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Rechtliches Gehör.

Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Guten Abend!

Siehe auch: https://www.unfallopfer.de/threads/recht-auf-anhörung.39205/#post-333251

Es geht um diesen Grundsatz:
§ 62 SGG
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Ich hatte die Gelegenheit, mich ausführlich zu äußern - mehrere Male!
Vor der Begutachtung habe ich mich heftig gegen den vom Gericht bestimmten Sachverständigen wg. 'Besorgnis der Befangenheit' gewandt.
Meine explizit beschriebene und begründete Besorgnis wurde einfach vom Tisch gewischt. Ich wurde zu diesem ganz besonderen SV genötigt!

Nach der Begutachtung habe ich meine ausführliche Gegendarstellung zum Verlauf abgeliefert. Hier meinte das Gericht, ich hätte keine Gründe vorzubringen vermocht (der SV hat nicht nur seinen Auftrag, den Beweisbeschluß eigenmächtig überschritten, sondern zum GA-Thema selbst und innerhalb der Beschlußüberschreitung hatte er vielfach zu Gunsten der BG fett gelogen - was m.E. jedem klar war!), die gegen die Verwendung dieses 'Gut'achtens sprächen. Man behauptete sogar, ich hätte lediglich Zitate aus 'Wikipedia' verwendet...! Stimmt/e natürlich nicht!

Trotz schriftlicher Aufforderung, daß der Gutachter sich zu meiner umfangreichen Gegendarstellung entweder 1.) selbst schriftlich äußern soll und später, als dies auch ignoriert wurde, 2.) ihn zum Termin vorzuladen, damit ich ihm die Fragen zwecks Beantwortung vorlesen konnte, kam es nicht zu dieser gesetzlich zugesicherten Klärung. Beide Aufforderungen an das Gericht wurden ignoriert. Hierzu teilte mir das Gericht aktuell mit, daß es die Angelegenheit für erledigt hält und mir nicht mehr antworten wird. Eine Klage beim BSG war mir nicht möglich, habe keinen RA - konnte den auch nicht finanzieren - und der VdK legte frühzeitig das Mandat nieder (zuviel Aufwand mit mir!). Hier (beim BSG) hätte ich dieses Recht einklagen müssen...

Der Richter (angeblich in Abstimmung..., ...aber Monate vorher hatte die BG mir bereits alle Leistungen aufgrund dieses 'Gut'achtens entzogen, man wußte m.E. möglicherweise, wie die Sache später 'entschieden' würde...) gab mir anl. der Klageabweisung zu verstehen, daß er aufgrund seiner freien richterlichen Beweiswürdigung das Vorbringen einer Seite (oh, Überraschung: Die Klägerin war gemeint...) nicht zur Entscheidung Verwendung finden muß.

Es war nicht der Grundsatz, daß das rechtliche Gehör keinen Anspruch darauf gewährt, daß die vom Gericht getroffene Entscheidung im Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Es ging allerdeutlichst darum, daß mein gesamtes Vorbringen nicht berücksichtigt wurde!

M.E. wurde mir ganz klar gesagt, daß meine Einwendungen überhaupt keinen Einfluß auf die Gerichtsentscheidung hatten (weil alle Argumente einfach ignoriert wurden)!
Weil man es kann! Nicht, weil es rechtens ist!

Da ich mich gerade erst wieder aufraffen kann (bin gesundheitlich schwer angeschlagen), mich noch einmal mit dieser Sch...e zu beschäftigen, meine Frage:

Genügt es im Sinne des § 62 SGG/Art. 103 GG BRD, daß ich mich äußern durfte!!!, oder wurde mein Recht verletzt, weil alle Einwände und Argumente platt ignoriert wurden?

M.E. werden Rechte zunehmend ausgehöhlt und sinnentleert, wenn Richter und ihre Erfüllungsgehilfen ihren Zielen folgen - wer die auch immer vorgibt. Es ist kaum noch möglich, vor einem deutschen Sozialgericht zu seinem Recht zu kommen. Klagen werden mit den absurdesten Begründungen abgewiesen.


Danke im Voraus!

Grüße von
Ingeborg!


In Ergänzung zum Thema: https://www.unfallopfer.de/threads/recht-auf-anhörung.39205/#post-333251
 
hallo Ingeborg!

langer (text)rede kurzer sinn in anlehnung an die konkrete frage

Genügt es im Sinne des § 62 SGG/Art. 103 GG BRD, daß ich mich äußern durfte!!!, oder wurde mein Recht verletzt, weil alle Einwände und Argumente platt ignoriert wurden?

nein, das genügt nicht.

es ist selbstverständlich der inhalt und die "qualität" des vorgebrachten ausschlaggebend. hier nur ein nachweis aus meinen fundstellen

Title Rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Sachverständigenbefragung - Verfassungsbeschwerde
Abstract Da kann ein Anwalt schon einmal wütend werden: Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht halten die Bewertungen in einem Sachverständigengutachten für eindeutig und gut begründet. Sie verweigern dem nach wie vor zweifelnden Mandanten, den Sachverständigen mündlich zu befragen. Eine Anhörungsrüge wird abschlägig beschieden. Was bleibt? Die Verfassungsbeschwerde. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Rostock sollten sich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem ihre Entscheidungen aufgehoben wurden, einrahmen und für künftige Fälle beherzigen.
unter Rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Sachverständigenbefragung | Recht | Haufe

nur rechtzeitig moniert muss es dann sein.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Ingeborg!

nachdem ich mir nochmal ein paar minuten zeit nehmen konnte hier die weiteren fundstellen zu "rechtlichem Gehör" aus meiner datenbank

BGH Beschluss vom 18.09.2006, Az. II ZR 10/05 - Hinweispflicht § 139 ZPO, nicht nachgelassener Schriftsatz, rechtliches Gehör

BGH Urt. v. 24.10.1990, Az. XII ZR 101/89 - Schriftsatznachlassung; Rechtliches Gehör; Verletzung des Anspruchs; Revisionsgrund

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 23.02.2006, Az. L 4 B 33/06 SB - Grundsatz des fairen Verfahrens - rechtliches Gehör - Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1819/10 - Den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ein Gericht im Zivilprozess dann, wenn es erheblichen Beweisanträgen nicht nachgeht

Rechtliches Gehör – Verfassungsrecht und Ausformung im einfachen Recht

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1 BvR 2728/10 - Rn. (1-23) - Anhörung des Sachverständigen, rechtliches Gehör

BSG Beschluss vom 16.06.2016, Az. B 13 R 119/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Verletzung des Rechts auf Anhörung eines Sachverständigen

BVerfG, Beschluss 08. April 2004 - 2 BvR 743/03 - Rn. (1-20) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts

BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - Az. VI ZR 179/13 - Rechtliches Gehör – Sachverständigengutachten und Parteivortrag

Rechtliches Gehör – Sachverständigengutachten und Parteivortrag - Rechtslupe

Rechtliches Gehör - Das Verkehrslexikon

Anspruch auf rechtliches Gehör [ipwiki]

Rechtliches Gehör: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Anspruch auf rechtliches Gehör

VG Stuttgart, Urteil 20. September 2010, Az. 11 K 1733/10 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Heilung durch Möglichkeit des Widerspruchs

Rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Sachverständigenbefragung - Verfassungsbeschwerde

BVerfG Beschluss v. 17. Januar 2012, 1 BvR 2728/10 - Rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Sachverständigenbefragung


gruss

Sekundant
 
Guten Abend @Sekundant !

Danke, danke, danke!

Da die gerichtlichen Einspruchsmöglichkeiten verjährt sind, gehe ich einen anderen Weg, um zu meinem Recht zu kommen.
Die von Dir zusammengetragenen Entscheidungen und Definitionen bilden dabei eine feine Formulierungshilfe!

Alle Verwaltungsunterstützer hoffen womöglich, daß sie mich vom Schlitten geschubst haben (soll der Krüppel doch zusehen, wie er weiterkommt!) - ich mache weiter! Hin und wieder werde ich hier fragen... (müssen)!

Grüße von
Ingeborg!
 
hallo ingeborg,

welche verjährte gerichtliche Einspruchmöglichkeiten meinst du - die der Nichtzulassungsbeschwerde oder?

welcher Rechtsweg wählst du, die Wiederaufnahmeklage oder gibt es da noch was anderes?

Meine Fragen zielen dahin gehend, da kein UO weiß.,
ob er irgendwann in der gleiche Lage nach einem rechtskräftigen Urteil sein kann
und nicht weiß, wie genau weiterzumachen möglich ist?

Lg. Rolandi
 
Guten Morgen!

Diese Variante gefällt mir:
https://www.haufe.de/personal/haufe...e-belastung-abs1_idesk_PI42323_HI2769828.html

Frist für den Antrag umfaßt 4 Jahre vor dem Jahr der Antragstellung! Der Antrag wird an die Verwaltung gerichtet, nicht an das S-Gericht...
Es ist sinnvoll, konkret zu werden.

Zitat: ...Denn auch wenn der Betroffene wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen, sondern muss entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers in eine erneute Prüfung eintreten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.2.2010, L 10 B 9/09 VG, vgl. auch die Komm. in Rz. 10). Jedenfalls im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende* soll es nach Auffassung des BSG aber erforderlich sein, konkret mitzuteilen, inwiefern der bestandskräftige VA unrichtig sein soll; sonst fehle es bereits an einem hinreichenden Antrag auf Überprüfung im Einzelfall und die Behörde könne eine inhaltliche Überprüfung nach § 44 ablehnen (BSG, Urteil v. 13.2.2014, B 4 AS 22/13 R, und Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 335/13 B). Es ist daher nicht ratsam, wenn der Antragsteller sich auf den Vortrag beschränkt, es sollten "alle Bescheide ab dem Zeitpunkt X auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden". Auch das LSG Sachsen-Anhalt fordert in seinem Urteil v. 19.10.2016 (L 4 AS 22/15), dass der Antrag konkretisierbar sein muss, so dass entweder aus dem Antrag selbst – ggf. nach Auslegung – oder aus der Antwort des Antragstellers auf eine konkrete Nachfrage der Behörde der Umfang des Prüfauftrages für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar sein müsse...

* Gilt für alle Bereiche des SGB.


Grüße von
Ingeborg!
 
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