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Rechtswidriger operativer Eingriff mangels Einwilligung

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,
ich habe das angesprochene Urteil schon in den FAQ´s abgelegt.

Wem ist es nicht schon passiert: Arzt A kommt und erklärt die notwendige Operation, Arzt B operiert dann und Arzt C erklärt die Ergebnisse der OP.

Ich habe dieses schon öfter erlebt, obwohl ich wegen eines bestimmten Arztes das Krankenhaus aufgesucht hatte. Zum Glück ist bei den OP´s nichts schief gegangen. Wem sowas aber passiert ist und er jetzt Schäden an der Gesundheit hat, der sollte ich dieses Urteil des OLG Köln nährer betrachten.

Rechtswidriger operativer Eingriff mangels Einwilligung wenn nicht der ursprünglich vorgesehene Arzt operiert
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden (OLG Köln Urteil vom 25.8.2008 zu dem Aktenzeichen 5 U 28/08), bei dem nicht der ursprünglich vorgesehene Arzt die geplante Operation durchführte, sondern ein anderer Arzt. Im Vordergrund stand bei dieser Entscheidung die Frage, ob sich die Einwilligung der Patientin in den geplanten operativen Eingriff auf die Durchführung der Operation durch einen bestimmten Arzt beschränkte oder ob von ihrer Einwilligung auch die Operation durch andere Arzte gedeckt war.

Die Klägerin litt unter Beschwerden im rechten Kniegelenk. Der leitende Oberarzt Dr. F. im Klinikum der Beklagten führte im Januar, Mai und Juli 2001 mehrere Operationen am Kniegelenk bei der Klägerin durch. Nach einem Vorgespräch zwischen der Klägerin und Dr. F., dessen Zeitpunkt und Inhalt streitig sind, und Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens durch die Klägerin am 18. Oktober 2001 entfernte dann der in der Facharztausbildung befindliche Arzt Dr. M. am 19. Oktober 2001 unter Aufsicht des Oberarztes Dr. I. Osteosynthesematerial. Intraoperativ kam es zu einer Blutung, was zur Übernahme der Operation durch Dr. I. führte. Am 20. Oktober 2001 wurde in einem neurologischen Konzil eine Läsion des Nervus peronaeus festgestellt. Nach weiteren Operationen leidet die Klägerin dauerhaft unter erheblichen Schmerzen im linken Knie und einer eingeschränkten Beweglichkeit des Kniegelenkes.
Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall gerichtete Klage noch abgewiesen. Insbesondere habe die Operation durch den in der Facharztausbildung befindlichen Arzt Dr. M. vorgenommen werden dürfen. Stehe nämlich lediglich die Frage in Streit, ob die Durchführung eines Eingriffes durch einen bestimmten Operateur zugesagt worden sei, liege wegen des bei dem totalen Krankenhausvertrages gegebenen Ausnahmecharakters die Beweislast für die Zusage beim Patienten, dass der Eingriff durch einen bestimmten Operateur vorgenommen wird. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht geführt. Das Landgericht neige im Gegenteil aufgrund der Zeugenaussage des Dr. F. eher zu der Annahme, dass Dr. F. in dem mit der Klägerin geführten Vorgespräch die Zusage, die Operation selbst durchzuführen, mit dem Vorbehalt versehen habe, dass sich aus den Umständen eine andere Gestaltung ergeben könne. Das Oberlandesgericht hat dem entgegen auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes und Verdienstausfalles verurteilt. Grundlage der Entscheidung war die Auffassung, dass die Einwilligung der Klägerin sich lediglich auf eine Operation durch den leitenden Oberarzt Dr. F. erstreckt habe, dementsprechend es sich bei der Operation die Ärzte Dr. M. und Dr. I. um einen rechtswidrigen, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckten Eingriff gehandelt habe.
Denn immer dann, wenn die Einwilligung eines Patienten dahingehend beschränkt sei, dass ein bestimmter Arzt den Eingriff vornimmt, darf ein anderer Arzt den Eingriff nur nach entsprechender Mitteilung an den Patienten und dessen Einwilligung vornehmen. Dass die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. F. -wie das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen hat - nicht vorlag, bedeutet nicht notwendig, dass eine Beschränkung der Einwilligung der Klägerin nicht in Betracht kommt. Auch wer keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat, kann anderen Ärzten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes einen Eingriff in seine Gesundheit verbieten. Eine solche Beschränkung kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Der Patient muss sich dann gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt zu bleiben.
Nach diesen Maßstäben geht das Oberlandesgericht davon aus, dass selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten und der Aussage des Zeugen Dr. F. eine wirksame Einwilligung der Klägerin in eine Operation durch die Ärzte Dr. M. und Dr. I zu verneinen ist. Danach hat nämlich Dr. F. auf die Bitte der Klägerin in einem Vorgespräch erklärt, dass er die Operation, sofern möglich, selbst durchführen werde. Die Klägerin hat sich darauf hin zur Durchführung der Operation in das Klinikum der Beklagten begeben, ohne dass bis zu der Operation weitere Absprachen erfolgten. Die Frage, wer operiert, ist insbesondere während des Aufklärungsgespräches, dass die Ärztin Dr. T. mit der Klägerin geführt hat, nicht angesprochen oder erörtert worden.
Aus objektiver Sicht der behandelnden Ärzte, die den erforderlichen Informationsfluss zu gewährleisten haben, war das Verhalten der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass sie das Krankenhaus nur deshalb aufsuchte, weil nach der-wenn auch unverbindlichen - Erklärung von Herr Dr. F. grundsätzlich eine Operation durch diesen zu erwarten war, während die Klägerin sich für den Fall seiner Verhinderung oder Einteilung eines anderen Operateurs eine endgültige Entscheidung vorbehielt. Wer eine - verbindliche oder aber unverbindliche - Absprache über die Person des Operateurs trifft, legt regelmäßig besonderen Wert darauf, dass der von ihm ausgewählte und jedenfalls grundsätzlich zum Eingriff bereite Arzt tatsächlich tätig wird. Mit der ihm zuvor nicht offenbarten Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt wird der Patient angesichts der Bedeutung und der nicht unerheblichen Risiken eines gesundheitlichen Eingriffs dagegen in aller Regel nicht einverstanden sein. Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und Dr. F., der die drei Voroperationen im Jahre 2001 durchgeführt hat, eine besondere persönliche Beziehung, die ihn auch zur Abgabe der unverbindlichen Zusage veranlasst hatte. Unerheblich ist hierbei, dass die Frage des Operateurs nicht Gegenstand des Aufklärungsgespräches war und die Klägerin ihren Wunsch, durch Dr. F. operiert zu werden, in diesem Aufklärungsgespräch nicht erneut erwähnte. Wurden keine neuen Abreden getroffen, galten die bisherigen Absprachen - auch aus Sicht der Beklagten - fort. Keinesfalls konnten jedenfalls die behandelnden Ärzte annehmen, dass die Klägerin vorab und unter Verzicht auf jegliche Unterrichtung in eine nicht aus sachlichen Gründen gebotene Durchführung der Operation durch andere Ärzte eingewilligt hatte.
Deswegen handelt es sich vorliegend um einen rechtswidrigen, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckten Eingriff. Dass es bei Vornahme eines Eingriffes durch Dr. F. ebenfalls zu einer Verletzung des Nervus peronaeus gekommen wäre, kann die Beklagte nicht beweisen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass Dr. F. das Auftreten der Komplikation aufgrund seiner beruflichen Erfahrung vermieden hätte. Dementsprechend haftet die Beklagte allein schon wegen der fehlenden Einwilligung.

Jede - auch unverbindliche - Absprache bzw. Zusage eines Arztes mit dem Patienten kann zu einer Haftung führen, wenn sie nicht eingehalten wird. Auch vorliegend wäre die Haftung leicht zu vermeiden gewesen: Die unverbindliche Zusage des Dr. F., die Operation selbst durchzuführen, hätte in den Behandlungsunterlagen an hervorgehobener Stelle vermerkt werden müssen. Dann hätte Dr. F. die Operation auch tatsächlich selbst durchführen müssen oder aber der Patientin in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes die Wahl lassen müssen, unbehandelt zu bleiben. Keinesfalls aber durfte ein anderer Arzt ohne weitere Absprache operieren.

Gruß von der Seenixe
 
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