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PUV: Urteil OLG Nürnberg vom 13.7.89 (VersR 91,536)gesucht

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2013
Beiträge
359
Ort
Niedersachsen
Hallo liebe Mitforisten,

ich hatte bei der bei meinem Unfall in 1.2011 zuständigen PUV eine spezielle "Beamtenklausel" versichert, wonach 100 % Invalidität vorliegen, wenn aufgrund der Unfallfolgen eine wirksame Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

Das ist bei mir der Fall. Bedingungsgemäß hat die PUV bei meinem ehemaligen Dienstherrn nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass die Versetzung in den Ruhestand nur aufgrund der Unfallfolgen vorgenommen wurde. Die PUV hat auch über die Versicherungsbedingungen hinaus eine entspr. Bestätigung des Amtsarztes erhalten.

Die PUV verweigert die Zahlung weiterhin, weil ich die anspruchsbegründende Kausalität nicht nachgewiesen hätte.

Sie seien wie auch ihr Gutachter der Ansicht, dass die Unfallfolgen nicht allein der Grund für die Dienstunfähigkeit seien - sie unterstellen also meinem ehem. Dienstherrn (einer Stadtverwaltung) und dem Amtsarzt Lügen!

Wie dem auch immer sei: die PUV bezieht sich jetzt auf das o.a. Urteil. Im Internet ist nur der Tenor frei zugänglich. Um zu entscheiden, ob ich tatsächlich klage (nachdem die Bafin nichts unternehmen kann, da das Verhalten der PUV nicht zu beanstanden sei), möchte ich gern nachlesen, ob dieses Urteil die Meinung der PUV stützt.

Der Tenor spricht von Arbeitsfähigkeit und "über 3 Jahre" - Regelungen, die weder im Beamtenstatusgesetz noch im Landesbeamtenrecht vorkommen.

Ich frage mich deshalb, ob ein Gericht die Feststellungen des Amtsarztes und die Entscheidung des Dienstherrn durch eigene Willensbildung ersetzen darf, wie offenbar dort geschehen.

Inzwischen wurde bei einer Nach-Begutachtung meine weiterhin volle Dienstunfähigkeit festgestellt. Aber wenn ein Gericht die Feststellungen des Amtsarztes durch eigene Meinung ersetzen darf, wäre das Risiko einer Klage (zu) groß - worauf die PUV sicher hofft.

Danke für Hilfe.
LG
Lindgren
 
Hallo Lindgreen,

ich habe folgende Seite gefunden:

https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Nuernberg/1989-07-13/8-U-3007_88

OLG Nürnberg, 13.07.1989 - 8 U 3007/88

Redaktioneller Leitsatz:


  1. 1.
    Aus diesem Wortlaut der Besonderen Bedingungen für die Beamten-Unfallversicherung wird auch für den durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass nicht schlechthin die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zur Auslösung der vollen Entschädigungssumme führt, vielmehr als weitere Voraussetzung das tatsächliche Vorliegen einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit gegeben sein muss.
  2. 2.
    Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ihre Behebung nach verständiger, sachkundiger Beurteilung voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Eine dauernde Dienstunfähigkeit ist hier nicht gegeben, da die unfallbedingte Dienstunfähigkeit (Bewegungseinschränkung) des Klägers keineswegs länger als 6 Monate gedauert haben kann. Auf neurologischem Gebiet hat der Kläger aufgrund des Unfalls keine Schädigungen davon getragen.
  3. 3.
    Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass sie in erheblichem Maße länger als 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet andauern wird, ohne dass ihr Ende mit Sicherheit abzusehen ist. Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist nicht nach dem konkreten Amt des Klägers zu messen. Maßstab ist vielmehr die "Arbeitsfähigkeit" als die grundsätzlich jedem körperlich unversehrten Menschen eigene Fähigkeit, Arbeit zu leisten. Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass die 10 %ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als 3 Jahre andauern wird.
  4. 4.
    Soweit der Kläger hier über ein subjektives Beschwerdebild klagt, beruht dies nicht mehr auf einer unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern lediglich auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens. Solche "Unfallneurosen" sind nach den Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen.

Vielleicht könnte die Auxilator mit dem Volltext helfen?

https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-09-27/IV-ZR-283_94
 
Hallo Rajo,

herzlichen Dank für deine schnelle Reaktion.

Genau den Tenor hatte ich gefunden.

Meine PUV hat sich in ihrer Beamtenklausel dem Beamtenrecht und damit der Entscheidung von Amtsarzt und Dienststelle "unterworfen". So verstehe ich das jedenfalls.

Sofern im damaligen Fall die Formulierung wie in meinem Vertrag war, würde ich gern wissen, wieso das Gericht auf Arbeitsfähigkeit abstellt (ob also z. B. ein anderes Beamtenrecht galt) und wieso es die Entscheidung von Amtsarzt und Dienstherrn durch seine eigene Meinung ersetzt bzw. ersetzen darf.

Alles Gute für euch - ganz LG
Lindgren
 
Hallo Lindgren,

hast Du eine Klausel in Deinem Vertrag in dem psychische Schäden, die auf einem unfallbedingten organischen Schaden beruhen, wieder eingeschlossen sind?

Das ist in den damaligen AUB nicht der Fall gewesen, dort waren diese grundsätzlich ausgeschlossen und wie es so oft so ist, hat der BGH irgendwann anders entschieden und deshalb haben etliche Versicherungen eine Wiedereinschlussklausel in ihre besonderen Bedingungen aufgenommen.

Welche AUB liegen Deinem Vertrag zu Grunde und schaue mal in die Besonderen Bedingungen.

Die berufen sich auf "psychische Störungen" in ihrer Ablehnung, das wird schon aus dem Leittext des Urteils sichtbar.
 
Hallo Rajo,

ich bin nicht wegen psychischer Folgen in den Ruhestand versetzt worden, sondern allein aufgrund orthopädischer Folgen.

Ich denke mir auch, dass das Urteil nicht zutreffend sein wird - und mehr werden sie wohl zum Ablehnen nicht gefunden haben, sonst hätten sie mich damit sicher "eingedeckt".

Neugierig wie ich bin, möchte ich allerdings gern nachlesen, dass es auf meinen Fall nicht "passt". :D

Und natürlich kommen sie wie üblich mit Obliegenheitsverletzung, weil ich das amtsärztliche Gutachten nicht aushändige. In der von ihnen kreierten "Beamtenklausel" haben sie sich aber nur das Einholen von "ergänzende(n) Auskünfte(n) beim Dienstherrn" vorbehalten.

Und dass "§ 9 AUB 94" gilt. Danach muss ich "Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Ob diese weitgehende Pflicht zulässig ist, kann ich leider nicht beurteilen (zum Glück müsste ich nur für "erforderliche Auskünfte" befreien). Jedenfalls hat mich die PUV noch nicht aufgefordert.

Vielleicht haben sie das Problem, dass nicht klar ist, welches Recht für meinen Vertrag gilt.

Sie haben mir 2008 neue Versicherungsscheine (für mich und Mitversicherte) mit dem Hinweis auf die neuen AUB 2008 zugeschickt - aufgehübscht mit einem Schreiben, die Versicherung sei an das neue VVG angepasst worden. Damit seien nur Verbesserungen für mich als VN verbunden. Die AUB 2008 waren nicht beigefügt und wurden mir erst auf Anforderung (ich glaube, in 2009) zugeschickt.

Ob damit der Vertrag wirksam an das neue VVG angepasst wurde? Ob damit überhaupt Obliegenheitsverletzungen (sollte ich welche begehen - was ich eigentlich nicht vor habe) zu "ahnden" wären?

Außerdem sind trotz etwaigen Geltends der AUB 2008 die AUB 94 explizit als Vertragsbestandteil in allen Versicherungsscheinen genannt. Na, was denn nun? AUB 2008 oder 94?

Interessantes Thema.... - findest du bestimmt auch, du "Freak" (liebevoll gemeint:))

LG
Lindgren
 
Hallo Lindgren,

klar bin ich ein Freak :D (Freund ausser Konkorenz)

Wenn das so bei Dir drinnen steht, dann haben die ein arges Problem. Dann kannst Du Dir die jeweils besseren Vertragsbestandteile heraus suchen.

Was bei Dir versucht wird kenne ich nur zu gut. Da werden irgendwelche Urteile genannt, die mit dem Sachverhalt an sich nichts zu tun haben.
Hast Du keinen RA, der mal in die Datenbank schauen kann wegen dem Volltext?

Zu den Ermächtigungsklausel, die gilt nur wenn andere Erkrankungen oder Vorschädigungen mitgewirkt haben können.
Wenn das ärztlicher Seits nicht mit gemeldet wurde und auch in Gutachten nichts davon aufgetaucht ist, so haben die kein Recht darauf zu bestehen - denn die Betonung liegt auf "soweit erforderlich".

Ich denke aber, das Du ohne RA nicht weiter kommen wirst, denn sie haben ja bereits die Leistung abgelehnt.

LG Rajo
 
Hallo Rajo,

Vielen Dank für deinen Hinweis, dass die PUV nur dann das Recht hat, wenn sie mitwirkende Krankheiten bemessen will. Die gibt es nämlich nicht. Bestätigt vom Gutachter der PUV.

Mir gegenüber hat die PUV übrigens noch nicht abgelehnt, nur gegenüber der Bafin. Auch das Gutachten vom Dez. 2013 hat die PUV nur der Bafin, nicht mir zugeschickt. Ich habe es (nur) von der Bafin.

Einen schönen Abend noch
LG
Lindgren
 
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