Ich hätte da mal eine Frage, wie Ihr das seht:
Derzeit wurde ich von einem Richter des Sozialgericht angeschrieben, dass ich doch eine Anhörungsrüge gegen eine Ablehnung einer Richterin im vorherigen Ablehnungsantrag zurück ziehen möge.
Denn zwischenzeitlich hat der Richter gewechselt und die Abgelehnte Richterin gegen die ich den Ablehnungsantrag gestellt hatte ist nicht mehr "meine Richterin". Das Verfahren wurde einem anderen Richter zugewiesen. In diesem Zeitraum wurde mein Ablehnungsantrag abgewiesen, wogegen ich die Anhörungsrüge gestellt hatte.
Da ich nun lt. schreibendem Richter kein Rechtsschutzinteresse mehr hätte, möge ich doch bitte, im Sinne der Kapazitäten der Sozialjustiz die Anhörungsrüge für erledigt erklären.
Ich muss gestehen, dass ich schon gern hätte das es bearbeitet wird udn habe dies auch dem Richter geschrieben und als Beispiel, dass es ja nicht unmöglich sei, dass abermals mein Verfahren einem anderen Richter zugewiesen wird und die ursprüngliche Richterin wieder das Verfahren erhält. Der Richter jedoch wiederholte sein Anliegen, ich möge die Anhörungsrüge für erledigt erklären, da aus seiner Sicht der rein theoretische Fall auf die orginäre Richterin nicht ausreicht um ein Rechtsschutzinteresse erkennbar werden zu lassen.
Derzeit wurde ich von einem Richter des Sozialgericht angeschrieben, dass ich doch eine Anhörungsrüge gegen eine Ablehnung einer Richterin im vorherigen Ablehnungsantrag zurück ziehen möge.
Denn zwischenzeitlich hat der Richter gewechselt und die Abgelehnte Richterin gegen die ich den Ablehnungsantrag gestellt hatte ist nicht mehr "meine Richterin". Das Verfahren wurde einem anderen Richter zugewiesen. In diesem Zeitraum wurde mein Ablehnungsantrag abgewiesen, wogegen ich die Anhörungsrüge gestellt hatte.
Da ich nun lt. schreibendem Richter kein Rechtsschutzinteresse mehr hätte, möge ich doch bitte, im Sinne der Kapazitäten der Sozialjustiz die Anhörungsrüge für erledigt erklären.
Ich muss gestehen, dass ich schon gern hätte das es bearbeitet wird udn habe dies auch dem Richter geschrieben und als Beispiel, dass es ja nicht unmöglich sei, dass abermals mein Verfahren einem anderen Richter zugewiesen wird und die ursprüngliche Richterin wieder das Verfahren erhält. Der Richter jedoch wiederholte sein Anliegen, ich möge die Anhörungsrüge für erledigt erklären, da aus seiner Sicht der rein theoretische Fall auf die orginäre Richterin nicht ausreicht um ein Rechtsschutzinteresse erkennbar werden zu lassen.