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HansWurst94

Neues Mitglied
Registriert seit
25 Mai 2022
Beiträge
2
Hallo liebe mit Menschen :)
Ich weiß grade nicht wo ich anfangen soll und wo ich nachfragen soll.

Ich habe OEG Antrag gestellt, hatte als Kind schon OEG bekommen.. das wurde eingestellt als ich aus dem internat wieder nach hause geschickt worden bin, mit der Aussage einer Kinderärztin "das Kind hätte keinerlei psychische Folgen und Einschränkungen mehr und adhs (was definitiv nicht dem so war und nicht ist... )
Ich bin nachhause gekommen und es ging weiter mit meinen Problemen unteranderem wurde alles noch schlimmer. Klar ging es mir in dem internat richtig gut und hab mich sehr gut erholt nach dem sexueller missbrauch und anderem schlimmen Zeugs..

Jedoch bin ich wieder am Anfang gelandet und meine psychischen Erkrankungen kamen wieder , nein waren nie weg!
Meine Mutter hatte, nachdem das OEG eingestellt worden war, wiederholt wiedersprüche eingelegt, jedoch erfolglos.

Jetzt habe ich nach ca. 13 Jahren einen eigenen verschlimmerungsAntrag gestellt zusammen mit einer Beratungsstelle die sehr engagiert arbeitet.

Jetzt wäre meine Frage, kann man die ca 13 Jahre in denen ich eigentlich weiterhin OEG bekommen hätte MÜSSEN (aufgrund meiner schlimmen psychischen Verfassung meines bisherigen Lebens) rückwirkend bekommen? Denn mir stand es zu und müsste es immernoch...


Liebe Grüße.. und danke im voraus :)
 
Jetzt wäre meine Frage, kann man die ca 13 Jahre in denen ich eigentlich weiterhin OEG bekommen hätte MÜSSEN (aufgrund meiner schlimmen psychischen Verfassung meines bisherigen Lebens) rückwirkend bekommen? Denn mir stand es zu und müsste es immernoch...
Hallo @HansWurst94,

Unmöglich ist es nicht, einfach aber auch nicht. Da müsstest Du Gründe für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch finden, beweisen, dass die Behörde ihre Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht damals verletzt hat, was Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R).

Dein jetzt gestellter Verschlimmerungsantag (§ 48 SGB X) könnte aber wie auch ein Antrag nach § 44 SGB X (ohne sozialrechtlichen Herstellungsanspruch) bis zu vier Jahren vor dem Jahr der Antragstellung Nachzahlung bewirken.

Ich habe OEG Antrag gestellt, hatte als Kind schon OEG bekommen.. das wurde eingestellt als ich aus dem internat wieder nach hause geschickt worden bin, mit der Aussage einer Kinderärztin "das Kind hätte keinerlei psychische Folgen und Einschränkungen mehr und adhs (was definitiv nicht dem so war und nicht ist... )
Ich bin nachhause gekommen und es ging weiter mit meinen Problemen unteranderem wurde alles noch schlimmer. Klar ging es mir in dem internat richtig gut und hab mich sehr gut erholt nach dem sexueller missbrauch und anderem schlimmen Zeugs..

Jedoch bin ich wieder am Anfang gelandet und meine psychischen Erkrankungen kamen wieder , nein waren nie weg!
:)
Wenn Du die Auffassung vertrittst, die haben seit damals durchgehend bestanden, schießt Du dir mit einem Antrag nur nach § 48 SGB X ins eigene Knie. Du musst beides beantragen, § 44 SGB X (Überprüfungsantrag, Zugunstenverfahren) und § 48 SGB X (wesentliche Änderung, Verschlimmerung). In deiner Argumentation musst Du dich in erster Linie darauf stützen, dass die Beschwerden nie weg waren, allenfalls zwischendurch mal vorübergehend weniger stark waren.

Den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kannst Du auch nur über den § 44 SGB X geltend machen. Der jetzt von dir gestellte Antrag nach § 48 SGB X war evtl. ein Fehler. Vielleicht solltestst Du eine Umdeutung deines Antrags nach § 48 SGB X in einen Antrag nach § 44 SGB X verfolgen.

LG

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo @HansWurst94,

Unmöglich ist es nicht, einfach aber auch nicht. Da müsstest Du Gründe für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch finden, beweisen, dass die Behörde ihre Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht damals verletzt hat, was Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R).

Dein jetzt gestellter Verschlimmerungsantag (§ 48 SGB X) könnte aber wie auch ein Antrag nach § 44 SGB X (ohne sozialrechtlichen Herstellungsanspruch) bis zu vier Jahren vor dem Jahr der Antragstellung Nachzahlung bewirken.


Wenn Du die Auffassung vertrittst, die haben seit damals durchgehend bestanden, schießt Du dir mit einem Antrag nur nach § 48 SGB X ins eigene Knie. Du musst beides beantragen, § 44 SGB X (Überprüfungsantrag, Zugunstenverfahren) und § 48 SGB X (wesentliche Änderung, Verschlimmerung). In deiner Argumentation musst Du dich in erster Linie darauf stützen, dass die Beschwerden nie weg waren, allenfalls zwischendurch mal vorübergehend weniger stark waren.

Den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kannst Du auch nur über den § 44 SGB X geltend machen. Der jetzt von dir gestellte Antrag nach § 48 SGB X war evtl. ein Fehler. Vielleicht solltestst Du eine Umdeutung deines Antrags nach § 48 SGB X in einen Antrag nach § 44 SGB X verfolgen.

LG

KoratCat
@KoratCat danke vielmals für die gründliche Antwort, ich werde mich darum kümmern ! Hab vielen Dank, das hilft mir wirklich sehr weiter !
 
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