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Rechtsbeugung -- Auf der Suche nach einer Definition --

fliedertiger

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
717
Hallo allerseits :)

Auf der Suche nach der Definition "Rechtsbeugung durch Richter am LSG" bin ich auf folgenden Beitrag gestoßen:

http://www.123recht.net/DRINGEND-Ist-das-Rechtsbeugung-__f20478__p2.html

Ich habe mich aus folgendem Grund auf die Suche gemacht: Herr Dr. von Renesse, Richter am LSG NRWeh hat in seiner Funktion als Berichterstatter in meinen Fall Übernachtungskosten (Pauschale von 20 Euro) nach dem JVEG verweigert, weil eine Sachverständige im erstinstanzlichem Verfahren ein Gutachten erstellt hat, wonach mir (da arbeitsfähig etc.) nach dem Erörterungstermin eine Heimfahrt mit eigenem Auto zuzumuten sei. ca. 500 km mit Pausen wobei der Termin um 14:30 h zuende war.

Dieses Gutachten habe ich jedoch bei der Akteneinsicht, die ich vor kurzem vorgenommen habe, nicht gefunden.

Es ist schon alles irgendwie sehr merkwürdig ...

fliedertigerische Grüße :p:p:p

das ps.: darf ich auf die Seite www.wortomat.de aufmerksam machen ?
 
hallo fliedertiger

hier eine andere version der rechtsbeugung:

"
Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren.



Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos.
Dies folgt aus einem Beschluss des OLG Naumburg vom vergangenen Jahr.
Begründung: Angesichts des Beratungsgeheimnisses sei nicht feststellbar, welche der drei Richter die willkürliche Entscheidung trafen. Theoretisch könnten nur zwei die Mehrheitsentscheidung getragen haben.

Dieses “Rechtsbeugungsprivileg” nannte jetzt ein
ehemaliger Richter einen Skandal.

Quelle: fr-online vom 12.01.2009"

mfg
pussi
 
Hallo pussi,

und was tut man jetzt gegen diesen Skandal?

Das erinnert mich an die Verurteilung der Milchpulverpanscher in China.

Es wurden drei Todesurteile verhängt, wobei eines von den Dreien zu lebenlanger Haft umgeändert wurde (in China!).

Bei und wäre es zu keiner Verurteilung gekommen, denn da hätte nur jeder sagen brauchen, ich wars nicht, der andere wars, und der sagt das gleich usw. also ermitteln unsere Behörden, bis es eingestellt wird weil nichts nachgewiesen werden kann - waren ja keine Zeugen dabei (wie bei unseren Begutachtungen)!

Und endlich die Opfer selbst schuld haben, weil sie das Milchpulver freiwillig kauften, also selbs die eigentlichen Schuldigen sind.
Die Täter kommen auf freien Fuß und Schadensersatz für die Untersuchungszeit im Gefängnis = Täterkultur.

Kein Sklandal, sondern täglicher Ablauf!

Gruß Ariel
 
Mit dem Thema "Rechtsbeugung" habe ich auch meine Erfahrungen. Diesen Erfahrungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Gegen einen Bescheid einer Behörde wird Widerspruch erhoben. Die Behörde sitzt diesen Widerspruch aus und lässt wertvolle Zeit verstreichen.

Aufgrund der Dringlichkeit wurde ein Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 Abs. 1VwGO beantragt. Gerügt wurde sowohl die Rechtswidrigkeit des materiellen, als auch des formellen Rechts. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit einer sehr ausführlichen und schlüssigen Begründung statt und schloss sich unseren Ausführungen bezüglich der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides an. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides brauchte vom Gericht daher nicht zwingend berücksichtigt zu werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erreichte mich aan einem Freitagnachmittag gegen 15.00 Uhr.

Am Freitagnachmittag gegen 17.00 Uhr (!) erhielt ich sodann die Information, dass die Behörde Beschwerde angekündigt hatte. Der leitende Ministerialrat werde die Beschwerde persönlich bis Samstag 10.00 Uhr beim OVG abgegeben, da er ja "um die Ecke wohne". (nach Auskunft der Richertin beim OVG)

Am Samstagnachmittag erhielt ich dann die Entscheidung des OVG. Der Antrag wurde "stichpunktartig" mit vorangestelltem "Gedankenstrich" vom OVG abgelehnt.

Die Entscheidung des OVG beruht jedoch auf einem Rechtsverstoß. Denn gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht nur die in der Beschwerde des Beschwerdeführes (Behörde) angegebenen Gründe zu prüfen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.

Das OVG hat aber eigene, andere Gründe gefunden, um diesen Antrag nicht stattgeben zu müssen. Auch hat das Gericht die Rechtswidrigkeit der formellen Gründe (Verfahrensfehler) des Bescheides nicht geprüft.

Nachdem ich nun etwas nachgeforscht habe hat sich herausgestellt, dass der Herr leitende Ministerialbeamte, der die Beschwerde am Samstagmorgen persönlich beim OVG abgegeben hatte, in der jüngsten Vergangenheit selbst Richter an diesem OVG war, bevor er leitender Ministerialbeamter wurde.
Jetzt ist auch klar, warum er die Beschwerde persönlich abgegeben hatte und die Entscheidung so ausgefallen ist, wie sie ist unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften!

Da in diesem Verfahren aber ein behindertes Kind geklagt hatte, läuft zur Zeit eine Landesverfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen die Gleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht, hat die Beschwerde ohne Angaben von Gründen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Sollte die Entscheidung der Landesverfassungsbeschwerde abschlägig entschieden werden, reiche ich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof ein.

Diese Entscheidung muss ich abwarten, damit alle Rechtsmittel in D. ausgeschöpft sind!

Es bleibt also spannend.

Viele Grüsse

Petra
 
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