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Rückzahlung von ALG 2

wezik

Nutzer
Registriert seit
28 Mai 2007
Beiträge
7
Ort
Kirchheim unter Teck
Hallo alle zusammen. Wir haben folgendes Problem : mein MAnn hatte 2002 einen Arbeitsunfall "subtotale amputations des rechtes unterarmes" nach diesem Unfall ist er 40% MdE. Nach langem hin und her ist er ende 2004 arbeitslos geworden ist. Dann kamm Harz4, der schlag für uns alle.
Den Antrag zu ausfüllen war wirklich nicht so einfach, aber mit gutem wissens haben wir es getan und beim zuständigen amt abgegeben.alles schien richtig zu sein denn nach paar WOchen haben wir schon den Bewilligungsschein gekriegt. Nach einem Jahr wo mein mann sich schon abgemeldet hat weil ich den Erzihungsurlaub unterbrochen habe und arbeiten auf vollzeit gegangen bin, kamm dann das unerwartete. WIr sollten alles zurückzahlen, weil angeblich wir verschwiegen haben einen sparbuch wo das Geld von 21000 war. Bescheisen wollten wir keinen, da ich immer Kopien von sämtlichen anträgen mache und von diesem Sparbuch lag die kopie auch dabei. Keine Ahnung ob die beim Amt die Kopie verloren haben oder ich die vergessen habe beizulegen ist schwer zu nachvollziehen.
Jetzt die frage, das Geld auf dem Sparbuch ist das Geld von der Versicherung "Invaliditätssumme" ist auch nachweisbar, ist doch kein Vermögen?. So wie ich bei antrag stellung verstanden habe das ein VErmögen oder Einkommen das dur den SChaden entstanden ist (kein Gegenstand) ist nicht zu berechnen. Termin zum Rechtsanwalt haben wir erst nächste woche, bis dahin drehe ich durch, kann mir jemand hier weiterhelfen?
 
Hallo Wezik,
Herzlich Willkommen hier im Forum.

Überzahlungen von ALG II können nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 und § 50 des Sozialgesetzbuchs zehnter Teil (SGB X) durch die Agentur für Arbeit zurückgefordert werden.

§ 45 SGB X gewährt dem Empfänger einer zu Unrecht erhaltenen Sozialleistung einen gewissen Vertrauensschutz. Hier diese Vorschrift:

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend
Eine Rückforderung kommt nur in Betracht, soweit der begünstigte Antragsteller über die zuviel gezahlte Summe noch verfügt und er nicht auf die Gültigkeit des zu seinen Gunsten fehlerhaften Bescheides vertrauen durfte.

An einem schutzwürdigen Vertrauen fehlt es unter anderem, wenn der Begünstigte durch falsche oder fehlende Angaben den Fehler selbst herbeigeführt hat (also gegebenenfalls bereits bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I), oder auch bereits wenn ihm die Unrichtigkeit des Verwaltungsakts hätte einleuchten müssen.
Soweit der nicht schutzwürdige Begünstigte aufgrund seiner Bedürftigkeit den überbezahlten Betrag nicht in einer Summe begleichen kann, ist ihm analog § 23 SGB II ein Darlehen zu gewähren, dessen Rückzahlung durch Verrechnung mit den laufenden Leistungen erfolgt.
Eine Rückforderung für die Vergangenheit ist zulässig, gemäß § 45 Abs. 4 SGB X (siehe oben) aber nur für einen Zeitraum von einem Jahr seit Kenntnis der Behörde von dem Fehler.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit rechtswidrige begünstigende ALG II-Bescheide in der Regel nur innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe ändern, bei fehlender Schutzbedürftigkeit nach § 45 Abs. 2 Stz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X und zulässigem Vorbehalt sind es aber zehn Jahre (§ 45 Abs. 3 SGB X).
Ist ein Erstattungsanspruch bereits durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, so verjährt der Anspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, § 50 SGB X.

Vielleicht hilft Dir diese Auskunft etwas ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Danke für die Antwort. Noch eine Frage, die gezahlte "Invaliditätssumme" von 21000 euro die für den körperlichen Schaden durch einen Arbeitsunfall gezahlt wurde zählt auch zum Vermögen oder nicht? So wie ich es Verstanden habe: "Gleichzeitig nicht angerechntet werden Einnahmen aus Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögensschaden ist."

Grüße Swetlana
 
Hallo Swetlana,
Die Invaliditätssumme zählt zum Vermögen.
ALS EINKOMMEN NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND Z. B.
• Leistungen nach dem SGB II,
• das Erziehungsgeld,
• Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
• Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögenschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden.

Bitte habe Verständnis, wir dürfen hier keine Rechtsberatung durchführen.


Aber Dein Verständnis scheint Dich nicht zu täuschen ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Ich danke dir für die schnellen Antworten!

Ich habe jetzt alle Unterlagen geprüft, und alles im Internet nachgelesen über Verletztenrenten und vieles mehr. Auch die Unterlagen von der BG. Die Rente von 40%MdE wurde meinem Mann voll angerechnet, obwohl bei eine Verletzterrente ein Freibetrag von 159 euro zu berücksichtigen ist (habe das alles mit §§ nachgelesen) werde alles meinem RA übergeben und dann berichten hier wie es alles ausgegangen ist.

Danke nochmals:)
 
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=2520

Geht es um dieses obige Urteil ?

@ seenixe, ich steh bei dem Urteil voll auf dem Schlauch, auf der einen Seite wird der Klage stattgegeben und ans Arbeitsgericht zurückverwiesen und auf der anderen Seite hat die Klägerin die Verfahrensgebühren zu zahlen ?

fliedertigerische Grüße :p :p :p
 
Hallo Fliedertiger,

nein, in der Anfrage oben ging es nicht um das von Dir zitierte Urteil. Dieses ist typisch "Arbeitsrecht"... Um es ganz genau beurteilen zu können, muß man sicher die Begründungen der anderen Instanzen lesen. Wenn dort Bedarf besteht kann ich versuchen die Urteile komplett zu bekommen.

Gruß von der Seenixe
 
Hi seenixe :)

nachdem das posting abgeschickt war, hab ich gesehen es ging in meiner Frage um Krankenbezüge ...

Also ganz ehrlich, ich habe das Urteil als für mich zu schwere Kost bzw. als unverdaulich angesehen ...

fliedertigerische Grüße und laß Dich nicht zerfleischen :p :p :p
 
Hallo,

ich bin schon beim Anwalt wegen meiner Verletztenrente die mir ebenfalls von Hartz4 ganz abgezogen wird. Habe Widerspruch eingelegt, nur ich glaube ich habe keinen Erfolg. Mein Anwalt schreibt mir das ich klagen soll.

Werde auch berichten wie es aus geht.

MFG Pharao50
 
Hallo,

ich denke, dass Schmerzensgeld nicht als Vermögen angerechnet wird.! Das gilt nicht als Entschädigung von Verdienst, Verdienstausgleich, oder Gewinn, sondern als Ausgleich von eingebüsstem Lebenswert. Der Anwalt müsste das wissen.

Gruß Ariel
 
ALG II Bezug und Gewinn

Hallo alle zusammen,

ich habe da mal eine Frage. Wenn ichzu Beginn des ALG II Bezugs meine Freibeträge in keinster weise ausgeschöpft habe, d.h. kein Geld auf Sparbücher oder vermögen habe und während des Bezugs einen LOTTO gewinn habe (innerhalb der Freibeträge) kann ich mit diesem Geld dann die Freibeträge ausschöpfen?

Danke für eine schnelle Antwort

gueni 58
:)
 
Hallo gueni58,
alles, was während deines ALG II Bezuges zufliesst, ist Einkommen !und es wird die Zahlung eingestellt, wenn der Gewinn hoch ist. Du bist dann nicht mehr bedürftig. Aber du willst ja nur wissen, was wäre wenn.Nur was vor Antragstellung da war,ist Vermögen.
LG Karina13
 
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