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rente - steuerpflicht

pussi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Apr. 2007
Beiträge
1,930
hier mal ein urteil, was einige betreffen könnte:


Rente als Schadenersatz nicht steuerpflichtig



Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein als monatliche Rente ausbezahlter Schadensersatz der Einkommensteuer unterliegt (BFH Urteil vom 26. November 2008 Aktenzeichen X R 31/07).

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,
Danke, habe das komplette Urteil im FAQ-Bereich eingestellt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

Thema Steuerbarkeit:

Grüße

Siegfried21



Vorinstanz zu BFH X R 31/07

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 4 K 1535/05

Auszug:

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Denn die Schadensersatzrente ist nicht nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar.

1. Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des VIII. Senats des BFH im Urteil vom 25. Oktober 1994 (VIII R 79/91, a.a.O.; der X. Senat des BFH hat sich dem angeschlossen: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BStBl II 1995, 410), wonach ein Grundsatz, dass wiederkehrende Bezüge allein wegen der Wiederkehr der Leistungen der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, nicht besteht.


Demzufolge ist die Erfassung von Schadensersatzrenten nach § 22 Nr. 1 EStG auf die Fälle zu beschränken, in denen Ersatz für weggefallene steuerbare Einkünfte geleistet wird.

a) Der maßgebliche Grund hierfür findet sich in den normativen Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG, die auch bei der Auslegung des § 22 Nr. 1 EStG zu beachten sind, wonach grundsätzlich nur die "erwirtschaftete" finanzielle Leistungsfähigkeit von der Einkommensteuer erfasst wird. Derartige Zahlungen sind keiner der sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG zuzuordnen. Da Schadensersatzleistungen als Einmalbetrag nicht der Einkommensteuer unterliegen, sondern Vorgänge der nicht steuerbaren Vermögensebene betreffen, muss das Gleiche für Schadensersatzleistungen in der Form wiederkehrender Bezüge gelten. In gleicher Weise wird die Steuerbarkeit verneint, wenn eine Schadensersatzrente durch eine Kapitalabfindung abgelöst wird; mit der Kapitalabfindung fällt die die Steuerbarkeit allein begründende Form der Leistung weg. Eine
Besteuerung nur wegen der äußeren Form der Bezüge, also allein wegen ihrer Wiederholung, stünde im Widerspruch zu dem das Einkommensteuerrecht rechtfertigenden und von Verfassungswegen begrenzenden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine zeitlich gestreckte Auszahlung einer Schadensersatzrente kann grundsätzlich nicht anders besteuert werden als der in einer Summe ausbezahlte Betrag, soweit nicht in den einzelnen Zahlungen Zinsanteile als Erträge enthalten sind.

b) Bereits zuvor hatte es der BFH in seinemUrteil vom 26. April 1977 VIII R 2/75 (BStBl II 1977, 631, 632) als fraglich beurteilt, ob es dem Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG entsprechen könne, eine Leistung, die bei einmaliger Zahlung nicht steuerbar wäre, nur deshalb zur Besteuerung heranzuziehen, weil sie - mehr oder weniger zufällig - wiederholt erbracht werde. In der vom Beklagten für seinen Rechtsstandpunkt angeführten Entscheidung vom 19. Oktober 1978 VIII R 9/77, a.a.O. zur Unterhaltsrente war der o.a. aufgezeigte Widerspruch zwischen Steuerfreiheit des als Einmalbetrag geleisteten Schadensersatzes und der vollen Steuerbarkeit der Geldrente nicht aufgegriffen worden.


z. B.

Auzug:


FH-Urteil vom 25.10.1994 (VIII R 79/91) BStBl. 1995 II S. 121

1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung).

2. An der ständigen Rechtsprechung wird festgehalten, wonach Prozeß- und Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sind.

c) Der erkennende Senat schränkt seine zur Steuerbarkeit von Schadensersatzrenten vertretene Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung auf die Fälle ein, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird, z. B. wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB; § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252, 254 m. w. N.; Seeger/Schmidt, a. a. O., § 24 Anm. 1 und 5 c m. w. N.). Die Mehrbedarfsrente ist danach nicht einkommensteuerbar.
aa) Nach § 843 Abs. 1 BGB ist dem Verletzten, wenn u. a. infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt, Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten (sog. Mehrbedarfsrente). Dies gilt gleichermaßen bei Tötung eines unterhaltspflichtigen Dritten (§ 844 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Geldrente ist ihrer Natur nach kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Die für Unterhaltsansprüche geltenden Vorschriften finden auf die Mehrbedarfsrente keine Anwendung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 52. Aufl., § 843 Rdnr. 4). Der Rechtsanspruch entsteht zivilrechtlich als Ganzes bereits mit der den Mehrbedarf verursachenden Schädigung. Nur die Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge ist hinausgeschoben (vgl. Palandt, a. a. O., 52. Aufl., § 843 Rdnr. 4). Abweichend von §§ 249, 251 BGB wird durch § 843 Abs. 1 BGB der Schadensersatz jedoch nicht in der Form eines Kapitalbetrages, sondern von vornherein als Geldrente geschuldet. Nur aus wichtigem Grund (§ 843 Abs. 3 BGB) kann der Geschädigte ausnahmsweise eine Abfindung in Kapital verlangen.

Werden die Ersatzleistungen als Einmalbetrag erbracht, sind sie nicht steuerbar. Derartige Zahlungen sind keiner der sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG zuzuordnen (BFH-Urteile vom 22. April 1982 III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 496; in BFHE 122, 271, BStBl II 1977, 631; vom 29. Oktober 1963 VI 290/62 U, BFHE 78, 32, BStBl III 1964, 12 - Schmerzensgeld -; vom 21. Februar 1957 IV 630/55 U, BFHE 64, 437, BStBl III 1957, 164; vom 29. Oktober 1959 IV 235/58 U, BFHE 70, 234, BStBl III 1960, 87; BMF-Schreiben vom 26. Oktober 1959 S 2210, Der Betrieb - DB - 1959, 1269).

Der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eintretende Schaden und der dafür zufließende Ersatz betreffen Vorgänge der nichteinkommensteuerbaren Vermögenssphäre (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 2 EStG Anm. 80).
 
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