Hallo,
mal eine Frage zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in der PUV. Es geht um gerichtliche Feststellungen.
Zum bisheirgen Ablauf:
Das UO hatte Klage erhoben, wobei rechnerisch eine Invalidität lt. PUV-Vertrag von summiert wenigstens 175%, vertraglich also effektiv 100%, behauptet wurde.
Die Versicherung hat slebstverständlich alle Angaben zum Grad der Invalidität bestritten.
Die erste Verhandlung ist durch, wobei die Invalidität kein Thema war. Es ging nur darum ob es überhaupt ein Unfall war.
Es wurde ein gerichtliches Gutachachten zum Unfall erstellt, bei dem die Verletzungen keine Themen waren (auch hier ging es nur darum, ob es sich um einen Unfall gehandelt hat).
Mit der Übermittlung des Gutachtens zum Unfallereignis hat das Gericht die Parteien auch aufgefordert anzugeben, ob mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 ZPO Einverständnis besteht.
Folgt das Gericht dem gerichtlichen Gutachten ergibt sich ein versichertes Ereignis und die Leistungspflicht der Versicherung.
Kann nun das Gericht die Invalidität richtigerweise feststellen, soweit es noch kein medizinisches Gutachten bezüglich der Invalidität gibt, aber einen Schwung unterschiedlichster Arztbericht verschiedener Fakultäten, die eben zu den berechneten 175% Invalidität führen?
Oder muss auf jeden Fall zunächst noch ein medizinisches Gutachten zur PUV-Invalidität angefertigt werden?
Ich Danke euch vorab für Eure Infos.
Grüße
oohpss
mal eine Frage zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in der PUV. Es geht um gerichtliche Feststellungen.
Zum bisheirgen Ablauf:
Das UO hatte Klage erhoben, wobei rechnerisch eine Invalidität lt. PUV-Vertrag von summiert wenigstens 175%, vertraglich also effektiv 100%, behauptet wurde.
Die Versicherung hat slebstverständlich alle Angaben zum Grad der Invalidität bestritten.
Die erste Verhandlung ist durch, wobei die Invalidität kein Thema war. Es ging nur darum ob es überhaupt ein Unfall war.
Es wurde ein gerichtliches Gutachachten zum Unfall erstellt, bei dem die Verletzungen keine Themen waren (auch hier ging es nur darum, ob es sich um einen Unfall gehandelt hat).
Mit der Übermittlung des Gutachtens zum Unfallereignis hat das Gericht die Parteien auch aufgefordert anzugeben, ob mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 ZPO Einverständnis besteht.
Folgt das Gericht dem gerichtlichen Gutachten ergibt sich ein versichertes Ereignis und die Leistungspflicht der Versicherung.
Kann nun das Gericht die Invalidität richtigerweise feststellen, soweit es noch kein medizinisches Gutachten bezüglich der Invalidität gibt, aber einen Schwung unterschiedlichster Arztbericht verschiedener Fakultäten, die eben zu den berechneten 175% Invalidität führen?
Oder muss auf jeden Fall zunächst noch ein medizinisches Gutachten zur PUV-Invalidität angefertigt werden?
Ich Danke euch vorab für Eure Infos.
Grüße
oohpss