Ingeborg!
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Recht auf Anhörung des Sachverständigen (§§ 397, 402 ZPO) darf nicht übergangen werden...
Guten Tag!
In welcher Zeit ist es gerichtlich/gesetzlich noch möglich, meine Rechte einzufordern?
Der Gerichtstermin fand im März dieses Jahres statt.
Rechtzeitig hatte ich beantragt, den 'Gut'achter aufzufordern, sich mit meinen Einwänden schriftlich auseinanderzusetzen. Dann, eine ausreichende Zeit vor dem LSG-Termin hatte ich das Gericht aufgefordert, ihn vorzuladen, damit ich meine Fragen direkt an ihn stellen und er die dann beantworten könne.
Kurzum: Er wurde weder schriftlich aufgefordert, sich zu äußern, noch war er vorgeladen. Meine Einlassungen zu Teilen des unfassbar falschen Gutachtens wurden vom Richter als 'auch anders zu verstehen' abgetan.
Ich will das Ganze nicht auf sich beruhen lassen - ich stehe auf sowas wie Gerechtigkeit...!
Danke schon 'mal!
Grüße von
Ingeborg!
Hier die Infos:
https://www.zpoblog.de/recht-auf-an...§§-397-402-zpo-darf-nicht-uebergangen-werden/
und
haufe.de:
Zitat:
Hat das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, dürfen die Parteien dazu in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen. Wird der Parteiantrag auf Ladung des Sachverständigen vom Gericht ignoriert, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Das Sachverständigengutachten ist in vielen Prozessen ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens. Es ist daher nicht nur wichtig, das auch die Parteien Unklarheiten dazu klären und Fragen dazu stellen können. Es besteht auch ein grundgesetzlich geschützter Rechtsanspruch.
Guten Tag!
In welcher Zeit ist es gerichtlich/gesetzlich noch möglich, meine Rechte einzufordern?
Der Gerichtstermin fand im März dieses Jahres statt.
Rechtzeitig hatte ich beantragt, den 'Gut'achter aufzufordern, sich mit meinen Einwänden schriftlich auseinanderzusetzen. Dann, eine ausreichende Zeit vor dem LSG-Termin hatte ich das Gericht aufgefordert, ihn vorzuladen, damit ich meine Fragen direkt an ihn stellen und er die dann beantworten könne.
Kurzum: Er wurde weder schriftlich aufgefordert, sich zu äußern, noch war er vorgeladen. Meine Einlassungen zu Teilen des unfassbar falschen Gutachtens wurden vom Richter als 'auch anders zu verstehen' abgetan.
Ich will das Ganze nicht auf sich beruhen lassen - ich stehe auf sowas wie Gerechtigkeit...!
Danke schon 'mal!
Grüße von
Ingeborg!
Hier die Infos:
https://www.zpoblog.de/recht-auf-an...§§-397-402-zpo-darf-nicht-uebergangen-werden/
und
haufe.de:
Zitat:
Hat das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, dürfen die Parteien dazu in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen. Wird der Parteiantrag auf Ladung des Sachverständigen vom Gericht ignoriert, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Das Sachverständigengutachten ist in vielen Prozessen ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens. Es ist daher nicht nur wichtig, das auch die Parteien Unklarheiten dazu klären und Fragen dazu stellen können. Es besteht auch ein grundgesetzlich geschützter Rechtsanspruch.