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Recht auf Anhörung...

Ingeborg!

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27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Recht auf Anhörung des Sachverständigen (§§ 397, 402 ZPO) darf nicht übergangen werden...

Guten Tag!


In welcher Zeit ist es gerichtlich/gesetzlich noch möglich, meine Rechte einzufordern?
Der Gerichtstermin fand im März dieses Jahres statt.


Rechtzeitig hatte ich beantragt, den 'Gut'achter aufzufordern, sich mit meinen Einwänden schriftlich auseinanderzusetzen. Dann, eine ausreichende Zeit vor dem LSG-Termin hatte ich das Gericht aufgefordert, ihn vorzuladen, damit ich meine Fragen direkt an ihn stellen und er die dann beantworten könne.

Kurzum: Er wurde weder schriftlich aufgefordert, sich zu äußern, noch war er vorgeladen. Meine Einlassungen zu Teilen des unfassbar falschen Gutachtens wurden vom Richter als 'auch anders zu verstehen' abgetan.

Ich will das Ganze nicht auf sich beruhen lassen - ich stehe auf sowas wie Gerechtigkeit...!

Danke schon 'mal!

Grüße von
Ingeborg!




Hier die Infos:

https://www.zpoblog.de/recht-auf-an...§§-397-402-zpo-darf-nicht-uebergangen-werden/

und

haufe.de:

Zitat:
Hat das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, dürfen die Parteien dazu in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen. Wird der Parteiantrag auf Ladung des Sachverständigen vom Gericht ignoriert, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.


Das Sachverständigengutachten ist in vielen Prozessen ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens. Es ist daher nicht nur wichtig, das auch die Parteien Unklarheiten dazu klären und Fragen dazu stellen können. Es besteht auch ein grundgesetzlich geschützter Rechtsanspruch.
 
Hallo!

Ich ergänze die Angelegenheit um mein Schreiben vom März 2019 (nach der Verhandlung).

Weil der Gutachter weder aufgefordert wurde, sich schriftlich zu erklären, noch daß er zur Befragung vorgeladen war, habe ich noch einmal den Antrag gestellt, den Sachverständigen zu allen gerügten Punkten zu befragen*.

Diese Anträge (vor der Verhandlung) und nach der Verhandlung wurde gleichzeitig mit der Abweisung der Anhörungsrüge nicht beachtet.

Ich habe meinen Antrag* daher schriftlich an das LSG wiederholt, bisher ohne Reaktion des LSG.


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

Du hast schon ein Urteil vom LSG? Wann wurde das zugestellt?

Gruß
tamtam
 
Hallo!

Das Urteil wurde Anfang April dieses Jahres zugestellt.

Das LSG NRW bezieht sich hinsichtlich der Verneinung meiner Arbeitsunfallfolgen ausdrücklich auf eben dieses Gutachten, weil es keine Bedenken hat, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des in unfallmedizinischen Fragen sehr erfahrenen und vom Senat oft herangezogenen Sachverständigen PD Dr. K. zu folgen.

Insbesondere sähe der Senat keinen Anlass, auf der Grundlage der von der Klägerin vorgebrachten und teilweise mit Zitaten aus Wikipedia unterlegten Behauptungen, das Gutachten sei falsch und medizinisch nicht haltbar, in weitere Ermittlungen einzutreten.

Wobei 'übersehen' wird, daß ich auf die Erfahrungen aus diesem Forum hingewiesen habe und Urteile zitierte. Ebenfalls kam Fachliteratur zum erwähnten Einsatz - na, ja! Man kann sich als LSG nicht auf alles einlassen, was dem Kläger nützen könnte - wenn man schon so ein 'passendes' Gutachten hat!

Gerade gegen diese Grundeinstellung einiger 'Sozial'gerichte fällten einige höhere Instanzen ihre richtungsweisenden Entscheidungen :
BGH (Beschluss vom 21.02.2017 – VI ZR 314/15) und OLG Hamm (Beschluss vom 19.12.2016 – 6 U 82/15).

Die Frage ist: Wenn ich nach dem LSG-Termin, zu dem der Sachverständige nicht wie beantragt befragt werden konnte (2. Anlauf: zuerst sollte er sich schriftlich äußern, dann persönlich - beides hat das LSG ignoriert), noch einmal den Antrag gestellt habe und dieser bis heute ebenfalls ignoriert wurde, bis wann hätte ich Zeit, diese Anhörung einzufordern?

Ich sehe keine Verfristung...! Das LSG war/ist im Zugzwang.
Aber, man weiß ja nie!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo,

bitte beachten, dass es gewaltige Unterschiede zwischen Zivilprozeß und Zivilprozessordnung und Sozialrecht und Sozialgerichtsgesetz.
Bitte genau schauen, leider lassen sich die Aussagen zum Zivilrecht nicht so einfach übertragen. Dies erst einmal grundsätzlich.

Eine Revision, zur Rüge eines Fehlverhaltens des LSG ist so auch nicht zulässig:
§161 SGG
Absatz
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ich dachte gerade wegen Mängel bzw. Fehler im Verfahren wäre eine Revision zulässig. Das mit der Revision ist so ein Käse, die ganzen Voraussetzungen hierfür meine ich.

Grüße
Sonnenschein56
 
Hallo @ all,

gerade die Weigerung den Gutachter zur Befragung zu laden führt direkt zur Zurückverweisung durch das BSG (einer meiner ersten und großen Erfolge).

Aber Ingeborg hat sich schon geschrieben, die Anhörungsrüge wurde verworfen… Wann? Ich befürchte hier ist schon alles verfirstet….


Gruß

tamtam
 
Hallo!

Die Anhörungsrüge* bezog sich auf eine Konstellation im Vorfeld.

Aktuell geht es wirklich 'nur' um die Befragung des Gutachters. Dem LSG wurde eine umfangreiche Gegendarstellung vorgelegt, zu dem die Berichterstatterin (die selbe Richterin, die diesen besonderen Gutachter bestimmt hatte) nur schrieb, daß ich keine Gründe vorzubringen vermocht hätte*, die Besorgnis der Befangenheit nachzuweisen... :mad:

Dann habe ich eben versucht, den Gutachter entweder schriftlich oder persönlich seine Ausführungen erklären zu lassen.

Hierzu gibt es keine Reaktion des LSG
- bei der Verhandlung 'überlas' die Richterin diese Anträge. Ich verwies auf die Aktenlage, weil eben Anträge gestellt waren...

Innerhalb der ersten Woche nach dem Gerichtstermin habe ich noch einmal schriftlich darauf gedrungen, daß der Gutachter sich auf Antrag zu äußern hätte - das nennt sich ebenfalls Anhörung - : Keine Reaktion! Seit März!


Grüße von
Ingeborg!
 
…dann läuft das Verfahren vor dem LSG also noch?
 
Hallo Ingeborg,

es dürfte doch nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Übergehen eines Antrags vorliegen. Außerdem möglicherweise des nicht nachlassenden Schriftsatzes - so wie es sich für mich anhört. Schau mal unter diesen Stichpunkten. Darüber hinaus gibt es auch andere Pflichten des Gerichts, neben Ermittlungspflicht, richterliche Fürsorgepflicht etc.

Gruß

Shammy
 
Danke, danke, danke!

@Shammy

Zum Übergehen eines Antrages:
BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 222/04 B
https://www.dguv.de/uv-recht/2005/08_2005/08_2005_01.pdf


@tamtam

Ein Zwischenstadium war abgeschlossen, der Rest blieb mir unklar - bin kein Jurist.

Die Entscheidung des Gerichtes, meine Klage abzuweisen, beruhte ganz überwiegend auf dem von mir wg. gravierender Fehler angegriffenen Gutachten.

Der sog. Gutachter wird ja oft und gerne vom LSG beauftragt und ist sooo neutral und objektiv. Nur meine Anträge auf schriftliche und dann auf persönliche Befragung analog zu meiner umfassenden Gegendarstellung wurden übergangen, bzw. total ignoriert!
Jetzt bin ich wieder auf dem Weg...

Grüße von
Ingeborg!
 
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