Hallo JoachimD.,
schreiben kann man das, ich beziehe mich auf das Urteil des SG vom....... als bezugnahme, nur nützen wird es dir womöglich nicht.
Es gibt keine standadisierte Rentengewährung. Du als längjähriges Mitglied dieses Forums müsstest das schon wissen. Jeder Rentenantrag ist individuell für sich betrachtet, anders gelagert, als der des Nachbarn, Freundes oder dem eines Arbeitskollegen. Da Du ja schon eine teilserwerbsgeminderte Rente erhälst, musst Du jetzt dem Rententräger nachweisen, dass sich deine gesundheitlichen Voraussetzungen verschlechtert haben.
Die Voraussetzungen zum Erlangen einer vollen erwerbsgeminderten Rente sind in § 43 Abs. 2 SGB VI definiert. Dies ist dein Ansatzpunkt. Du musst dem RV-Träger nachweisen, dass Du die Voraussetzungen erfüllst, nur noch einer unter dreistündigen Tätigkeit auf dem allgem. Arbeitsmark nachzugehen in der Lage bist. Dabei sind die vorliegenden und festgestellten Diagnosen deiner Erkrankung nicht unbedingt ausschlaggebend, sondern nur das durch den ÄD des Rentenleistungsträgers festgestellte Restleistungsvermögen.
In deinem Fall schlage ich Dir vor, einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen, aufgrund deines multimorbiden Krankheitsbildes. Als Begründung dieses Überprüfungsantrages würde ich alle positiven Befundberichte auf allen med. Fachgebieten und vorliegende Gutachten auch aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis als Anlage beifügen. Da Du ja aus dem teilerwerbsgeminderten Rentenbescheid weist, auf welcher Rechtsgrundlage, Dir die teilerwerbsgeminderte Rente zugesprochen wurde, orientiere Dich dann nur auf die Befunde, die dem Rententräger noch nicht vorgelegen haben.
Desweiteren ist auch beachtlich, inwieweit psychogene Funktionsbeeinträchtigungen deines multimorbiden Gesamtkrankheitsbildes einen rentenrelevanten Faktor darstellen können. Deshalb berede Dich vor Antragstellung mit deinem behandelnden Neurologen(in), inwieweit neurologische Ausfallerscheinungen insbesondere auch somatoforme Schmerzen, eine rentenrelevante Auswirkung haben können. Bedenke hierbei, dass bei dem gesetzl. Rentenverfahren nur das Restleistungsvermögen zählt, und nicht wie bei der BG die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) massgebend ist. Diese beiden Voraussetzungsarten darfst Du nicht verwechseln.
Mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X hast Du die Chance, dass auch eine volle erwerbsgeminderte Rente auch rückwirkend anerkannt werden könnte, wenn die Voraussetzungen (Festlegung des Leisstungsfalles) nachweislich hierfür auch für die Vergangenheit vorgelegen haben. Wenn Du jetzt nur einen neuen Rentenantrag stellst, gilt der nur ab dem Tag der Antragstellung. Und die Chance, auch für den rückliegenden Zeitraum u. U. schon eine volle EM-Rente zubekommen, hast Du damit vertan.
Gruss
kbi1989