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Qualifizierter Dienstunfall und mehr

Hallo Tipke, willkommen im Forum.

Deine Frage ist hier richtig untergebracht, aber wie Sekundant schon schrieb, lässt sich aus den Angaben
im Dienstgebäude in Ausübung meines Dienstes einen Unfall - Sturz durch Fremdverschulden,
nicht erschließen, ob es ein qDU gewesen sein könnte.

Sturz durch Fremdverschulden kann bspw. auch vorkommen, wenn jemand eine Stolperfalle in den Weg gestellt hat oder der Boden rutschig war, was beides nicht die Kriterien für einen qDU erfüllt.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
um es konkreter zu machen: "Sturz durch Fremdverschulden" kann vieles bedeuten, es kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen sein. ein qDU erfordert aber einen vorsätzlichen rechtswidrigen angriff. das lässt sich hier nicht aus der beschreibung entnehmen.

und es wäre ggf ein selbständiges thema dazu empfehlenswert.


gruss

Sekundant
 
Guten Morgen Sekundant,

vielen Dank das du dir die Zeit genommen hast auf meine Frage zu antworten.
Da ich immer noch unter den Folgen meines Unfalls leide - Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine schwere Depression die durch die andauernden Schmerzen verursacht ist - möchte ich jetzt keine Fehler machen.
Zumal die Situation dadurch daß es einen Unfallverursacher gibt, Polizeibericht, die Situation zusätzlich kompliziert wird.
Am liebsten wäre es mir, wenn ich die Angelegenheit in die Hände eines kompetenten Anwaltes abgeben könnte. Da ich aus beruflichen Erfahrungen ( Jahrzehntelang Strafsachen und Rechtsbehelfe bearbeitet ) weiß wie viele Flachzangen in dem Gewerbe unterwegs sind, möchte ich sicher gehen einen Anwalt zu finden der Ahnung hat.
Habt ihr einen Vorschlag für mich? Gerne auch unter Ott-Darmstadt ädd gmx.de.
Gruß
Monika
 
Guten Morgen Sekundant,
der Unfallhergang war wie Folgt:
Ich fuhr auf einer langen Rolltreppe am Flughafen in meinem Dienstgebäude nach unten und ein hinter mir befindlicher Reisende mit mehreren Bordcases verlor die Kontrolle über seine Gepäckstücke die mich dann auf der Rolltreppe zu Fall brachten und verletzten. Der Sachverhalt ist polizeilich Aktenkundig.
Ich habe bisher keine Anzeige gegen den Reisenden erstattet da er mich ja nicht absichtlich verletzt hat.

Gruß
Monika
 
hallo Monika,

hast du die verlinkten seiten aus meinem beitrag einmal gelesen und geprüft? hier sind die voraussetzungen weitgehend erklärt. du solltest dich darüber hinaus auch mit der bestimmung selbst auseinandersetzen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
(4) weggefallen
(§ 37 BeamtVG - Einzelnorm)

danach kannst du evtl selbst beurteilen, ob die voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. stellen, die mir wesentlich erscheinen, habe ich hervorgehoben (fett bzw unterstrichen).

ich verstehe allerdings nicht, weshalb

die Situation dadurch daß es einen Unfallverursacher gibt, Polizeibericht, die Situation zusätzlich kompliziert wird


gruss

Sekundant
 
Guten Morgen,

die für mich als Bundesbeamtin zuständige Stelle meiner Behörde zweifelt mittlerweile die Kausalität meiner Beschwerden mit dem Unfall an.
Seit dem schweren Sturz im Dienst leide ich unter ständigen Kopf- und Rückenschmerzen, welche perspektivisch eher schlechter als besser werden.
Ich würde mich über Kontakt zu einem/einer Kolleg*in freuen der/die mir einen/eine guten Anwalt*in empfehlen kann da ich an dem Punkt bin mir Hilfe holen zu wollen.
Über Unterstützung freut sich
Tipke
 
Hallo Tipke,

Deine Angaben sind etwas verwirrend.
Du schreibst, dass du in Folge von einer Vielzahl unkontrollierbaren Gepäckstücken eine in Betrieb befindliche Rolltreppe zu Sturz kamst.

Von der Sache eine fahrlässige Körperverletzung.

Warum dann keine Anzeige, wenn du in deren Folge Verletzungen von dir getragen hast, deren Heilung nach deiner Schilderung in Frage steht?

Ich hoffe, dass Du die Personaldaten von dem Reisenden hast.

Nach meiner persönlichen Meinung besteht kein Anspruch auch einen qualifizierten Dienstunfall.
Dieser setzt einen rechtswidrigen Angriff auf dich voraus.
Hier handelt es sich lediglich um eine fahrlässige Handlung eines Reisenden.

Die Einstufung dieses Dienstunfalles ist auch erst dann von Relevanz, wenn du in unmittelbarer Folge vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußt.

Zu Deiner Anfrage bezüglich eines Anwaltes kann ich dir aus leidvoller Erfahrung nur raten nicht auf eine Empfehlung zu achten.
Schau dich nach einem RA mit Schwerpunkt oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht/Beamtenrecht in deiner Nähe um.
Im Internet finden sich viele Hinweise/Referenzen dazu.


Gruß beilitz
 
Hallo Beilitz,

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Ich habe Anzeige erstattet, zumindest hat die Polizei den Sachverhalt aufgenommen und ich habe ein Aktenzeichen. Die Akte würde ich mir gerne im Rahmen der Akteneinsicht durch den benötigten Anwalt beschaffen.

Aus beruflichen - und privaten - Erfahrungen weiß ich, dass gute Anwälte ein rahes Gut sind.
Deshalb habe ich hier auch angefragt ob es eine Empfehlung gibt.
Gruß
Tipke
 
Hallo Tipke,

hast Du nun Anzeige erstattet oder nicht?? Dass die Polizei gerufen wurde und diese den Unfall aufgenommen hat, bedeutet noch nicht, daß sich daraus eine Strafanzeige ableitet. Auch wenn du durch Fahrlässigkeit eines Passanten geschädigt wurdest mußt DU Strafanzeige stellen, wenn ein Strafverfahren eröffnet werden soll. Wenn es also nicht zu einer Strafanzeige gekommen ist (was ich annehme und wovon ich hier ausgehe), dann hat aber die Polizei natürlich eine Akte angelegt, in die Du auch Einsicht nehmen kannst, wenn Dein Anwalt ein entsprechendes Schreiben an die zuständige Polizeidienststelle schickt, wonach Du dazu von ihm beauftragt wirst (geht auch per E-Mail). Doch gibt es bei der Polizei Aufbewahrungsfristen! Nach einigen Jahren werden dort die Daten gelöscht.
Sollte in Deinem Fall die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sein (Unfall 2014 ?) hat die Polizei deine Akte wohl regelkonform auch schon gelöscht.
Sollte aber trotz Ablauf der Aufbewahrungszeit die Akte noch nicht gelöscht sein (war bei mir so), dann könnte es sein, dass Dir die Polizeidienststelle trotzdem die Einsichtnahme verweigert wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder aus Unsicherheit der Polizeibeamten bzgl. der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Bei mir war es dann So, dass sowohl die aktenführende Polizeidienststelle wie auch ich selbst uns an die nächsthöhere Dienststelle (Präsidium der Polizei) gewandt haben, damit ich trotzdem noch Einsicht in die noch nicht gelöschte Polizeiakte (Unfallakte) bekam.
Ich konnte mir dann die gesamte Polizeiakte gegen Emfangsbestätigung mit Rückgabefrist mit nach Hause nehmen und mir entsprechende Dokumente kopieren, obwohl die Akte schon längst hätte vernichtet sein müssen.

Interessant war dabei das Vernehmungsprotokoll des Unfallverursachers von dem ich bislang keine Kenntnis hatte, wo doch von diesem einiges falsch zum Unfallhergang dargestellt wurde, was aber in meinem Fall dann keine Auswirkungen hatte, da ich einen ZP führte und auf eine Strafanzeige gegen den Unfallverursacher ohnehin gleich nach dem Unfall verzichtete.

Gruß Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Tipke,
habe gerade nochmal vorausgehende Posts gelesen : Dein Unfall war ja erst im Jahr 2018 ! Daraus ergibt sich, dass die Polizeiakte noch nicht gelöscht wurde.

Gruss Bobb
 
hallo Tipke,

ein kleiner tipp:
eine anzeige zu erstatten heisst nicht, dass auch ermittlungstechnisch und juristisch unternommen wird, da es sich hier um ein antragsdelikt handelt.
es kann also sein, dass der sachverhalt von der polizei entgegengenommen und aktenkundig ist (zb auch wegen personalienaustausch).
die frage ist demnach, ob auch ein strafantrag gestellt wurde. dies wäre innerhalb von 3 monaten möglich gewesen, danach leider nicht mehr.

Ich habe bisher keine Anzeige gegen den Reisenden erstattet da er mich ja nicht absichtlich verletzt hat.

insofern dürfte die frist längst abgelaufen sein. es ist auch davon auszugehen, dass du im falle eines strafantrages mittlerweile eine nachricht der staatsanwaltschaft bekommen hättest.

eine akteneinsicht in den polizeilich festgehaltenen sachverhalt wird regelmässig nur über einen RA möglich sein; dabei muss man aber davon ausgehen, dass hier nicht allzu viel zu erwarten ist. der vorgang ist als solcher abgeschlossen und es ist gar nicht gerechtfertigt über massen daten vorrätig zu halten. zum nachweis dürfte allenfalls der verursacher und ein kurzer sachverhalt, ggf kurznotiz der angaben vorhanden sein.
es würde uU deshalb sinn ergeben die akte einzusehen bzw anzufordern, da der sachbearbeiter dadurch evtl auf den sachverhalt aufmerksam wird und bei bedarf als zeuge aussagen könnte.

deine frage zielte allerdings darauf ab, ob ein qDU vorliegt. daran ändert vorstehendes allerdings auch nichts.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

ich beabsichtige mich anwaltliche vertreten zu lassen und suche dafür einen Anwalt - hast du eine Empfehlung?
Gruß
Tipke
 
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