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Qualifizierter Dienstunfall und mehr

hallo Lurchi,

sag ihm mal, dass da absoluter nonsens ist

Der Anwalt hat Gesetze sowie Urteile recherchiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass qualifizierte Dienstunfälle nur in Zusammenhang mit einer Pensionierung möglich wäre.

ein nachgelagerter ereigniseintritt kann nie ein kriterium für einen qualDU sein. die merkmale sind auf tatbestände und zustände zum zeitpunkt der tat gerichtet. da sollte er nochmal nachlesen und ggf ein paar jahre gymnasium wiederholen.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant.

Leider erkennt der Dienstherr einen qualifizierten Dienstunfall nur nach § 37 BeamtVG an. Das Bundesverwaltungsamt sieht das zur Fortzahlung des Zulagen genauso.
Das sind die Fakten.
Die Feststellung des qualifizierenden Merkmals (nicht seine Rechtsfolgen) eines rechtswidrigen Angriffs stammt aus einem Urteil des OVG NRW (https://openjur.de/u/448401.html).
Der Anwalt war Richter an Verwaltungsgerichten und am OVG in NRW.
Aber selbst ihm ist kein Urteil bekannt wo ein qualifizierter Dienstunfall ohne die weiteren Voraussetzungen des §37 BeamtVG anerkannt wurden.
Ich möchte ja nicht in den Ruhestand versetzt werden. Ansonsten würde er vermutlich anders agieren. Ich benötige die Anerkennung zur Fortzahlung der Zulagen.
Mal abwarten zu welchem Ergebnis der Polizeiarzt in Bezug auf die Polizeidiensttauglichkeit gelangt.

Grüße,

Lurchi
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Lurchi,

diese Seite von Bertling kennst du vermutlich: http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/du12.htm

Bei Einsatzunfällen erwähnt auch Bertling, dass der (qualif.) DU zur dauerhaften Dienstunfähigkeit / zur Zurruhesetzung geführt haben müsse, s. Tabelle unten.

Wenn das von #Bockel genannte Az des Urteils keine Tippfehler enthält, gibt es auch die kostenpflichtige Möglichkeit, es vom OVG Hamburg anzufordern (steht auf deren Seite).

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo,

es gab (nach dem NRW-Urteil ?) ein Urteil vom BVG von 2012 (betrifft einen Richter und psychische Unfallfolgen, die zur Zurruhesetzung führten). Dort wird unterschieden zw. Kriterien für einen qualif. DU und erhöhtem Unfallruhegehalt - wenn ich (Laie) das richtig verstehe:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=251012U2C41.11.0

Beachte aber RN 17:
Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.​

Mir scheint, je länger ich mich in die Thematik einlese, dass ein Knackpunkt sein könnte, ob als Folge eine dauerhafte Dienstunfähigkeit / die Zurruhesetzung eingetreten ist.
Evtl. unterscheidet das auch deinen ( @Lurchi ) und Bockels Fall, das weiß ich nicht.

LG
 
hallo,

Mir scheint, je länger ich mich in die Thematik einlese, dass ein Knackpunkt sein könnte, ob als Folge eine dauerhafte Dienstunfähigkeit / die Zurruhesetzung eingetreten ist.
Evtl. unterscheidet das auch deinen ( @Lurchi ) und Bockels Fall, das weiß ich nicht.

das problem und wohl auch der unterschied bei beiden besteht darin, dass der qDU nicht isoliert, sondern nur i.R. einer vorzeitigen zurruhesetzung im gesetz angesprochen und festgestellt wird und eine wirkung hat.

ob man nun einen anspruch darauf hat, unabhängig von einer zurruhesetzung das vorliegen eines qDU feststellen zu lassen, ist nicht geregelt, also gibt es die variante nicht. man könnte bestenfalls sehen, ob es sich dahingehend auslegen und sich ein eigenerständiger anspruch darauf ableiten lässt. aber da hab ich erst mal gewisse zweifel (ohne es jetzt zu prüfen).


gruss

Sekundant
 
Hallo,

es gab (nach dem NRW-Urteil ?) ein Urteil vom BVG von 2012 (betrifft einen Richter und psychische Unfallfolgen, die zur Zurruhesetzung führten). Dort wird unterschieden zw. Kriterien für einen qualif. DU und erhöhtem Unfallruhegehalt - wenn ich (Laie) das richtig verstehe:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=251012U2C41.11.0

Beachte aber RN 17:
Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.​

Mir scheint, je länger ich mich in die Thematik einlese, dass ein Knackpunkt sein könnte, ob als Folge eine dauerhafte Dienstunfähigkeit / die Zurruhesetzung eingetreten ist.
Evtl. unterscheidet das auch deinen ( @Lurchi ) und Bockels Fall, das weiß ich nicht.

LG

Hallo HWS-Schaden.

Das man die Urteile anfordern kann wusste ich auch noch nicht. Danke für diesen Tipp.

Wenn Bockel mir seine Urteile per email zukommen lässt und er mir seinen Klarnamen verrät sende ich ihm als Dankeschön lieber etwas Leckeres aus unserer Region statt mich an das Gericht zu wenden. @Bockel: Hoffe du liest mit ;-)

Da hieß es immer, falls einem im Dienst etwas passieren würde, wäre man gut abgesichert. Aber erst im Schadensfall wird einem bewusst das man um seine möglichen Ansprüche tatsächlich kämpfen muss. Angefangen beim Unfallgeld über Weiterzahlung der Schichtzulagen und letztendlich einen qualifizierten Dienstunfall nach §37 BeamtVG bei Dienstunfähigkeit anerkannt zu bekommen.

Grüße,

Lurchi1
 
Moin zusammen,

aus der Erfahrung (von mir) es ist sehr sinnvoll erst die Zulagen (DuZ und Schichtzulage) einzuklagen. Hier wird nehmlich schon entschieden ob es sich um einen qualifizierten Dienstunfall handelt (bei mir ja). Wenn dann noch zum Zeitpunkt der Zurruhesetung eine MdE von mindestens 50 (bei mir ja) besteht ist man sehr gut abgesichert.

Nächste Woche sende ich dir die Urteile (VG, OVG).

An alle LG
Bockel
 
Noch ein Zusatz,

Damit der Rechtsanwalt nicht so teuer ist/ wird ist o.g. auch nicht ganz unwichtig. Beim einklagen DuZ etc. geht es um ca. 4-6 tausend Euro. Beim einklagen erhötes unfallruhegehalt plus Einmaltahlung schnell um einen Streitwert von ca. 200 tausend EURO

LG Bockel
 
Noch ein Zusatz,

Damit der Rechtsanwalt nicht so teuer ist/ wird ist o.g. auch nicht ganz unwichtig. Beim einklagen DuZ etc. geht es um ca. 4-6 tausend Euro. Beim einklagen erhötes unfallruhegehalt plus Einmaltahlung schnell um einen Streitwert von ca. 200 tausend EURO

LG Bockel

Hallo Bockel.

Danke für deine weiteren Infos zum Ablauf des Verfahrens.

Ich habe den Anwalt über die Rechtsschutzversicherung.
Derzeit denke ich noch nicht daran in Pension zu gehen (gehen zu müssen). Wie gesagt, mal schauen was der Polizeiarzt sagt und mit wie viel % der mich dann endgültig einstuft.

Auch beim Versorgungsamt in Bezug auf den GdB tun die sich offensichtlich mit einer PTBS sehr schwer und haben dies als seelisches Leiden eingestuft. Der behandelnde Facharzt hatte mich mit mindestens 50% und der Gefahr einer Dienstunfähigkeit eingestuft, anerkannt wurden nur 20%. Derzeit liegt der Widerspruch zur Entscheidung bei der Bezirksregierung vor. Aber hier ist der Anwalt am Ball.

Bis bald,

Lurchi1
 
@ LURCHI gib noch einmal bitte deine Mail Adresse, am besten per PN.

Danke
Bockel
 
@ LURCHI gib noch einmal bitte deine Mail Adresse, am besten per PN.

Danke
Bockel

Hallo Bockel.

Leider kann ich noch keine PN schreiben.
Meine email lautet: patrol@freenet.de

Viele Grüße,

Lurchi1

@Bockel.

Herzlichen Dank

Ich werde weiter berichten.

Viele Grüße,

Lurchi1

Nachdem ich freundlicherweise die Urteile von Bockel erhalten habe wird meine Behörde in der nächsten Woche Post meines Anwaltes bzgl. der Nachzahlung der Schichtzulagen erhalten.

Der Anwalt war doch sehr überrascht das die Zahlung der Schichtzulage auch ohne die Rechtsfolgen aus §37 BamtVG (50% MdE und Pensionierung) zu zahlen seien.

Der Polizeiarzt hat meine Wiedereingliederung befürwortet.
Zukünftig wird jedoch noch ein externes Gutachten erstellt werden müssen um eine endgültige MdE feststellen zu lassen.

Bis bald,

Lurchi1
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Moin Lurchi

schön das ich dir helfen konnte.

Aber mit verlaub, was ist das für ein Rechtsanwalt? kommt der vom Bund

Bei mir wurde argumentiert, dass Weitergewährung von DuZ etc. nur mit MdE 50 erfolgen kann (so schrieb es die Behörde). Absolut dumm einmal lesen und auch dein Rechtsanwalt sollte es verstehen. In meinen Augen völlig unakzeptabel.
Unbegreiflich.

Dir und deinem Verlauf des Verfahrens alles gut.

Gruß
Bockel
 
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