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PUV - "Psychoklausel"

Rudinchen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Dez. 2009
Beiträge
2,868
Hallo,

wie einige wahrscheinlich schon am eigenen Leibe erfahren haben, versuchen sich private Unfallversicherungen oft über die sog. "Psychoklausel" davor zu drücken, bei SHT in Regress genommen zu werden. Das trifft vor allem Patienten, bei denen kein schweres SHT oder auch ein Schleudertrauma stattgefunden hat.

Ich habe jetzt einen aufschlussreichen Bericht gelesen, in dem gerade diese Psychoklausel ad absurdum geführt wird:

"Die Neurowissenschaften haben die Erkenntnis gewonnen, dass alle psychischen Störungen eine neurobiologische Grundlage haben und dass das Gehirn das Organ unseres Verhaltens und Erlebens ist. Schäden im Gehirn wirken sich daher immer auch auf Erleben und Verhalten aus."

Quelle: http://www.dgsgb.de/downloads/Schoof-Tams Bd.28.pdf

Dazu hier noch nachzulesen:

http://www.iww.de/vk/archiv/versich...lausel-in-der-unfallversicherung-durch-f32349

Vielleicht hilft´s dem einen oder anderen?

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Auch bei Reiserücktritt?

Gilt diese klausel evtl. auch bei Reiserücktritt, den bei uns zahlte die Reiserücktritt wegen der Erkrankung meine Frau nicht
 
Auch für mich interessant!

Hallo,

Es gibt auch bei mir nach einem Unfall 2010 ein Gutachten aus
nervenärztlichen Gebiet. Nur geht daraus hervor, das es aus unfallkausalen
Gründen keine bleibenden Schäden gibt.

In den Diagnosen (Krankenhaus) steht Comotio Cerebri (Gehirnerschütterung),
da aber diesbezüglich Bedenken aufgetreten sind, habe ich mir vom
Flugrettungsunternehmen das Protokoll besorgt.
"Dieses Pritokoll sollte Original mit der anderen Dokumentation beim
Patienten sein" war es nicht!
In diesem Protokoll ist angeführt "SHT 2-3 Grades", bei GCS (Glaskow-coma-
Score steht 15. Dies wäre jedoch der Höchstwert, erst irgendwo unter 8
Käme es einen SHT 3 Grades nahe.
Somit ist anzunehmen das dieser Notarzt die Dauer der Bewustlosigkeit
für die "Verdachtsdiagnose" herangezogen hat.
Da ich aber vom ganzen Geschehen gar nichts mitbekommen habe und erst
ca. 19 Stunden nach Unfall wach wurde, sieht es auf jeden Fall so aus,
das es doch eine längere Bewustlosigkeit war.

Interessiert aber keinen!

Grüße

Gery
 
Hallo Hrc4Life,

bei mir war es nicht ganz so schlimm, aber auch bei mir hat die PV damit argumentiert, dass keine "OrganischenSchäden"nachweisbar seien!
Keine Chance an die ranzukommen!
 
Hallo PT....!

Aber trotzdem steht in den Befunden Gehirnerschütterung. Und ein Notarzt
kann eben wie es hier aussieht die Bestimmung eines SHT nur anhand der Dauer
der Bewustlosigkeit heranziehen. Und wenn ich nur einige Minuten Bewustlos
gewesen wäre (nehme ich an) hätte ich folgend doch etwas mitbekommen.
In den Dokumenten vom Krankenhaus schreibt man (muss ca. eine Stunde nach
Unfall gewesen sein) betreffend Wirbelsäule "kein Klopfschmerz" "kein Schmerz
beim bewegen des Kopfes". Ich weiß von den ganzen gar nichts.
Habe ja vom Notarzt bereits Schmerzmittel bekommen, konnte ich dabei
überhaupt Schmerzen verspüren?
Endeffekt war dann Dieser, das ich etwa 2 Jahre später massive Probleme mit der HWS bekam, und obwohl ich damals stark mit dem Helm aufschlug, dieser
auch gebrochen war, dazu Nasenbeinbruch wurde zumindest die HWS nicht
gezielt untersucht.
Eine Nervenschädigung gibt es zumindest im linken Bein, da bei einer Hüftluxation auch Nerven beschädigt werden. Diese Gefühlsbeeinträchtigung
ist zwar nich sehr stark, aber vorhanden.
In welchem Ausmaß dies als Invalidität (üblicherweise) berechnet wird, weiß
ich nicht. Wird aber auch komplett abgelehnt!

Grüsse

Hrc4Life
 
sorry fürs Abschweifen ...

Hallo,

so etwas zu lesen
... obwohl ich damals stark mit dem Helm aufschlug, dieser auch gebrochen war, dazu Nasenbeinbruch wurde zumindest die HWS nicht gezielt untersucht.
macht mich richtig sauer.

Mir erzählte eine junge Frau von einem Arbeitsunfall: Sie arbeitete hier in der Stadt, die sie vom Vorort mit dem Zug erreichte, innerhalb der Stadt fuhr sie mit dem Fahrrad. Auf ihrem Rückweg von der Arbeitsstelle zum Bahnhof stürzte sie (wg. eines Dritten), sie hatte eine Platzwunde am Kopf. Zufällig passierte dies direkt vor einem KH, wo sie dann untersucht wurde.

Trotz veränderter und verschiedener Pupillen (*) wurde kein CT oä gemacht, sie nach Hause geschickt und nicht einmal danach gefragt, wie sie ihren Weg fortsetzt. (Sie, immer noch unter Schock, stieg aufs Rad und fuhr zum Bahnhof.)
(*) = gilt als Verdachtssymptom für Gehirnblutung

Es mögen Ignoranz und schlechte Ausbildung als Grund herhalten, aber die Häufung mangelnder oder verschleppter Diagnostik - insb. bei Arbeitsunfällen - ist damit alleine sicher nicht zu erklären.

LG
 
Hallo HWS!

Bei mir war es kein Arbeitsunfall. (Glücklicherweise?)
Der Unfall ist fremdverschuldet und es gibt eine private
Unfallversicherung.
Zum Krnkenhaus:
Das erste über das was ich mich beschwert habe war, in der Verletzungsanzeige
die mit Datum einen Tag nach dem Unfall in den Strafakt ging, stand "leicht
verletzt"! Als ich das bei der betreffenden Ombudsstelle meldete bekam ich
folgendes zu hören "bei uns haben Sie da keine Chance, bei uns sind Hörfehler
möglich" Ich gehe mal davon aus, das das Dokumentenfälschung ist.

2, irgendwann gab es massive Beschwerden mit der HWS (so zwei Jahre später)
durch mehrere MR- Untersuchungen gibt es da bereits Diagnosen, auch im LWS
Bereich gibt es schon eine Diagnose. Ein CT-Polytrauma gab es, aber von der
Wirbelsäule keine weiteren Untersuchungen. Kein Röngten, kein MR.
Und da man ja sagt, Sie haben damals über keine Beschwerden in diesem Bereich geklagt, (wenn ich über Beschwerden geklagt hätte, hätte man eine
weitere Untersuchungsmethode angewannt)
kann ich dazu nur sagen, durch die ganzen Schmerzmittel die ich bekommen habe und dazu zehn Tage nur am Rücken im Bett lag, konnte ich gar keine
schmerzen verspüren?

3, Ein nervenärztliches Gutachten von meiner PUV beschrieb eine Gehirnerschütterung. Das klingt so, eine Bewusstlosigkeit von einigen Sekunden bis einige Minuten, kein Erbrechen, kein Schwindel, kein Kopfschmerz, eine Erinnerungslücke von weniger als ........ Stunden, hat mich nachdenklich gemacht.
Und hier habe ich von "Rajo" einen Bericht gelesen, da rät er jemandem sich
das Flugrettungsprotokoll zu besorgen. Dazu schreibt er "Nur so konnten wir das
Schädel-Hirn-Trauma meiner Frau nachweisen"
Dieses Protokoll habe auch ich mir dann besorgt!

4. Sollte das Protokoll von Grund aus beim Patienten sein. (Bei der ganzen Dokumentation vom Krankenhaus)

5. ist noch fraglich, ich hatte rechts eine Unterschenkelfraktur (Schien und Wadenbeinbruch), war aber ganz nahe unten am Gelenk, Nagel, Platte und Schrauben.
Und da taucht die Frage auf, on in den Diagnosen bzgl. Knöchel was stehen sollte.
Im Operationsbericht steht nähmlich etwas vom Volkmanschen? Dreieck.
So weit ich das verifizieren konnte, ist da nur die Fraktur von Schien und Wadenbein in den Diagnosen. (Betreffend Knöchel nichts)

Grüße

Hrc4Life
 
Seht euch mal die Leitlinien zur Begutachtung gedecktes SHT an.
Und fragt bei der Hannelore-Kohl-Stiftung nach einschlägigen Unterlagen.

In der Leitlinie (Begutachtung gedecktes Schädelhirntraume) wird ins besondere auf S. 8, 9, 15 folgendes ausgeführt:
"c) Eine qualifizierte neurologische Untersuchung unterbleibt häufig oder wird erst nach
Entlassung veranlasst. Ein hierbei erhobener unauffälliger somatisch-neurologischer Befund
schließt eine „substantielle Hirnschädigung“ nicht aus. (S.8)
...
Die unkritische Verwertung unspezifischer MR-Veränderungen (Marklager-
Hyperintensitäten) als Traumafolge ist abzulehnen, hier erscheint ein neuroradiologisches
Zusatzgutachten oder besondere eigene Kompetenz des Gutachters unabdingbar.
Ein unauffälliger Befund in der unmittelbar nach dem Trauma durchgeführten Bildgebung
(CT oder MR) schließt die Annahme einer substantiellen Hirnschädigung nicht aus, da sich
Hirnödeme oder die Bildgebungsbefunde einer traumatischen axonalen Schädigung
(Gennarelli Grad 1, Gennarelli 1994) erst über Stunden entwickeln. MRT-Untersuchungen
sollten dabei stets auch DWI-Sequenzen einbeziehen (Huisman et al. 2003, 2004, Hughes
et al. 2004).
Das Problem des Nachweises oder Ausschlusses einer substantiellen Hirnschädigung wurde
verschärft durch das wissenschaftlich mittlerweile hinreichend belegte Konzept der leichten
traumatischen axonalen Schädigung. Es handelt sich dabei um Patienten, die initial nicht
zwingend länger als eine Stunde bewusstlos sind, die bei Erstkontakt mit dem Notarzt oder
Aufnahmearzt nicht zwingend einen GCS < 15 aufweisen, die in der akuten Bildgebung
meist keine eindeutig pathologischen Befunde aufweisen (jedoch mit mäßiger Sensitivität in
CTs und hoher Sensitivität in MRs nach > 12h, wobei diese Befunde in der
Standardbildgebung nach einigen Wochen (CT)/ Monaten (MR) häufig nicht mehr zu
erfassen sind), die jedoch in den ersten Wochen nach Trauma deutliche und nach Monaten
noch nachweisbare neuropsychologische Defizite von Aufmerksamkeits-, frontal-exekutiven
und -behavioralen sowie Gedächtnisfunktionen aufweisen (Mittl et al. 1994; Wallesch et al.
2001 a/b, Ruff 2011). Suszeptibilitätsempfindliche Sequenzen (T2*, SWI), nach Möglichkeit
im Hochfeld-MR (3T), können in dieser Situation häufig noch punktförmige
Hämosiderinablagerungen nachweisen (Scheid et al. 2003). Es ist zu beachten, dass der
positive Hämosiderinnachweis mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Ereignis schlechter
gelingt (Messori et al. 2003)..(S.9)
...
Psychische Folgen: Auswirkungen der Hirnschädigung
Die psychischen Störungen sind hier mittelbare Folge einer stattgehabten traumatischen
Hirnsubstanzschädigung, die dazu führt, dass negative Lebensereignisse nur
unzureichend bewältigt und/oder kompensiert werden können. Zugleich liegt eine
vermehrte Vulnerabilität für psychische Erkrankungen nahe. Die mangelnde
Kompensationsfähigkeit kann dabei durchaus auch alltägliche Lebensanforderungen
betreffen, die dann - entgegen den sonstigen rechtlichen Vorgaben, wonach die
Entschädigungspflicht ihre Grenze bei „alltäglichen Ereignissen“ findet – als Schädigungsfolge zu berücksichtigen sind. Durch traumatische Hirnschädigungen bedingte psychische Störungen sind im ICD-Katalog nach F06 oder F07 zu verschlüsseln.
 
Hallo Astrid-62,

vielen Dank für deinen Post!
Leider ist es so, dass ich mich in deiner Beschreibung wieder finde!
Nur leider ist es auch so, dass kein Arzt damals etwas weiteres als "Standart"
unternommen hat!
Somit war ein Nachweis nicht mehr möglich!
Es geht sogar einen Schritt weiter:
Sollte es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen und sollte ein Gerichts GA eingesetzt werden, wird dieser sich wie ein Bluthund auf die Erstdiagnose einschießen!
Jetzt ist es ja so, dass dort ja nichts zu finden ist, siehe Hrc4Life
Zitat:
Und da man ja sagt, Sie haben damals über keine Beschwerden in diesem Bereich geklagt, (wenn ich über Beschwerden geklagt hätte, hätte man eine
weitere Untersuchungsmethode angewannt)
Zitat Ende
So geht es vielen von uns!
Bei mir war es genau wie oben beschrieben!
Wo nichts ist, kann auch nichts sein!
Alles Untersuchungen und Arztbriefe nach dem Unfall werden nur belächelt, weil in der Erstdiagnose nichts Handfestes steht!
Ach ja, das was dort steht "HWS-Verletzung" hat der GA auch weg gebracht, mit dem Hinweis, dass so eine Verletzung spätestens nach 3 Monaten ausgeheilt ist!
Was soll man da noch sagen!
 
Hallo Astrid!

Im Grunde genommen verstehe ich was dein Post ausdrücken soll.
Aber das klärt nicht ganz meine Frage und zudem möchte ich auch
nicht durch diese ganze Tortour um die Schwere des SHT eindeutig
diagnostiziert zu haben.
Ausgehend von den GCS Punkten würde ich mich fragen, wenn ein
Notarzt diese Punkte ermittelt und auch festhält, so muss dies ja
insbesondere wenn die Punkte ein SHT 2 oder 3 ergeben als Diagnose
gelten? Und nicht durch ein CT des Schädels welches kein SHT 2 oder3
ergibt, mit einem SHT ersten Grades in den Diagnosen erscheinen.

Auf Deutsch, Notarzt stellt anhand GCS ein SHT 3 fest, die folgende
CT des Schädelsü aber keine Hinweise auf SHT 2 oder 3.
Wäre nach CT-Untersuchung nur eine Gehirnerschütterung, und nach
Notarzt GCS ein SHT 3 Grades.
Dürfte dann die Diagnose SHT 1 heißen?

Grüße

Hrc4Life
 
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