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Rückwirkender Zinsanspruch

Sob

Nutzer
Registriert seit
14 Okt. 2007
Beiträge
20
Hallo! Auch wenn der Titel sich mit dem meiner letzten hier gestellten Frage annähert, so hat meine Frage doch einen ganz anderen Hintergrund. Ich bin 1997 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden und wurde nach 18 Monaten ausgesteuert,welches im Februar 2000 eintrat. Damals noch völlig unerfahren was die Berechnung des Krankengeldes betraf, bekam ich zufälliger Weise von der Einbeziehung der Einmalzahlungen für die Krankengeldberechnung zuhören. Da der Tagesatz meines damaligen Krankengeldes ohne den Einmalzahlungen berechnet wurde, habe ich dieses dann bei meiner Krankenkasse eingefordert, was dann nach vielen Hin und Her geschah. mir wurden damals fast 3000 DM nachgezahlt. Jetzt wo ich in Erfahrung bringen konnte,dass auf Nachzahlungen ein Zinsanspruch besteht, frage ich mich ob ich diesen auch Heute noch einfordern kann. Was mir aber auffällt ist, dass die Krankenkassen ganz offensichtlich ihre Mitglieder im unklaren läßt und ihnen ihre zustehende Gelder wissentlich vorenthält. Ich nenne das Arglist oder vorsätzlich. Vielleicht ist ja hier jemand der mir auf meine frage eine Anwort geben und helfen kann. Ich bedanke mich im voraus!
 
Hallo Sob,

wenn Du einen rückwirkenden Anspruch auf Zahlung hast, dann stehen Dir auch Zinsen zu. Allerdings verjähren solche Ansprüche auch, genau wie auch die Forderung an sich. Die Frist im Sozialrecht sollte max. 4 Jahre betragen.
Zu Deiner Feststellung bezüglich der Krankenkasse: Warum sollten die KK anders sein, als alle anderen Einrichtungen. Sie stellen sich sicher so hin, oh ...vergessen, aber kein Problem, wenn jemand entsprechend fragt, ansonsten werden so aber jede Menge an Geld zu sparen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe! Danke für dein schnelle Antwort! Das die Verjärungsfrist 4 Jahre ist, ist mir wohl jetzt bekannt aber zu damaliger zeit eben noch nicht. Nicht jeder Otto-Normalverbraucher kann sich auch nicht mit der gesamten Gesetzgebung auskennen. Natürlich schütz unwissenheit vor Schaden nicht,wie man es so schön sagt, aber man sollte doch davon ausgehen,dass es Gesetze gibt um auch eingehalten zuwerden. Es kann doch nicht sein, dass in diesem Fall, gesetzliche Krankenkassen sich aus Ihrer Veranwortung Stählen und ihre Versicherten um eine ganze Menge geld zu betrügen, ja so muss man es einfach benennen. Vielleicht gibt es ja doch noch ein Hintertürchen, um diesen Herschaften im nachhinnein zu Veranwortung Ihrer gesetzlichen Missachtung heranzuziehen. Vielleicht ist hier ja noch jemand der einen mit Rat und Tat behilflich sein könnte. Tschüss und schönen Dank
 
Hallo Sob!
Hast Du ein Widerspruch, Einspruch oder eine sonstige Option innerhalb der Verjährungsfrist gestellt? Wenn nein, keine Chance, verjährt ist dann verjährt, klingt hart, ist leider hart. Auch ich musste dies erkennen. Mir wurde der ganze Zusatzurlaub für Schwerbehinderten im Nachhinein gestrichen, da ich kein Anspruch von Anfang an darauf formuliert hatte. Ein Jahr rückwirkend wurde dies dann genehmigt. Mir wurde wegen mein langandauerndes SG Verjahren im Nachhinein der Schwerbehindertenstatus zuerkannt. Tut mir leid keine bessere Antwort zu haben.
Gruss
heincole
 
  • Hallo Heincole! Bitte entschuldige,dass ich mich erst jetzt wieder melde. Ich habe mich damals durch den DGB-Rechtschutz vertreten lassen. Der SB hat gegen den ablehnenden Beischeid der Krankenkasse, dass die Einmalzahlungen für die Berechnung meines Krankengeldes wegen der Nichteinhaltung der Widerspuchsfrist letztendlich Klage beim Sozialgericht in Dortmund eingereicht. Wodrauf meine Krankenkasse relativ schnell reagierte und meinen Widerspruch abhalf und mir fast 3000DM auf mein Konto überwies. Ja ,es gibt da den Pharagrafen 44 Abs. 1 SGB X wenn dir diesen mal durchliest, kommen einen echt zweifel, ob man nicht doch in mein Fall anrecht auchnach solch einem zurückliegenden Zeitraum, Anspruch aufdie von mir gemeinten Zinsen hat. Bei Behörden würde man von einem Amtsermittlungsverfahren sprechen, wegen Nichteinhaltung der Beratungs.-und Mitteilungspflicht ausging. So jetzt muss ich ersteinmal Schlussmachen, es wäre schön weiterhin etwas von Euch zuhören . Tschüss!​
 
Hallo alle zusammen! Meine letzten Ausführungen waren einwenig durcheinander geraten , ich bitte das zuentschuldigen. Ich bin jetzt auf den § 208 BGB gestoßen, der aussagt, dass Verjährungen unterbrochen werden wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegen über den Anspruch durch Abschlagzahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder auf andere Weise anerkennt. In meinem Fall hat die Krankenkasse nach meinem Widerspruch ja eine Neuberechnung durchgeführt und den daraus errechneten Nachzahlungsbetrag erstattet. Also hat die Krankenkasse nir meinen berchtigten Anspruch angezeigt, wonach §208 BGB die Verjährung unterbrochen wird. Dementsprechend müsste ich auch Heute noch, Anspruch auf auf Zinsleistungen nach § 44SGB I haben. Oder wie seht ihr das! Es wäre schön wenn mir Jemand etwas dazu Mitteilen könnte. Tschüss bis bald
 
Guten Tag!

Nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) I sind Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen. Die Träger einer gesetzlichen Versicherung sind von Amts wegen zur Feststellung der Ansprüche verpflichtet, ohne daß es hierzu eines besonderen Leistungsantrages bedarf.

Dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages steht daher die Kenntnis der Verwaltung von Tatsachen gleich, die von Amts wegen zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichten, die auf die Festellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Geldleistungen gerichtet sind.

Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Versicherungsträger. Ansonsten beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Der Zinssatz beträgt vier vom Hundert. Verzinst werden volle EURO-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen. Eine Verzinsung der Zinsen erfolgt nicht.

Ausgangsbetrag für die Zinsberechnung sind die vor dem jeweiligen Zinsmonat fällig gewordenen Geldleistungen, vermindert um evtl. Vorschüsse, vorläufige Zahlungen, abgerechnete Ersatzansprüche sowie Aufrechnungs- und Verrechnungsbeträge.

Dies ist die Wiedergabe einer Verwaltungsentscheidung in meinem 'Fall', die m.E. annehmbar ist (vergl. § 44 SGB I).

Macht 'was daraus!

Freundliche Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Sob,

der § 208 BGB ist zuständig für die "Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung", kannst du das bitte erläutern oder ein Schreibfehler?

Um das Thema Verjährung wieder aufzugreifen, wann hat die Krankenkasse den Betrag an dich ausgekehrt? Da du den Betrag in DM angegeben hast, sozusagen spätestens Ende 2001. Ab da würde die Verjährungsfrist neu beginnen, taggenau. Und damit wäre der Anspruch verjährt, auch wenn er auf einem Fehler der Krankenkasse beruht.

Leider kann ich keine andere Auskunft geben, es gibt da meines Wissens nach kein "Hintertürchen".

Gruß Jens
 
Hallo,

wie Jens schon schreibt, dürfte der doch kaum zutreffen ... :mad:

Wobei selbst in diesen og. Gesetzen die Verjährungen nur für die nach Gesetztesänderung zutreffen und nicht für andere, eben dieses ist sehr verworren!

Aber eigentlich gehört das gar nicht in dieses Forum, oder? Nur nochmal zur Aufklärung:

Die derzeitige Gesetzeslage wird jedoch so dargestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass für Taten vor dem 01.04.1998 eine Verjährung von nur 10 Jahren gilt. Was dann folgt sind echt schwerre Irrtümern, wenn Betroffene denken, sie hätten 20 statt der 10 Jahre in Wirklichkeit Verjährungsfrist! :mad:

Also lieber mal woanders suchen.

viele Grüße
 
Hallo! Es tut mir leid, dass ich erst jetzt auf Eure Ausführungen eingehen kann, ich hatte die letzten tade arge gesundheitliche Probleme. In den von mir angegebenen Paragraph habe ich wohl total daneben gelegen,war nicht meine Absicht.Natürlich habe ich versucht,soweit es mir möglich war ,etwas weiter zukommen. Leider muss ich wieder einen Paragraphen anbringen,in waagen Hoffnung meiner Angelegenheit einer eventuellen Lösung etwas näher gekommen zu sein. Soweit ich informiert bin, gehören die gesetzlichen Krankenversicherungen auch zu den Verwaltungen des öffentlich rechtlichen Zweiges wenn JA wäre es dann nicht möglich, dass der § 52 SGB X Anwendung finden könnte. Danach wäre eine Verjährungsfrist deutlich verlängert. Mein Dank für Eure Antworten im vorhinnein.
 
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