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Rechte, Meldefristen, Klage-Fristen, Not- und Ausschlussfristen,

Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo,

Jeder unschuldig Geschädigte braucht Kenntnis über Fristen für seine Schadensersatzangelegenheiten:
Die findet man im Internet am Besten unter Wikipedia, weil dort immer zugleich im Text Linkverweise enthalten sind. Die einzelnen Unterlinks in den dortigen Texten aufrufen und rückversichern in den Gesetzestexten, meist ebenfalls als Linkverweis in wikipedia enthalten.

Zum Beispiel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notfrist

Notfrist
Eine Notfrist ist allgemein eine Frist, welche seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.
Rechtslage in Deutschland
Im deutschen Zivilprozessrecht bezeichnet der Begriff eine gesetzlich bestimmte Frist, die vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden kann. Wer sie schuldlos versäumt, dem ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es handelt sich meist um Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Berufung, Einspruch usw.).

Zu unterscheiden ist die Notfrist zum einen von den gewöhnlichen oder gesetzlichen Fristen, welche auf Antrag verlängert werden können, und zum anderen von den Ausschlussfristen. Letztere können wie die Notfristen nicht verlängert werden, und außerdem ist bei ihrer Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich; somit führt ihre Versäumung endgültig zum Verlust der betreffenden materiellen oder prozessualen Rechte.

Linkverweise der einzelnen Gesetzes-Paragraphen führt zum Beispiel dann auch dahin:
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds.htm
4. Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art 103 Abs. 1 GG und Art 6 Abs. 1 MRK normiert ist, hat jede Partei einen Anspruch auf Anhörung bzw. Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung, bevor eine ihr nachteilige Entscheidung des Gerichts ergeht.

Gehör muss daher gewährt werden
• zu den Behauptungen und Beweisantritten des Prozessgegners,
• zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 278 Abs. 2 ZPO) und
• zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die für die Entscheidung
bedeutsam sind (Konsequenz: § 278 Abs. 3 ZPO).

Folglich muss jede Partei alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis nehmen, nachprüfen und sich zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung äußern können. Das Gericht ist wiederum verpflichtet, die Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen sowie das wesentliche Parteivorbringen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1994, 848, 849; 1995, 1884 f. und 1998, 2044). Zudem muss es tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsstreites mit den Parteien erörtern. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen (BVerfG NJW 1991, 2823 und NJW-RR 1996, 205).

Ausnahmen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt es lediglich dort, wo dieses mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar ist, wie etwa im Vollstreckungsverfahren (§ 834 ZPO) sowie beim vorläufigen Rechtsschutz (§§ 921 Abs. 1, 937 Abs. 2 ZPO). Aus der Verankerung des Grundsatzes im Grundgesetz folgt, dass eine Verletzung nach Erschöpfung des Rechtsweges mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.
(Hervorhebung von mir)

Gruß Ariel
 
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