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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis 31.12 . 2000

Tscharlie

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
28 Apr. 2009
Beiträge
780
Ort
baden württemberg - A A
Hallo
ich habe Post von der dt rentenversicherung erhalten :
........" Der oben genannte Antrag auf Reha wäre dem Grund nach umzudeuten gewesen , mit der Folge , dass die Rente wegen vermind. Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12 . 2000 geltendem Recht festzustellen gewesen wäre ."

Frage : was hätte das den für Vor und Nachteile ?

PS : ihr könnt auch gerne links einfügen

DANKE

Tscharlie
 
Hallo Tscharlie,

es gab eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte keinen generellen Abschlag und
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gab es nach § 44 Absatz 1 SGB VI für Versicherte bis zum 65. Lebensjahr.
Die Kriterien....... bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit siehst du unten oder bei den Link. bzw. es gab auch bestimmte "Verweisungsberufe"
hierbei wurde vom BSG ein "kompliziertes Mehrstufenschema" entwickelt.

Viel Spaß und so einfach war dies auch nicht:eek:

Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
auf Zeit richtet sich noch nach §§ 44, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 (a.F.) und der Anspruch auf Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 (a.F.).

Nach § 302 b Abs..1 SGB VI (in der Fassung bis zum 31.12.2007) besteht der Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, soweit er am 31.12.2000 bestand, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Gem. § 300 Abs..2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. §§ 43, 44 SGB VI a.F. wurden durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl I 2000, 1827) mit Wirkung vom 01.01.2001 geändert bzw. aufgehoben.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind erwerbunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat keine Zweifel. Dr. N hat mit Gutachten vom 19.02.2001 festgestellt, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers aufgrund des am 22.09.2000 erlittenen Verkehrsunfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.12.2000 völlig erloschen war. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen und hat dem Kläger - unter Zugrundelegung eines spätestens am 26.09.2000 eingetretenen Leistungsfalls - die ihm nach ihrer Rechtsauffassung zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) gewährt (Bescheid vom 03.08.2001).

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt der Prüfung ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer ausgeübt worden ist. In der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung. Dementsprechend ist als bisheriger Beruf des Kläger, die Tätigkeit eines Hauers im Streckenausbau und Transport sowie für Erweiterungsarbeiten anzusehen.

Quelle:


Die Erwerbsunfähigkeit war für das bis 31. Dezember 2000 geltende (Renten)Recht maßgebend. Danach waren diejenigen erwerbsunfähig, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben oder damals nur bis 630 DM brutto monatlich verdienen konnten. Erwerbsunfähig war nicht, wer noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte.

Erwerbsunfähigkeitsrente
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001. Neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach dem Recht bis 31. Dezember 2000 mussten in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Solange Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abhängig vom Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt
.

Bei Berufsunfähigkeit (BU) sind Versicherte infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage, ihren Beruf oder eine nach der bisherigen Ausbildungs- und Berufserfahrung gleichwertige Tätigkeit auszuüben. In der Sozialversicherung existieren unterschiedliche Definitionen von Berufsunfähigkeit bei den verschiedenen Trägern – in der Gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem 01.01.2001 zudem Abweichungen im alten und neuen Rentenrecht zu berücksichtigen (siehe unten).

Quelle:

weitere:

Grüße
 
Hallo,

im Jahr 2001 wurden die zukünftigen Bezieher von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch den Gesetzgeber geschröpft. Das System der Erwerbsunfähigkeitsrenten wurde geändert.
Im April wurde im Bundestag auf eine "Kleine Anfrage" hin ein Bericht erstellt,
dip.bundestag.de/btd/16/011/1601189.pdf

dip.bundestag.de/btd/16/012/1601273.pdf der sich mit den Auswirkungen befasst. Sehr interessant zu lesen.


Was leistet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente seit 2001?
Das Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetzes trat am 01.Januar 2001 in Kraft. Mit diesem wurden die gesetzlichen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch eingeschränkt:

Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente, ca. 34% des letzten Bruttogehalts.
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, ca. 17% des letzten Bruttogehalts.
Weist bei teilweiser Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt innerhalb eines Jahres keinen Teilzeitarbeitsplatz nach, der dem Restleistungsvermögen entspricht, so wird die volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das sind ebenfalls ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens.
Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.
Eine weitere, ganz entscheidende Änderung: Nicht mehr gesetzesmäßig verankert ist der Berufsschutz für unter 40-Jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961). Das heißt: Wer ab 2001 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei sind Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit nicht von Bedeutung. Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich - egal in welchem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als voll erwerbsfähig und erhält somit keine Rente

Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für über 40-Jährige (vor dem 02.01.1961 Geborene). Doch auch hier muss mit deutlichen Minderungen der gesetzlichen Leistungen gerechnet werden. In diesem Fall wird nur die halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit - statt der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente - gezahlt. Dies entspricht einer Kürzung von ca. 1/3.

Übersicht:

Stand bis 31.12.2000
Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Leistung bei Berufsunfähigkeit: 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente
Berufsschutz für alle
Keine Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit

Stand ab 01.01.2001
Wegfall der BU-Rente und der EU-Rente
=>Anspruch auf HALBE oder VOLLE Erwerbsminderungsrente
Leistung bei teilweiser Erwerbsminderung: nur noch 1/2 der vollen Erwerbsminderungsrente
Berufsschutz nur für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind
niedrigere Rente bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr

Gruß von der Seenixe 11 - 9 . 2006 vielen dank
 
Hallo Tscharlie,,

hast Du die EM-Rente mit einem "falschen Versicherungsfall"?
Leider ist mit deinen wenigen Angaben nicht so viel anzufangn..

Aber passt auch wieder zur RV Baden-Württemberg.

Gruß
Anja
 
Hallo,

ich möchte hierbei nochmals an die Angelegenheit erinnern:
Zahlung des Haftpflichtversicherers erhöht Altersrente - BSG, Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

Seite 158.
"Die Grundsätze der Entscheidung dürften auch bei der Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung gelten."

Info:
Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt
Eine unfallbedingte Erwerbsminderungsrente ist für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Das gilt auch, wenn die Rentenversicherung einen Vergleich über die finanziellen Unfallfolgen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers schließt.

Sozialgericht Münster
Urteil (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Münster S 14 R 325/18
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 18 R 358/19

Wir schauen mal?

Weitere Info:

Grüße
 
Hallo Anja ua
ich hatte 1999 einen schweren Autounfall - REHA 1999 - bekomme RENTE nach dem 31 . 12 . 2000 .... siehe folgendes

" Über die genauen Auswirkungen zur Rentenhöhe können auch wir noch keine Aussage treffen, allerdings war das vorherige Rentenrecht bis zum 31.12.2000 insoweit günstiger, als nach diesem Recht kein „Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme“ (sog. Abschläge bzw. verminderter Zugangsfaktor) gemacht wurde. "

ZITAT DRV :
Recht Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage, sind wir zu dem Ergebnisgelangt, dass Ihrer Ansicht, wonach es bei dem Antrag vom 08.10.1999 nicht auf die Kostenträgerschaft ankommt, zu folgen ist. Das Vorliegen eventuellerAusschlussgründe nach § 12 SGB VI steht der Rentenantragsfiktiongrundsätzlich nicht entgegen.Der oben genannte Antrag auf Rehabilitation wäre dem Grunde nach umzudeuten gewesen, mit der Folge, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeitnach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht festzustellen gewesen wäre.

Die Frage ist ua wenn neu berechnet wird :
- ab wann wird evt neu berechnet und ausbezahlt ?
- zuz evtl Zins und evtl Rentensteigerungen jedes Jahr ...

bin gespannt

Tschau

Tscharlie
 
Guten Morgen Tscharlie,,

Du kannst die RV auffordern eine Probeberechnung mit dem Leistungsfall in 1999
zu machen. Dazu ist sie verpflichtet.

Gruß
Anja
 
Hallo hab es ausgegoogelt ....
Durch die Verjährungsvorschriften, dass die Leistungsansprüche nach vier Jahren verjähren, werden die Rentenkassen vor ihren eigenen Fehlern geschützt.
ausgegoogelt :
Die Versicherte, von der im Fernsehmagazin REPORT MAINZ am 05.10.2009 berichtet wurde, stellt keinen Einzelfall dar. Das Bundesversicherungsamt hatte bei einer Prüfung beim Rentenversicherungsträger kürzlich reihenweise falsche Rentenbescheide aufgedeckt (s. auch: Zehntausende falsche Rentenbescheide). Auf diese (falschen) Rentenbescheide hatten die betroffenen Rentner vertraut, da die Berechnungsvorschriften äußerst komplex und für einen Laien nur schwer – wenn überhaupt – nachzuprüfen sind.

Die Frage ist einfach -- die letzten 4 Jahre nach Antragsdatum wird ausgezahlt --
Aber ab wann wird mit den Berechnungen begonnen .....
 
Hallo,

ganz so einfach hat es die Rentenversicherung auch nicht. Auch für die Rentenversicherung gilt der § 44 SGB X. Die Frage ist dann, ab wann die Rentenversicherung kenntnis hatte; wenn Du bereits vor Jahren entsprechende Anfragen in Richtung RV gestartet hast.....

Denk mal positiv und kämpfe....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo
ich habe mich nach einer kurzen Auszeit wieder angemeldet -
meine LVA - Sache läuft noch ...
Ich suche ein Urteil oder § zu dem was Seenixe geschrieben hat -
Ich habe mehrfach nachgefragt nach § 44 SGB X aber die LVA macht nur Lochen und Abheften ...
Danke
Bin gespannt
Tscharlie
 
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