Hallo Marcela
Prüfe mal, ob § 75 VwGO anwendbar ist.
§ 75 VwGO, Klage bei Untätigkeit der Beh - Gesetze des Bundes und der Länder
§ 75 VwGO - Einzelnorm
Wenn alle für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalte ermittelt wurden, muss eine Behörde ohne Verzug entscheiden, aber daraus ergibt sich auch die zeitliche Spannweite, die die Behörde hat.
Wenn du einen Antrag eingereicht hast, dann ist 3 Monate danach theoretisch denkbar, eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Musterschreiben für eine Untätigkeitsklage findet man im www.
Ich halte für sinnvoll, sich ein paar Beispiele anzuschauen wegen der Begründungen.
An anderer Stelle finde ich dies:
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. 2Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. 3Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Was zutrifft, weiß ich nicht.
Du weißt: Ich bin juristisch Laie.
LG