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Rückzahlungspflicht bei rückwirkend bewilligter voller Erwerbsminderungsrente...

Forstwirt

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
27 Feb. 2020
Beiträge
388
Hallo Forum

- Wie überprüft/berechnet man die Rückzahlung am besten?

- Wie überprüft man die "Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen"
- gleicher Berechtigungszeitraum teilweiser und voller Erwerbsminderungsrente?​


Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Hallo Forstwirt,

Du sprichst in Rätseln.....
Versuche bitte mal zu erklären, was Du von uns willst und bitte nicht einfachz ein paar Brocken hinschmeißen....

Eigentlich lasse ich alle Berechnungen auf mich zukommen und frage dann, wie man darauf gekommen ist. Dann läßt sich alles überprüfen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ich bekomme Rückerstattungen der Rentenversicherung.
Mein Erwerbsminderungsrenteneintritt wurde rückwirkend mit 8/2018 anerkannt (in 2019)
Meine Einkommen bestand vorher aus zuerst Lohnfortzahlung, Krankengeld bis zur Aussteuerung und danach Arbeitslosengeld nach § 136 nicht § 145 obwohl durchgängig krankgeschrieben.
Durch die Rentenbegutachtung (infolge abgelehntem REHA-Antrag) wurde ich rückwirkend verrentet.
zuerst ein Paar Monate teilweise erwerbsgemindert und im 7. Monat voll erwerbsgemindert...

Die Berechnung ist nicht nachvollziehbar: Brutto- und Nettobeträge, Eingang Krankengeld nach Krankschreibung nachvollziehbar ist das Arbeitslosengeld.
Ich habe innerhalb einer Woche (2019) 2 Rentenbescheide erhalten, also 2 sich überschneidende Renten zugesprochen bekommen - die höhere soll bezahlt werden … die niedrige wurde nicht bezahlt, außer nach der der Rückrechnung teilweise erstattet.

Ich habe einiges im Internet recherchiert ... und Widerspruch gegen die Rentenbescheide eingelegt und würde jetzt gerne versuchen auszurechnen was man mir erstatten muss.

Berechnungen bekomme ich nicht, die Zahlen sind nicht vergleichbar - die Teilerwerbsminderungsrente ist nicht beziffert.
Aus dem Krankengeld wird auch an die Rentenversicherung abgeführt, meine Rentenpunkte wurden gekürzt und ich kann in keiner Weise die Erstattungen überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Hallo Forstwirt,
noch einmal gelesen, was Du uns mitteilst?
Warte... ich habe garnichts vorliegen, aber ich schaue mal in die Glaskugel, vielleicht kommt mir auch eine Eingebung....
Nimm den ganzen Quatsch und gehe zur Rentenversicherung und lasse Dir das erklären.
Irgendwie sind die ja auf ihre Zahlen gekommen und Du hast ein Recht darauf es erklärt zu bekommen.

Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand ohne die Zahlen zu sehen auch nur annähernd versteht, was Du willst.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe
Grundlage §43 Rente wegen Erwerbsminderung

Ich denke, ich habe Anspruch auf die volle Erwerbsminderung "17.02.2018" Anspruchsvoraussetzung erfüllt.
Die Rückrechnung für den Zeitabschnitt teilweise Erwerbsminderungsrente ist die (nirgends erwähnt) halbe Rente, die wird mit Krankengeld und später Arbeitslosengeld verrechnet...
1. Zuerst die Begründung auf die volle Erwerbsminderungsrente Zeiten (Rentenbescheide: Montag und Mittwoch)
2. Zitate aus dem 2. Rentenbescheid "Mittwoch"


Rentenbescheid 1 "Montag"1.12.2019
Ab 1.3.2018 Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung (unbefristet - bis erreichen der Altersrente)

Rentenbescheid 2 "Mittwoch"3.12.2019
Ab 1.10.2018 Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente (befristet auf 3 Jahre)

Die Anspruchsvoraussetzungen sind für beide Renten am 17.2.2018 erfüllt!


Zitat 2.Rentenbescheid "Mittwoch"3.12.2019:

"Mehrere Rentenansprüche"

Neben dieser Rente besteht Anspruch auf die bisherige Rente.
Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente.
Bei gleich hohen Renten gilt die gesetzliche Rangfolge.

Nachzahlung

Einzelheiten der Berechnung der Nachzahlung enthält die Anlage
"Berechnung der Rente"
Die nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt.
Zunächst sind Ansprüche anderer Stellen zu klären (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber, vergleichbare Stellen im Ausland, Versicherungen im Ausland).
Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt ist, rechnen wir die Nachzahlung ab.

BSG Urteil 25.05.2018 B 13 R 33715 R

BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R - dejure.org

Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten - Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten

Vielleicht verständlicher … bei (Goethe) brauche ich Nachhilfe...

Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Hallo Forstwirt, wie Seenixe schon zutreffend schrieb, solltest Du Dir dies von der Rentenversicherung (hier gibt es spezialisierte Sprechstunden) erklären lassen. Auch Rentenberater prüfen solche Bescheide gegen Entgelt. Gruß Rehaschreck
 
Guten Morgen Rehaschreck, guten Morgen Seenixe,

ich habe vor Beginn dieses Betrags das Gespräch mehrfach gesucht.
Der letzte falsche Spruch am Telefon - die Niederschrift wurde telefonisch verweigert (Corona),

war "schreiben Sie es - aber es findet nicht mehr den Weg vor diese Widerspruchskommision..."

Danach habe ich einen RA konsultiert - Er bestätigt mich in meiner Meinung.
Er führte aus ... um diese Versorgungsücke zu schließen, habe der Gesetzgeber das Gesetz novelliert

https://deutsche-rentenversicherung...ery2-8-replication?__blob=publicationFile&v=1

Ich möchte nicht den Anschein erwecken, ich möchte dauert ein neues Gerichtsverfahren eröffnen - wenn es aber nötig ist...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich hier mit der zuerst bewilligten teilweise, dann OHNE MEDIZINISCHE VERÄNDERUNG in die volle Erwerbsminderungsrente überführte Situation, ein Einzelfall bin.

Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Nach meiner Erfahrung sind Rechtsanwälte nicht immer die bevorzugten Ansprechpartner, oftmals ist ein klärendes Gespräch ergiebiger. Vorliegend erscheint mir die Einschaltung eines Rentenberaters zweckmäßiger. Viele Rentenberater haben bei der Rentenversicherung eine Ausbildung durchlaufen und kennen die rentenrechtlichen Zusammenhänge hervorragend.
 
Hallo Rehaschreck,
Du hast Recht, die Rentenberater leisten bestimmt einen gute Arbeit -
(wenn man mir sagt ... "kommt nicht mehr vor den Widerspruchsausschuss"... was kann der Rentenberater dann machen wenn der Sachbearbeiter abblockt und meine Ergänzung zum Widerspruch verweigert)

und es gibt aber Dank Corona keine Beratungstermine.

Ich habe dem Rechtsanwalt Eckdaten geliefert und bekam die Gesetzeslage präsentiert...
ich sammle gerade Erfahrungen mit Rechtsanwälten und bin kritisch

Mit freundlichem Gruß
Der Forstwirt
 
Hallo Forstwirt, der Rentenberater kann Dich ebenso vor Gericht vertreten, wie ein Anwalt. Nach meiner Erfahrung sogar erheblich kompetenter. Aber wenn Du bereits einen Anwalt mandatiert hast, sind diese Anregungen natürlich entbehrlich. Gruß Rehaschreck
 
Hallo Rehaschreck, hallo Seenixe,

ich nehme alle Anregungen ernst und bin danke dafür ,-)
Im Forum hatte ich versucht mich, vor Beauftragung eines RA, einzulesen.
(Hatte aber nichts gefunden... trotz Suchfunktion)

Ich würde mir wünschen , dass dieses Gesetz § 89 und die Urteile hier im Forum von kompetenten Mitarbeiter aufgearbeitet wird,
ich fühle mich weder in der Lage, dieses Thema neutral und richtig formuliert, einzustellen - noch versiert genug, allen Anforderungen zu entsprechen. Diese Thema verdient meines Erachtens eine deutlich höhere Priorität, die ich mit diesem Vortrag nicht erreichen werde...

Ich bitte um Berichtigung- sollte ich etwas sinnverzerrt wiedergeben haben!

Mit freundliche Grüßen
der Forstwirt


https://deutsche-rentenversicherung...ery2-8-replication?__blob=publicationFile&v=1

Diese Zusammenfassung (5Seiten ) enthält auf der letzten Seite das Fazit....
Darin wird die Möglichkeit aufgezeigt, eine medizinisch bedingt berechtigte Rentennachzahlungen zu erhalten,
(die vorher durch die Rentenversicherung verwehrt wurde).
DAS ist auch mit Rückwirkung im Einzelfall zu prüfen... siehe Ausschnitt unten links Angabe zu vorherigen Urteilen...
 
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