kbi1989
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Okt. 2006
- Beiträge
- 949
Hallo stinababy,
ob dein Mann alle -7 Wochen AU feiern muss, ist für die DRV nebensächlich. Denn AU bedeutet ja nur, vorübergehend arbeitsunfähig (nicht erwerbsunfähig). Kommt von diesem Gedankengut los. Das bringt euch keinen Meter weiter.
Nur die blosse Erwähnung, dass eine Wegeunfähigkeit vorliegen könnte oder der Hinweis auf eine solche, genügt auch nicht. Die eingeschränkte Gehunfähigkeit muss schon med. substantiiert begründet werden. Deshalb nochmals der neueste Befundbericht des Orthopäden und den des Psychologen aufgrund der vorliegenden Neurodermitis und die daduch ausgelösten psycho-pathologischen Nebenwirkungen nachreichen. Lasst euch von beiden Fachärzten die Befundberichte genau erklären und deren dbzgl. Auswirkungen. Und stinababy, schau Dir dazu die in Vielfalt vorliegenden BSG-Urteile an. Lies Dir hier insbesondere die med. und die verfahrensrechtlichen Begründungen durch, wie ich sie Dir gestern in meinem Beitrag geschildert habe.
Nach meinem Dafürhalten - ohne die Akte zu kennen - müssten die orthopädischen Probleme deines Mannes wegen des Knie´s allein schon ausreichend sein, ihm eine Wegeunfähigkeit anzuerkennen. Aber scheinbar wird dies ignoriert. Lies Dir die ablehnende Begründung nochmals durch, inwiefern jetzt doch die Rente nicht weitergewährt werden soll. Ihr dürft euch jetzt keine gravierenden verfahrensrechtlichen Fehler im Widerspruchsverfahren erlauben, dann geht es nur über den Klageweg. Und bis dieser zum Erfolg führt, geht in der Zwischenzeit nur der § 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung). Also auf in die Putschen.
Gruss
kbi1989
ob dein Mann alle -7 Wochen AU feiern muss, ist für die DRV nebensächlich. Denn AU bedeutet ja nur, vorübergehend arbeitsunfähig (nicht erwerbsunfähig). Kommt von diesem Gedankengut los. Das bringt euch keinen Meter weiter.
Nur die blosse Erwähnung, dass eine Wegeunfähigkeit vorliegen könnte oder der Hinweis auf eine solche, genügt auch nicht. Die eingeschränkte Gehunfähigkeit muss schon med. substantiiert begründet werden. Deshalb nochmals der neueste Befundbericht des Orthopäden und den des Psychologen aufgrund der vorliegenden Neurodermitis und die daduch ausgelösten psycho-pathologischen Nebenwirkungen nachreichen. Lasst euch von beiden Fachärzten die Befundberichte genau erklären und deren dbzgl. Auswirkungen. Und stinababy, schau Dir dazu die in Vielfalt vorliegenden BSG-Urteile an. Lies Dir hier insbesondere die med. und die verfahrensrechtlichen Begründungen durch, wie ich sie Dir gestern in meinem Beitrag geschildert habe.
Nach meinem Dafürhalten - ohne die Akte zu kennen - müssten die orthopädischen Probleme deines Mannes wegen des Knie´s allein schon ausreichend sein, ihm eine Wegeunfähigkeit anzuerkennen. Aber scheinbar wird dies ignoriert. Lies Dir die ablehnende Begründung nochmals durch, inwiefern jetzt doch die Rente nicht weitergewährt werden soll. Ihr dürft euch jetzt keine gravierenden verfahrensrechtlichen Fehler im Widerspruchsverfahren erlauben, dann geht es nur über den Klageweg. Und bis dieser zum Erfolg führt, geht in der Zwischenzeit nur der § 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung). Also auf in die Putschen.
Gruss
kbi1989