Rückstufung GdB/GdS
Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X
Die Versorgungsverwaltung muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Paragraf 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)).
Dazu ist notwendig, dass die Versorgungsverwaltung die Gründe im Einzelnen nennt, die sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer Behinderung, den GdB , GdS oder die gesundheitlichen Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.
Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Befundberichtes und der Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen (BSG- Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R).
Außerdem verbietet nach § 62 BVG eine Herabsetzung der MdE wegen angeblicher Besserung des Gesundheitszustands bei Versorgungsberechtigten, wenn die MdE / GdS in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Urteil Bundessozialgericht - B 9a V 4/05 R - vom 06.07.2006
Rechtskraft: Auszug - BVerwG, 08.12.1992 - BVerwG 1 C 12.92 Amtlicher Leitsatz
1.Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus.
2.Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen.
3.Die Rechtskraftwirkung tritt auch bei sachlicher Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ein. Es ist daher unerheblich, dass die Unrichtigkeit später höchstrichterlich bestätigt wird.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwGE 14, 359 <362>; 35, 234 <236>; Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30; Urteil vom
5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Beschluss vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen den selben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (BVerwGE 14, 359 <363>; 16, 224 <226>; Beschluss vom 6. März 1962 - BVerwG 7 B 73.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 16; ebenso BVerfGE 47, 146 <165>; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, § 121 Rdnr. 21; Ule a.a.O., S. 317; Kopp a.a.O., Rdnr. 9 und 11). Diese Wirkung der Rechtskraft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - a.a.O.; Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 22 = BayVBl. 1989, 759).
Rechtskraft: BGH , Urteil vom 14.02.2006, Az.:VI ZR 322/04
Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 341/87 – aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 – III ZR 174/81 – und vom 17. März 1995 – V ZR 178/93 – alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bundesgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juni 1969 – VI ZR 48/67 – NJW 1969, 2014, 2015; vom 22. November 1988 – VI ZR 341/87 – aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; MünchKommZPO/Lüke, aaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbestehen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – VIII ZR 41/93 – VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12).
Hinweis Rechtskraft:
1.Materielle Rechtskraft bedeutet , dass alle Beteiligten und die Übrigen in § 121 VwG0 Benannten an den Inhalt des formell rechtskräftigen Urteils gebunden sind und deshalb ebenso wenig wie ihre Rechtsnachfolger die Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung - insbesondere nicht durch ein erneutes Gerichtsverfahren über den selben Streitgegenstand - geltend machen können.Ein gleichwohl angerufenes Gericht ist ebenso wie die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung gebunden und muss die erneute Klage deshalb als unzulässig abweisen.
2.Zweck. Mit der Regelung gibt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Schutzgut Rechtssicherheit " Vorrang vor dem ebenfalls verfassungsrechtlichen , aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf materielle Gerechtigkeit.Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das jeweils unanfechtbar abgeschlossene Verfahren selbst durch seine verfahrensrechtlichen Bindungen ( Amtsermittlungsgrundsatz , rechtliches Gehör, Begründungspflicht ) wie auch die Bindung an die Verfassung ( Bindung der Richter an Recht und Gesetz ) der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeitsidee dient und für grobe Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit im Einzelfall Ausnahmen von der Bindungswirkung gelten.
VLG
Elvis64