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Reformbedarf bei der Anerkennung von Berufskrankheiten

Sehr wichtige Informationen des DB :


Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 1997 in einer Grundsatzentscheidung zur Frage der Beweislast in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeführt
(Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 38/96 –) :
„Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgeblichen Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz ausreichen zu lassen für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.“

Das Bundessozialgericht
(zuletzt Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 3/12 R – m. w. N.) und ihm folgend die Rechtslehre und Rechtspraxis haben bereits vor vielen Jahren Ausnahmen von dem Erfordernis des epidemiologisch belegten Ursachenzusammenhangs zugelassen:
„Fehlt es an einer im Allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung von Krankheitsbildern, da aufgrund der Seltenheit einer Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kommt … auch ein Rückgriff auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten und auf frühere Anerkennungen entsprechender Erkrankungen … in Betracht.“
Auf Basis dieser Rechtsprechung ist in Fällen seltener Erkrankungen oder Tätigkeiten die gesamte Bandbreite medizinisch-wissenschaftlicher Methoden heranzuziehen, um auch bei schwacher oder fehlender Epidemiologie eine entsprechende Risikoerhöhung und damit der erforderliche Ursachenzusammenhang mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können.
 
Statistik:
2015 - 4.178 SG Verfahren davon führten 13,1 % zum Erfolg des Versicherten
2016 - 4.015 SG Verfahren davon führten 12,6 % zum Erfolg des Versicherten

LSG
Im Jahr 2016 wurden 841 Landessozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen wirksam abgeschlossen,
davon 10,7 Prozent mit Erfolg für Versicherte/Hinterbliebene.

Wie lange dauerte ein Anerkennungsverfahren durchschnittlich und im Median?
Nach den statistischen Angaben der DGUV dauert es bis zur ersten versicherungsrechtlichen Entscheidung, die dem Versicherten mitgeteilt wird, durchschnittlich 5 Monate, im Median 2,7 Monate.
In dieser Zeit sind die notwendigen medizinischen und technischen Ermittlungen durchzuführen und ggf. auch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen gemäß § 4 der Berufskrankheiten-Verordnung zu beteiligen.

ES ist wirklich erstaunlich was hier für Zeiten und Erfolgsquoten zu Tage treten.
 
Berufskrankheiten: Was wann anerkannt wird - dhz.net
Krank durch den Beruf oder durch das Privatleben?
BSG Urteil (AZ: B 2 U 6/15 R): "Bergen, wie das Landessozialgericht vorliegend bindend festgestellt hat, die beruflichen Einwirkungen nach derzeitigen wissenschaftlichen Erfahrungen für sich allein ein so hohes Gefährdungspotential, dass sich darauf eine hinreichende Verursachungswahrscheinlichkeit stützen lässt, ist das Vorhandensein weiterer Einwirkungen rechtlich nicht mehr maßgeblich",
berichtet der zweite Senat.
 
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