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Rechtsschutz

glaube1

Neues Mitglied
Registriert seit
31 Aug. 2008
Beiträge
15
Hallo,
ich hatte im Jahr 1987 einen Verkehrsunfall. Mein Vater war damals bei der ARAG versichert und hat 1998 die ARAG gekündigt. Ich bin seit 1996 Mitglied dort, habe aber erst seit 2004 Vertragsrechtsschutz. Mein Daddy hat bis 1998 vertragsrechtsschutz.

So, der Anwalt der mich beraten hatte von 1987 bis 2005 hat meiner Ansicht viel Mist gemacht. Darauf hin habe ich den Anwalt gewechselt und möchte meinen alten Anwalt verklagen.

Die ARAG verneint eine Deckungszusage, weil mein Vater 1998 gekündigt hat und somit bis 2000 nur eine Nachfrist läuft.

Was ist jetzt richtig, mein Anwalt hat mich bis 2005 falsch beraten und ich bin erst 2005 darauf gekommen?

Kann mir jemand helfen und vor allem wie läuft das mit einer Deckungsklage gegen die ARAG?

Danke
 
Hallo glaube,

für welche Sache aus welchem Jahr willst du denn nun Rechtsschutz?

Wenn du aus Sachen im Jahr 2005 Rechtsschutz haben willst, wirst du ihn auch bekommen, wenn du seit 2004 Vertragsrechtsschutz hast. Du möchtest dich aber beeilen, da dir die Ansprüche aus 2005 sonst am 31.12.2008 um 24:00 Uhr verjähren.

Da du den RA gewechselt hast und nun einen "besseren" zu haben scheinst, kann der dir doch gleich die Deckungsschutzklage machen. Was sagt der dazu?

Wenn du dir nicht sicher bist, hol dir doch zumindest eine Beratung. Die kostet dich knapp EUR 250,00 und du hast endlich eine Richtlinie. Viel Zeit hast du nicht mehr, da die Verjährungsfrist dir bis zu o. g. Datum im Nacken sitzt.

Gruß Jens
 
hi,
es geht um einen Schaden der schon 1987 entstanden ist.
Liebe Grüße
 
Hallo Glaube,

geht es um die Verletzung von Körper und Gesundheit, ist dieser noch nicht verjährt.

Geht es aber um die Anwaltshaftung wie in deinen bisherigen Postings, durch den RA, der die Sache aus 1987 bearbeitet hat, bin ich immer noch der Meinung, dass die Sache verjährt ist.

Gruß Jens
 
hallo, jens

wird die verjährung durch ein schreiben, wie z.b. beschwerde an die anwaltskammer unterbrochen?

mfg
pussi
 
nur soviel zum Arag: nie wieder!

Indirekt bin ich jetzt in meiner Schadenssache (Arbeitsunfall, Ärztepfusch, BG-Ärger) wegen dieser Gesellschaft in einer besch.... Lage:

Habe irgendwann den Arag - Rechtschutz abgeschlossen, weil ich dachte, dort in "guten Händen" zu sein.

Hatte nie einen wirklichen Rechtsstreit - nie einen RA kontaktiert,
jedoch 3-4 x beim Arag selbst wegen einiger Sachen Rat eingeholt.

Grund genug für diesen "tollen" Rechtsschutz, mich zu kündigen..... - "zu viele Fälle"....

Daraufhin hatte ich die Schnauze voll und keinen neuen Rechtsschutz mehr gemacht. Nun würde ich ihn dringend brauchen.

ARAG käme für mich nie wieder in Frage!
 
Hallo pussi,

die Verjährung wird nicht unterbrochen, sondern gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung greift aber nicht bei einem Schreiben an die Anwaltskammer.

Die genauen Hemmungsgründe findest du im BGB §§ 203 - 213. Hauptsächlich in den §§ 203 und 204:

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.



Für den § 203 ergänze ich mal, dass als Verhandlungen nur gelten, wenn beide richtig verhandeln. Wenn einer immer schreibt und der andere gar nicht darauf reagiert, ist dies kein Verhandeln, die Hemmung im Sinne des § 203 tritt nicht ein..

Gruß Jens
 
Hallo ebsi,

für einen Schadensfall, der in der Versicherungszeit eingetreten ist müsste die Versicherung bis 24 Monate nach der Kündigung des Vertrages noch einstehen, sogenannte Nachfrist.

Sollte dies bei dir der Fall sein, hast du vielleicht doch noch etwas Glück.

Gruß Jens
 
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