Hier noch die INFO dazu:
Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Anders als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten aus privaten Versicherungen seit 2005 weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. bb EStG). Das liegt daran, dass die Beiträge zu solchen Versicherungen nicht (mehr) steuerlich absetzbar sind und es auch keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil gibt wie etwa bei der gesetzlichen Rente, Sie also die Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen müssen. Der Ertragsanteil ist der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil. Mit dem Ertragsanteil besteuert werden insbesondere die folgenden Renten:
Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Rente), außer es handelt sich um Zeitrenten; das gilt auch für eine fondsgebundene Rentenversicherung (LfSt Bayern vom 17.6.2008, DStR 2008 S. 2110);
Renten aus einer privaten Unfallversicherung;
Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung;
eine private Veräußerungsrente (ob der Sparer-Freibetrag für den Zinsanteil zu gewähren ist, ist vom BFH noch nicht entschieden: Az. X R 32-33/01) und eine private, in der Höhe unabänderliche Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks (z.B. von den Eltern auf die Kinder);
eine Zusatzversorgungsrente (z.B. von der VBL) an ehemalige Beschäftigte im öffentlichen Dienst (einzutragen auf der Rückseite der Anlage R).
Eine Leibrente ist eine Rentenzahlung, die an das Leben einer Person gebunden ist. Je nach Zeitdauer der Rente gibt es hier zwei verschiedene Rentenarten:
Die lebenslange Leibrente wird so lange gezahlt, wie der Rentenbezieher oder eine andere Person lebt (z.B. Rente aus privater Rentenversicherung).
Die abgekürzte Leibrente ist zwar auch an das Leben des Rentenbeziehers oder einer anderen Person gebunden, wird aber nur für eine bestimmte Dauer gezahlt ( z.B. die private Berufsunfähigkeitsrente).
Der Ertragsanteil einer lebenslangen Leibrente beträgt zum Beispiel bei Rentenbeginn mit 65 Jahren seit 2005 nur 18 % (§ 22 EStG) und einer abgekürzten Leibrente bei 10-jähriger Laufzeit 12 % (§ 55 EStDV).
Je früher Ihre lebenslange Leibrente beginnt, desto länger ist (statistisch gesehen) Ihre Lebenserwartung und damit die Laufzeit Ihrer Rente und umso höher folglich der Ertragsanteil. Je länger (kürzer) die Laufzeit einer abgekürzten Leibrente ist, desto höher (niedriger) ist der Ertragsanteil.
Auszahlungen aus einer Sofort-Rente (Kombi-Rente) gegen Einmaleinzahlung sind ebenfalls mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Voraussetzung für die günstige Ertragsanteilbesteuerung ist, dass die Gewährung einer lebenslangen Rente in Höhe eines bestimmten Geldbetrages vereinbart und ein Sinken des Rentenzahlbetrages ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn die Rentenzahlung erst nach einer vereinbarten Aufschubzeit einsetzt (BMF-Schreiben vom 17.4.2008, Az. IV C 8 - S 2255/08/10005).
www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-24154.xhtml?
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Thimonreiten