 100% er-
werbstgemindert ist) kann vielleicht trotzdem an einem behindertengerechten
ausgerichtetem Arbeitsplatz noch arbeiten. Deshalb wird unterschieden zwi-
schen erwerbsgemindert und arbeitsunfähig.

Im Rentenrecht spielt auch ein GdB von 100% keine wesentlíche Rolle. Mass-
gebend ist das von den RV-Trägern zu ermittelnde Restleistungsvermögen.
Dieses Restleistungsvermögen, das wie im vorherigen Beitrag schon geschildert
ist der Maßstab im Rentenrecht. Von diesem Restleistungsvermögen hängt es
ab, ob jemand Rente bekommt oder nicht. Eine Auflistung alldessen was man
nach eigener subjektiver Einschätzung noch leisten (arbeiten) kann, ist im
Feststellungsverfahren noch nicht erforderlich. Hier geht es zunächst nur da-
rum, inwieweit eine Erkrankung (so schlimm sie auch sein mag) mit all ihren
negativen Folgen, objektiv dazu führt, ob jemand Rente bekommt oder nicht.

Das ist der Ausgangspunkt. Als Betroffener (Verfahrensbeteiligter) hat man
jedoch schon die Möglichkeit dazu beizutragen, dass das Verfahren auch in
die richtige Richtung läuft, dass man die begehrte Rente auch bekommt.
(Deshalb auch mein Hinweis mit der allgemeinen Schweigepflichtsentbindung).
Desweiteren (die DRV sieht das aber nicht gerne) gilt der Verfahrenshinweis,
dass nach SGB IX die RV den Rehabilitanten - es gilt der Grundsatz: "Reha
vor Rente" - drei Gutachter die wohnortnah und barrierefrei zu erreichen sind,
vorzuschlagen. Auch hier gilt der Grundsatz mit der Schweigepflichtsentbind-
ung. Rehabilitanten haben nicht nur Wirkungspflichten sondern auch Mitwir-
kungsrechte. Es gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Gelegentlich, aber
immer öfters, muss man dies den Leistungsträgern ins Gebetbuch schreiben.

Zu solchen Untersuchungen sollte man grundsätzlich nie alleine hingehen. Im-
mer eine Person des Vertrauens auch in die Begutachtung mitnehmen, dazu
besteht ein Rechtsanspruch (vgl. LSG-Urteil Rheinland-Pfalz aus dem Jahr
2006). Probanten sind kein Freiwild. Hat man während der Untersuchung das
Gefühl, dass man missverstanden wird, sofort den begutachtenden Arzt(in)
darauf aufmerksam machen, dass man die Untersuchung abbrechen wird.
Nicht einschüchtern lassen, Sozialleistungsträger wie z. B. die DRV unterlie-
gen dem "Amtsermittlungsgrundsatz" nach § 20 SGB X. Ein eigenes Abbrechen
einer Untersuchung/Begutachtung stellt lediglich ein Aufklärungshindernis dar,
und ist begründet durch das "informationelle und medizinische Selbstbe-
stimmungsrecht" und kann also nicht zu einem Verlust der Leistung führen.
Die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten orientieren sich am Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die Mitwirkungspflicht muss in einem angemessenen
Verhältnis zum Ermittlungsziel stehen. Die Mitwirkungspflicht ist umso weniger
ausgeprägt je einfacher sich der Leistunsträger die erforderlichen Kenntnisse
mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann (SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3).

Also, falls nötig, meinen jetzigen Beitrag zweimal lesen und dann entwerfe
deine Strategie. Gut zu wissen, dass dein Hausarzt und dein Psychotherapeut
hinter Dir stehen. Halte dich an meinen Hinweis: Schweigepflichtsentbindung,
während des gesamten Verfahrens. Nur wer als Erster das Ergebnis einer Be-
gutachtung/Untersuchung kennt, kann das weitere Verfahren steuern. Denke
immer daran, der Antragsgegner spielt seine überragende Sach- und Rechts-
kenntnis voll gegen Dich aus. Naivität und Wehklagen sind hier fehl am Platz.

Ich wünsche Dir bei deinem Vorhaben viel Glück und gesundheitlich Alles Gute.

MfG
kbi1989
 
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