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"Reisender" Gutachter

Guenni60

Nutzer
Registriert seit
3 Juni 2008
Beiträge
1
Guten Tag sehr geehrtes Forum,

ich muss mich in Kürze zum zweiten Mal einer Begutachtung unterziehen.

Beim ersten Mal waren es allesamt am Ort niedergelassene Ärzte, die
auch als Gutachter fungieren.

Nun soll ich von einem Gutachter (= Geschäftsführer des Instituts für Begutachtungen) begutachtet werden, der quasi im
Auftrag der Versicherungsgesellschaft in ganz Deutschland Gutachten
durchführt. Dazu hat er sogenannte Kooperationen mit am Ort ansässigen
Ärzten abgeschlossen und nutzt deren Praxisräume, die jeweiligen Ärzte
sind quasi Mitbegutachter. In meinem Fall sol ein orthopädisches Gutachten erstellt werden, "Beisitzerin" ist eine Ärztin für "Innere Medizin".

Mir hat nun eine Bekannte gesagt, dass Gutachten von "reisenden Gutachtern" nicht zulässig wären.

Meine Frage: Stimmt das und wenn ja, wo könnte ich das nachlesen.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!
 
hallo, guenni60

erinnert mich so an "OFI".
wenn es so ist, versuche einen bogen zu machen.

die antwort auf "reisende gutachten" interessiert mich brennend.

mfg
pussi
 
Hallo,
es ist nicht so einfach zu diesem Thema was tiefgreifendes zu finden, aber dieser Artikel hilft vielleicht ein wenig.
BSG 2. Senat, Beschluss vom 17.11.2006 - B 2 U 58/05 B
Pflicht eines gerichtlichen Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung
Leitsatz
Ein vom Gericht zur Beurteilung von Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet eingeholtes Gutachten ist nicht deshalb unverwertbar, weil der Sachverständige die körperliche Untersuchung des Probanden und die Erhebung der organmedizinischen Befunde einem ärztlichen Mitarbeiter übertragen hat (Abgrenzung zu BSG v. 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr. 1).
1. Problemstellung
Das SGG enthält für die Durchführung der Beweisaufnahme – also auch für die sehr häufig in sozialgerichtlichen Verfahren vorkommende Einholung von (insbesondere) medizinischen Sachverständigengutachten – keine eigenen Vorschriften. § 118 Abs. 1 SGG verweist hierzu auf die allgemeinen Regelungen der ZPO. Rechtsgrundlagen für die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten sind daher auch in sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 402 ff. ZPO. Die Auswahl eines Sachverständigen erfolgt also immer – einmal von dem Sonderfall des § 109 SGG abgesehen – durch das Gericht (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches dessen Tätigkeit zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann (§ 404a Abs. 1 ZPO). Ein Gutachter ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO); er darf sich aber durchaus der Mitarbeit anderer Personen bedienen, muss dies allerdings dann im Gutachten angeben (§ 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es stellt sich nun die Frage, welchen Umfang solche Mitarbeit annehmen darf – und ab wann ein Gutachten ansonsten nicht mehr verwertbar für das Gericht ist.
2. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Die Beklagte hatte – u.a. nach Einholung von drei medizinischen Gutachten – die Gewährung einer entsprechenden Rente abgelehnt. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage – u.a. ebenfalls nach Einholung von (weiteren) drei Gutachten – abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht eine (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt und die Berufung sodann zurückgewiesen.
Der Kläger machte in der – neun Monate nach Vorlage des Sachverständigengutachtens durchgeführten – mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend, er sei nicht von dem vom LSG benannten Arzt untersucht worden. Das LSG hat ihm nicht geglaubt; in der Urteilsbegründung ist dazu ausgeführt, der Sachverständige habe das Gutachten mit dem Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung und Untersuchung“ unterschrieben (LSG für das Saarland, Urt. v. 17.11.2004 - L 2 U 71/02 Rn. 27).
In seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde rügt der im Verfahren unterlegene Kläger die Verwendung des vom LSG eingeholten Gutachtens. Das LSG habe – statt seiner ausdrücklich erhobenen Rüge nachzugehen – das Urteil darauf gestützt.
Das BSG hat die Revision nicht zugelassen. Es hat sich auch nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage befasst, sondern die Verwerfung der Revision damit begründet, die Ausführungen des Klägers würden keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG bezeichnen. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass der vom LSG benannte Sachverständige die notwendigen Untersuchungen nicht persönlich durchgeführt habe, würde dies nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben (Rn. 2). Die Grenze der erlaubten Mitarbeit – mit der Folge der Unverwertbarkeit eines Gutachtens – sei erst dann überschritten, wenn aus deren Art und Umfang gefolgert werden könne, der vom Gericht beauftragte Gutachter habe „seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben“ nicht selbst wahrgenommen (Rn. 3).
Weiter führt der 2. Senat des BSG – unter Hinweis auf einen Beschluss des 9. Senats (Beschl. v. 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr. 1 = SGB 2004, 363, m. zust. Anm. Roller, SGb 2004, 364) – aus, dass „lediglich im Fall einer psychiatrischen Begutachtung wegen der Besonderheiten des Fachgebietes die persönliche Begegnung des Sachverständigen mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs als unverzichtbar für die eigene Verantwortlichkeit“ anzusehen sei. Ansonsten gehöre „weder die Durchführung der körperlichen Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens in jedem Fall zu den Tätigkeiten, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen“ müsse. Soweit sich nicht aus der Eigenart eines Gutachtenthemas die Notwendigkeit für die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen für bestimmte Untersuchungen ergebe, reiche es aus, wenn er die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollziehe. Entscheidend sei, dass er die Schlussfolgerungen seiner Mitarbeiter überprüfe und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernehme (Rn. 4).
3. Kontext der Entscheidung
Den Ausführungen des BSG ist beizupflichten. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, allerdings hätte die Begründung etwas ausführlicher ausfallen können. So einfach wie es auf den ersten Blick scheinen mag, dürfte die Abgrenzung der erlaubten Mithilfe von der unerlaubten Mitarbeit nun doch nicht sein.
Die Pflicht eines vom Gericht benannten Sachverständigen zur persönlichen Erstattung eines Gutachtens ergibt sich bereits aus § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie wird durch den – zum 01.04.1991 hinzugetretenen § 407a Abs. 2 ZPO (Art. 1 Nr. 25 des Rechtspflege- Vereinfachungsgesetzes v. 17.12.1990, BGBl I, 2874) – lediglich näher konkretisiert. Die Rechtsprechung hatte sich – auch vor Einführung des § 407a ZPO – schon mehrfach mit der Reichweite dieses Norminhalts zu befassen.
So hat der 11. Senat des BSG bereits Ende 1964 entschieden, ein Gericht dürfe eine schriftliche Äußerung, auch wenn sie inhaltlich den Anforderungen eines „Gutachtens“ entspreche, nur dann als Sachverständigenbeweis würdigen, wenn es den Verfasser der Äußerung eines Gutachtens beauftragt habe; der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Chefarzt dürfe sich weder durch seinen Oberarzt vertreten lassen noch dürfe er an ihn den Auftrag weitergeben (BSG, Urt. v. 01.12.1964 - 11 RA 146/64 - SozR Nr. 71 zu § 128 SGG). Der 5. Senat des BSG hat sich dem ausdrücklich angeschlossen und die Rechtsprechung dahin gehend ergänzt, dass ein Gericht die Erstattung des Gutachtens durch einen anderen Arzt auch nicht nachträglich genehmigen könne (BSG, Urt. v. 23.08.1967 - 5 RKn 99/66 - SozR Nr. 81 zu § 128 SGG). Der 9. Senat des BSG hat dann ergänzend darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte darauf bestehen könne, dass das Gericht eine unverändert gelassene Bestellung eines Sachverständigen beachtet, und er ansonsten einer Verwertung einer Äußerung als Gutachten im Sinne des Gesetzes widersprechen dürfe (BSG, Urt. v. 28.03.1973 - 9 RV 655/72 - SozR Nr. 93 zu § 128 SGG).
Der 9a. Senat des BSG hat diese Auffassung bestätigt und weiter entschieden, dass auch die Berücksichtigung eines vorschriftswidrig zustande gekommenen Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises mit vollem Beweiswert nicht in Betracht komme, also eine Umgehung der Vorschriften des Sachverständigenbeweises auf diese Weise ausscheide (BSG, Urt. v. 28.03.1984 - 9a RV 29/83 - SozR 1500 § 128 Nr. 24). Der 9/9a. Senat des BSG hat weiter darauf hingewiesen, einem Gutachten müsse selbst entnommen werden können, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige persönlich die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten übernehme, weder könne er den Auftrag einem anderen Arzt übertragen noch eigenmächtig sich die Verantwortung mit einem anderen Arzt teilen. Bei verständlichen Zweifeln müsse das Gericht dafür sorgen, dass diese durch eine ausdrückliche Erklärung des Sachverständigen beseitigt werden (BSG, Urt. v. 25.05.1988 - 9/9a RV 40/85 - SozR 1500 § 128 Nr. 33). Der 9. Senat des BSG hat dazu ergänzend ausgeführt, es könne bei Zweifeln auch nicht Aufgabe der Betroffenen sein, mehr als Bedenken hinsichtlich der gebotenen Mitwirkung des gerichtliche beauftragten Sachverständigen zu äußern, wenn schon nach den objektiven Gegebenheiten diese Mitwirkung an keiner Stelle belegt sei (BSG, Urt. v. 15.02.1989 - 9 RV 23/88 - HV-INFO 1989, 1443). Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar.
Nach Einführung des § 407a ZPO hat sich zunächst der 6. Senat des LSG Thüringen zur Frage des Umfangs einer Heranziehung von Hilfskräften im Rahmen einer Begutachtung geäußert. Es bestünden keine Bedenken gegen eine sinnvolle und nachvollziehbare Arbeitsteilung zwischen dem Sachverständigen und seinem Assistenzarzt, wenn der Sachverständige dessen Arbeiten in sein Gutachten einbaue, wie es der Methodik seines Fachgebietes entspreche, und hierfür die Verantwortung übernehme; er müsse dabei die Begutachtung durch die Verteilung der Aufgaben und eigene Überprüfung immer in der Hand halten (LSG Thüringen, Urt. v. 05.09.2001 - L 6 RA 294/97 - Breith 2002, 18; Beschl. v. 03.03.2003 - L 6 B 25/02 SF Rn. 38).
Auch der 9. Senat des BSG hat sich in zwei grundlegenden Entscheidungen mit dem Problemfeld befasst. Zunächst wurde klargestellt, dass ein mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger regelmäßig nicht befugt sei, seinen Mitarbeitern die persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem Probanden vollständig zu übertragen (BSG, Beschl. v. 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr. 1 = SGb 2004, 363, mit Anm. Roller, SGb 2004, 364). Sodann wurde darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten bei Fehlen der nach § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben – also Name und Qualifikation des mitarbeitenden Arztes sowie Umfang seiner Mitarbeit – unverwertbar sein könne, wenn das Gericht einen auf berechtigte Information gerichteten Antrag eines Beteiligten, der ein berechtigtes Interesse an diesen Angaben habe, übergehe (BSG, Beschl. v. 15.07.2004 - B 9 V 24/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr. 2 = SGb 205, 131, mit Anm. Kolmetz, SGb 2005, 133).
In beiden Entscheidungen hat der 9. Senat die Formulierung benutzt, die Grenze der erlaubten Mitarbeit sei (erst) dann überschritten, wenn der Gutachter „seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben“ delegiert habe. Der 2. Senat des BSG hat sich – soweit aus den veröffentlichen Entscheidungen ersichtlich – erstmals 2006 der Rechtsprechung des 9. Senats ausdrücklich angeschlossen (BSG, Beschl. v. 30.01.2006 - B 2 U 358/05 B, dazu jurisPR-SozR 9/2006 Anm. 6, F. Keller). Der jetzige Beschluss wiederholt diese Übernahme lediglich noch einmal. Auch die Literatur folgt dem (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, III. Kapitel Rn. 65/66, und Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 188 Rn. 11g; siehe auch F. Keller, MedSach 2002, 4; sowie Roller, SGb 1998, 401).
So zutreffend die referierten Entscheidungen auch sind, so bleibt doch die Frage unbeantwortet, was denn nun zum unverzichtbaren Kern der von einem Sachverständigen selbst zu erbringenden Zentralaufgaben gehört. Hier ist die bisherige Rechtsprechung nur bedingt hilfreich. Auch die Kommentare zu § 407a ZPO helfen hier nicht wesentlich weiter. Und Ulrich führt – in seinem „Handbuch für die Praxis“ genannten Werk – dazu lediglich aus, es hänge von den konkreten Umständen ab, ob eine zulässige Heranziehung einer Hilfskraft oder eine unzulässige Übertragung der gutachterlichen Tätigkeit vorliege (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 342).
Einzig hilfreich dürfte der Versuch einer näheren Einteilung der (möglichen) Hilfstätigkeiten von Bayerlein in dem von ihm herausgegebenen Praxishandbuch Sachverständigenrecht sein. Er unterscheidet hier vier typische Fallgruppen (Bayerlein in: ders., Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl. 2002, § 13 Rn. 35 bis 39). Als erstes nennt er Tätigkeiten, die auf das Gutachten praktisch keinen Einfluss haben können. Solche hält er zutreffend für völlig unproblematisch. Hierbei kann es sich nämlich auch nur um solche Tätigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung handeln, welche noch nicht einmal im Gutachten eigens erwähnt werden müssen (Rn. 35). In die zweite Gruppe ordnet er Tätigkeiten ein, bei denen eine Beeinflussung des Gutachtenergebnisses (nur) bei Arglist des Helfers möglich sei (Rn. 36). Solche Tätigkeiten habe der Sachverständige zu überwachen bzw. zu beaufsichtigten, und im Gutachten seien die Hilfskräfte namhaft zu machen und der Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben. Die in sozialgerichtlichen Sachverständigengutachten am häufigsten vorkommenden Hilfstätigkeiten dürften in die dritte Fallgruppe einzuordnen sein. Hier nennt Bayerlein solche Untersuchungen, die zwar im Wesentlichen selbst noch keine eigenständige Bewertung enthalten, die aber als Tatsachengrundlage späterer sachverständiger Bewertung das Ergebnis des Gutachtens wesentlich beeinflussen können (Rn. 37). Beispielhaft genannt werden hier u.a. Labor-Analysen, EEG, EKG und Röntgenaufnahmen. Solche Hilfstätigkeiten seien grds. übertragbar, der Gutachter habe die Hilfskräfte sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und auch stichprobenartig zu überprüfen. Ihre Mitarbeit sei nach § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO im Gutachten offen zu legen (Rn. 38). Besonders problematisch ist die letzte Fallgruppe. Hierunter fasst Bayerlein solche Tätigkeiten und Untersuchungen mit bewertendem Charakter, die das Ergebnis eines Gutachtens maßgeblich beeinflussen können. Beispielhaft nennt er hier etwa die medizinisch-diagnostische Anamnese und psychologische Tests. Bayerlein sieht hier die Grenze zwischen Hilfskraft und Gutacher als in der Regel überschritten an und nennt diese Art der Tätigkeit „Zusatz- und Hilfsgutachten“ (Rn. 39). Zutreffend weist Bayerlein schließlich auch darauf hin, dass die Grenze zwischen der dritten und vierten Fallgruppe nicht immer exakt zu ziehen sei (Rn. 41).
4. Auswirkungen für die Praxis
Alle (nicht nur) in sozialgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen sollten sich dieser Problematik intensiv zuwenden und mit ihr sensibel umgehen. Bei Zweifeln sollte mit dem Gericht – und zwar vor Einschaltung der Hilfskräfte – Rücksprache gehalten werden. Dies nicht zuletzt deswegen, weil ansonsten möglicherweise keine Liquidation erfolgen kann; ein unverwertbares Gutachten muss vom Gericht nicht bezahlt werden.
Auch die Gerichte müssen hier sensibler werden und etwaige Unklarheiten sofort nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens schnell aufklären. Gegen eine vernünftige Arbeitsteilung der Sachverständigen ist sicher nichts einzuwenden, die aufgezeigten Grenzen sind dabei allerdings zwingend zu beachten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dient nicht nur der Absicherung des Verfahrens, sondern schafft auch Vertrauen bei den hiervon betroffenen Prozessbeteiligten.
Prozessbevollmächtigte schließlich sollten hier auch auf eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten und eine Verletzung so früh wie möglich rügen. Wollen sie später ggf. eine Revision hierauf stützen, müssen sie nicht nur genau darlegen, dass und warum für die bei einem Kläger bzw. einer Klägerin durchgeführten Untersuchungen eine spezielle Sachkunde oder Erfahrung notwendig gewesen sein könnte oder aus welchen Gründen diese Untersuchungen zwecks Gewährleistung einer fachkundigen Beurteilung zwingend von dem Sachverständigen persönlich hätten vorgenommen werden müssen (so das BSG in dem hier besprochenen Beschluss in Rn. 5). Prozessbevollmächtigte müssen auch daran denken, den etwaigen Mangel in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu rügen, um eine Heilung dieses Verfahrensmangels zu verhindern (zum Verlust des Rügerechts siehe BSG, Beschl. v. 26.01.2006 - B 2 U 204/05 B - SozR 4-1750 § 295 Nr. 1, dazu jurisPR-SozR 12/2006 Anm. 5, W. Keller).

Dieser Artikel reißt die Problematik nur an, aber er ist sehr interessant.

Gruß von der Seenixe
 
hallo, seenixe

ich meine ich hätte es gerade anders irgendwo gelesen, auch auf §§-bezug, nämlich, dass der beauftrage gutachter selbst auch die körperliche untersuchung durchführen muss.

mfg
pussi
 
Hallo pussi,

bitte berücksichtige aber, dass bei Sozialgerichten und Zivilgerichten die Fragestellungen anders gehandhabt werden:
- bei Sozialgerichtsgerichtsbarkeit wird allgemein "geduldet" bis hin zu akzeptiert, dass die Untersuchungen auch durch einen anderen Arzt durchgeführt werden
- in der Zivilgerichtsbarkeit erwartet man schon, dass die wesentlichen Teile der Begutachtung durch den ernannten Gutachter durchgeführt werden.

Gruß
Joker
 
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