Hallo liebe Sachkundige,
ich habe mit der Badischen Rechtsschutzversicherung ein massives Problem, die die Versicherung der Medienversicherung ist, die wiederum Partner des Bund der Versicherten e.V. ist.
Ich habe den Bund der Versicherten e.V. bereits eingeschaltet gehabt, aber der scheint eher die Interessen der Versicherung zu vertreten.
Geschehen ist folgendes:
1. Ein Patient wird falsch medikamentös behandelt.
2. Der Rechtsschaden wird anerkannt.
3. Der Patient hat einige Zeit (stunden) nach der Medikamenteneinnahme Übelkeit mit erbrechen, so wie es zu einigen der mehr als 10 verabreichten Medikamenten als Neben-/Wechselwirkungen beschrieben wird.
4. Der Patient übergibt sich, verliert dabei das Gleichgewicht und verletzt sich.
Nun meinen sowohl RSV als auch die Spezialisten beim Bund der Versicherten e.V. der Versicherte müsse die Kausalität beweisen, d.h. er müsse beweisen, dass die falsche Medikation zu dem Unfallschaden führte. Da der Versicherte sich aber selbst entschlossen hatte so zu übergeben, dass er den Unfall erlitt, sei die Kausalität nicht beweisen. Eher sei dies ein Hinweis dafür, dass die Kausalitätskette unterbrochen sei, da der Versicherte die Wahl hatte wie, wo und welcher Haltung er sich übergibt.
Damit sei die haftungsbegründende Kausalität nicht durch entsprechende Tatsachen im Sinne des § 286 ZPO belegt.
Ich persönlich halte dies für Unsinn. Denn dadurch würde sich ergeben, dass eine RSV niemals eintreten muss, wenn eine unfallverursachende Wirkung nicht im unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere zeitlich, stehen würde, zum schädigenden Ereignis.
Nun habe ich in den FAQs gesucht (und z.B. OLG Celle 14 U 216/03 gefunden) und mit Google gestöbert. Bedauerlicherweise habe ich nichts wirklich passendes gefunden. Immer waren die Fundstellen eine Beurteilung der Kausalität und wie "intensiv" diese beweisen werden muss. Das nutzt mir aber nichts, wenn die Kausalität von der RSV und dem BdV e.V. verneint wird.
Ich suche nach einem Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Nebenwirkungen einer falschem Medikation auch dann zur Haftung für den Schaden führen (können), wenn ein Unfall aus der falschen Medikation erst (zeitlich) später resultiert.
Weiß jemand ob es so etwas oder etwas ähnliches gibt?
Ich Danke vorab.
Grüße
oohpss
ich habe mit der Badischen Rechtsschutzversicherung ein massives Problem, die die Versicherung der Medienversicherung ist, die wiederum Partner des Bund der Versicherten e.V. ist.
Ich habe den Bund der Versicherten e.V. bereits eingeschaltet gehabt, aber der scheint eher die Interessen der Versicherung zu vertreten.
Geschehen ist folgendes:
1. Ein Patient wird falsch medikamentös behandelt.
2. Der Rechtsschaden wird anerkannt.
3. Der Patient hat einige Zeit (stunden) nach der Medikamenteneinnahme Übelkeit mit erbrechen, so wie es zu einigen der mehr als 10 verabreichten Medikamenten als Neben-/Wechselwirkungen beschrieben wird.
4. Der Patient übergibt sich, verliert dabei das Gleichgewicht und verletzt sich.
Nun meinen sowohl RSV als auch die Spezialisten beim Bund der Versicherten e.V. der Versicherte müsse die Kausalität beweisen, d.h. er müsse beweisen, dass die falsche Medikation zu dem Unfallschaden führte. Da der Versicherte sich aber selbst entschlossen hatte so zu übergeben, dass er den Unfall erlitt, sei die Kausalität nicht beweisen. Eher sei dies ein Hinweis dafür, dass die Kausalitätskette unterbrochen sei, da der Versicherte die Wahl hatte wie, wo und welcher Haltung er sich übergibt.
Damit sei die haftungsbegründende Kausalität nicht durch entsprechende Tatsachen im Sinne des § 286 ZPO belegt.
Ich persönlich halte dies für Unsinn. Denn dadurch würde sich ergeben, dass eine RSV niemals eintreten muss, wenn eine unfallverursachende Wirkung nicht im unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere zeitlich, stehen würde, zum schädigenden Ereignis.
Nun habe ich in den FAQs gesucht (und z.B. OLG Celle 14 U 216/03 gefunden) und mit Google gestöbert. Bedauerlicherweise habe ich nichts wirklich passendes gefunden. Immer waren die Fundstellen eine Beurteilung der Kausalität und wie "intensiv" diese beweisen werden muss. Das nutzt mir aber nichts, wenn die Kausalität von der RSV und dem BdV e.V. verneint wird.
Ich suche nach einem Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Nebenwirkungen einer falschem Medikation auch dann zur Haftung für den Schaden führen (können), wenn ein Unfall aus der falschen Medikation erst (zeitlich) später resultiert.
Weiß jemand ob es so etwas oder etwas ähnliches gibt?
Ich Danke vorab.
Grüße
oohpss