• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Rechtsstreit mit der PUV / schwieriger Fall !

Registriert seit
27 Apr. 2009
Beiträge
6
Moinsen,
ich führe derzeit einen Rechtsstreit mit meiner PUV. Folgender Sachverhalt: Im August 2005 habe ich mir bei einer Sportveranstaltung folgende Verletzung zugezogen: Abrissfraktur des Volkmannschen Dreiecks,komplexer Kapselbandschaden,Anriss des Syndesmosebands und Stauchungen/Prellungen im OSG rechts. Ich wurde im Krankenhaus eingeliefert, die wollten auch sofort operieren, jedoch war mir das Krankenhaus nicht ganz geheuer. Eine Untersuchung bei einem Spezialisten hat ergeben das man es eventuell mit einer Gipsschiene ausheilen kann. Im März 2006 mußte das Gelenk dann doch gespiegelt werden. Seite April 2008 bin ich ohne Aussicht auf Besserung bis auf weiteres krankgeschrieben ! Im Juni 2008 hat die Versicherung dann ein Gutachteninstitut beauftragt. Ich werde den Herrn vom Gutachteninstitut in Hamburg so schnell nicht vergessen. Ich kam rein, leider 5 Minuten(bei 200 Kilometer Anreise) wegen Stau zu spät. Er sagte, er habe keine Zeit und muß zum auswärtigen Termin. 10 Minuten Gesamtuntersuchungszeit und eine absolute negative Stimmung im Raum...Ich meinte nur wenn er statt im Auftrag der Versicherung, im Interesse der Versicherung arbeitet, können wir das ganze hier und sofort abbrechen. Also ich hab schon viel erlebt und absolutes Verständnis aber sowas unfreundliches und desinteressiertes hab ich noch nicht erlebt. Das Gutachten ergab folgendes(kurze Auszüge): Es sprechen viele Befunde dafür das Herr ....bereits vor dem 22.08.2005 eine Distorsion des rechten Sprunggelenkes erlitten hat, bei der er sich das hintere Volkmannsche Dreieck verletzte. Die aus den konventionellen Röntgenaufnahmen abgeleitete Diagnose erwies sich als Fehlinterpretation,was man durch die später angefertigten Kernspintomographie beweisen kann. Die Befunde, die im Oktober 2005 kernspintomographisch am rechten OSG abgebildet wurden, waren mit einer wenige Tage zuvor erlittenen frischen Fraktur nicht zu vereinbaren.....auf jeden Fall zweifelt der gute Herr Gutachter an, das die Schädigung zum einen vom Unfall kommt und das es eine Vorschädigung gab. Ergebnis: Invalidität mit 1/4 des Fußes, unfallabhängige Mitwirkungsanteil von 50% wird abgezogen. Nun ja, soweit so (schlecht), mal schnell Widerspruch gegen eingelegt und ReA eingeschaltet. Muß dazu sagen das ich einer der besten deutschen Kanzlein auf dem Sachgebiet eingeschaltet habe. Derzeitiger Stand der Dinge ist: Wir haben ein [FONT='Gill Sans Std Light','sans-serif']Verfahren beim Versicherungsombudsmann eingeleitet. Ich habe folgenden Gegenbeweis: Hausarzt bescheinigte mir, daß ich zuvor nicht am OSG behandelt wurde, Krankenkasse erbrachte mir den Nachweis das es nie zuvor eine AU wegen einer OSG Geschichte gegeben hat und meiner derzeit behandelnder Arzt(eine Spezialklinik im Norden, selber BG-Arzt) attestierte mir folgendes:[/FONT]
[FONT='Gill Sans Std Light','sans-serif']nur kurze Auszüge: in Behandlung seit Mai 2006, bei OP wurde ausgeprägter Knorpelschaden vorgefunden, 4x5mm große Osteochondrose mit abgehobenen Knorpelarealen, die unterminierbar waren...zusätzlich im Bereich des lateralen Rezessus deutliche Vernarbungen mit ausgebrägter Synovitis. Auffällig war, dass die Knorpelanteile so ablösbar und anhebbar waren, dass der daunter befindliche Knochen problemlos dargestellt werden konnte. Die bestand nicht in direkter Korrelation zu dem erhobenen kernspintomografischen Befund. Es wurde eine Knocheanbohrung durchgeführt.Kernspin vom 20.2.2009 zeigt die bestehende Chondropathie Grad IV, die wir auch intraoperativ vorgefunden hatten. Der intraoperativ vorgefundene Befund, den wir seinerzeit im Rahmen der Arthroskopie am OSG erhoben hatten, kann durchaus auch durch eine schwere Distorsionsverletzung, insbesondere mit Absprengung des hinteren Volkmannschen Dreieckes, was sicherlich auch die Schwere dieser Verletzung betont, verursacht werden. Während der ambulanten Vorstellungen, als auch im Rahmen des stationären Aufenthaltes, sind hier von Seiten der Vorgeschichte des Patienten keine weiteren Distorsionstraumata am rechten, oberen Sprunggelenk erhoben worden. ! Lieber Gutachter soviel zur tollen Kernspintechnologie......Zwischen Gutachten und dieser OP lagen gerademal 4 Monate ! was ist zu erwarten? ich bin seither krankgeschrieben, ist in diesem Zusammenhang eine Entschädigung zu zahlen? Kann mir jemand sagen, wie solche Fälle in der Regel ausgehen und was man jetzt vorab, bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, zu beachten hat? Eines ist sicher, ich soll sofort tot umfallen, wenn ich mir jemals zuvor eine Distorsion am rechten OSG zugezogen habe....Vielen Vielen Vielen Dank vorab für Eure Hilfe. Liebe Grüße Markus[/FONT]
 
Hallo Markus,

die Angelegenheit mit dem Dr. vom Gutachteninstitut ist nichts neues,
die Damen und Herren leben von Gutachtenaufträgen (Versicherungen, etc.) und so fällen auch meist die Gutachten aus, bzw. es wird nur die Seite gesehen, die der versicherung hilft den Schaden zu minimieren, sprich klein zu halten. Ein Röntgenbild kann man auch so oder so sehen.

Danach handelt sich hierbei um ein Parteigutachten der Versicherung und dies ist nicht das Non Plus Ultra.

Die Klärung übers Gericht ist hier sicherlich der richtige Weg und gegen Widersprüche in Gutachten, sollte fachlich gegenübergetreten werden.

Thema: unfallabhängige Mitwirkungsanteil von 50%

Beweislast des Versicherers für unfallunabhängigen Verschleiß

Anspruchsmindernd nach § 10 Abs. 1 AUB 61 ist nur die Mitwirkung von „Krankheiten oder Gebrechen”, soweit deren Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt. Dazu zählen normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen im Sinne einer altersbedingten Veränderung des Körpers nicht.
Der Unfallversicherer muss deshalb darlegen und beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen, die er nach § 10 Abs. 1 AUB 61 anspruchskürzend berücksichtigen will, über das altersgerechte Maß hinausgehen.

Schau mal unter:

http://books.google.de/books?id=KDw...X&oi=book_result&ct=result&resnum=8#PPA474,M1

Grüße

Siegfried21
 
Top