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PTBS-Urteil erstritten

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,874
Ort
Berlin
Hallo,

das folgende Urteil wurde uns übermittelt. Es möge anderen Unfallopfern zeigen, dass der Kampf genen die BG´en durchaus erfolgreich sein kann.


SG LÜBECK S 2 U 105/10 v. 30.5.2012

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
ln dem Rechtsstreit der Klägerin - Prozessbevollmächtiqter:
gegen
die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege, Schäferkampsallee 24, 20357 Hamburg
- Beklagte
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2012 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 wird abgeändert. . .
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 14.08.2006 Rente nach einer MdE um 30 v. H. vom 04.08.2008 bis zum 31.12.2008, nach einer MdE um 20 v. H. vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 und nach einer MdE um 30 v. H. ab dem 01.01.2011 zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Ereignisses vom 14.08.2006.
Die Klägerin wurde am 14.08.2006 während ihrer beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiterin in einer Einrichtung für verhaltensauffällige Jugendliche von einem aggressiven Jugendlichen unvermittelt angegriffen. Dieser war mit einem großen Schraubschlüssel auf sie zugestürmt, packte sie am Hals und stieß sie zurück. Dadurch verlor die Klägerin den Halt und prallte rückwärts mit der linken Rückenseite auf die dahinterliegende Schreibtischkante.
In dem D-Arztbericht der Ärzte für Chirurgie Drs.wurde eine HWS-Distorsion mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und Schwindelbeschwerden diagnostiziert.
Nach Eingang eines neurologischen Befundberichtes des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. vom 07.09.2006 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers nebst einem Vermerk der Klägerin über den Vorfall vom 14.08.2006 leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren ein, führte Ermittlungen zum Unfallereignis durch und zog Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei, u. a. ein Bericht der Psychologischen Praxis Dr. vom 29.09.2006.
Außerdem übernahm die Beklagte wegen einer akuten Belastungsstörung zunächst fünf probatorische Sitzungen der Klägerin bei Frau Dr. und zog die entsprechenden Behandlungsberichte bei. Im Anschluss daran wurden weitere 25 Sitzungen in der Psychologischen Praxis Dr. übernommen.
Mit einer E-Mail vom 30.01.2007 unterrichtete die Klägerin ihren Arbeitgeber über einen Drohanruf des Jugendlichen bei ihr, der sie am 14.08.2006 attackiert hatte. Sie gab an, dass dieser sie massiv beschimpft und gedroht hätte, sie umzubringen.
Nach Beiziehung weiterer medizinischer Befundunterlagen und des Vorerkrankungsverzeichnisses der TK veranlasste die Beklagte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der Klägerin in der Klinik am Rosengarten in Bad Oeynhausen vom 22.02.2007 bis zum 22.03.2007 und vom 10.05.2007 bis zum 14.06.2007. Die Beklagte zog einen ausführlichen orthopädischen Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. von der Klinik am Rosengarten vom 28.02.2007, und den ausführlichen Abschlussbericht von Dres. von der Klinik am Rosengarten vom 22.03.2007 sowie den klinisch-psychologischen Abschlussbericht des Dipl.-Psychologen vom 28.03.2007 bei. Entsprechende Berichte wurden von der Beklagten auch nach Abschluss des zweiten Teils der stationären ganzheitlichen Unfallnachsorge in der Klinik am Rosengarten in Bad Oeynhausen beigezogen.
Wegen Fortbestehen der Schwindelbeschwerden stellte sich die Klägerin am 09.11.2007 im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus (BUK) Hamburg vor. In dem neurologischen Befundbericht vom 16.11.2007 wird der Verdacht auf einen posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel geäußert. Ferner übernahm die Beklagte die Kosten für fünf weitere Sitzungen einer verhaltenstherapeutischen Behandlung der Klägerin bei Frau XXX. Im weiteren Verlauf zog die Beklagte weitere Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei und führte am 25.06.2008 mit der Klägerin ein persönliches Beratungsgespräch zur Abklärung des weiteren Vorgehens. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche ende und wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stellen.
Mit Schreiben vom 11.07.2008 führte die Beklagte die Anhörung wegen der beabsichtigten Einstellung des Verletztengeides durch und stellte mit Bescheid vom 31.07.2008 das Verletztengeld mit Ablauf des 03.08.2008 ein.
Zuvor hatte die Klägerin im Rahmen der Anhörung die Gewährung einer qualifizierenden berufsfördernden Maßnahme beantragt. Mit Bescheid vom 12.08.2008 lehnte die von der Klägerin beantragte Weiterbildungsmaßnahme „Zertifizierung IPMA Level C / Level B“ als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Zweifel daran bestünden, ob die Klägerin den Anforderungen einer Weiterbildungsmaßnahme gewachsen sei und wies auf die von der Klägerin angegebenen Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Belastbarkeit im HWS-Bereich hin. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin angestrebte Zusatzqualifikation für eine berufliche Wiedereingliederung zwingend erforderlich sei.
Darüber hinaus veranlasste die Beklagte ein psychotherapeutisch psychiatrisches Gutachten des Arztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Psychiatrie Dr.XXX vom August 2008 nebst einer ergänzenden Stellung zur Höhe der von ihm vorgeschlagenen MdE von 70 v. H. Außerdem holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten zur Zusammenhangsfrage der Ärzte für Orthopädie Drs. XXX vom 03.11.2008 ein.
Da aus den Unterlagen der TK zu ersehen war, dass die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt dreimal wegen der Diagnose „Depression/schwere Depression“ arbeitsunfähig gewesen war, versuchte die Beklagte Auskünfte der die Klägerin seinerzeit behandelnden Ärzte einzuholen und zog eine Stellungnahme von Dr.XXX vom BUK Hamburg zum Gutachten von Dr.XXX vom 09.12.2008 bei. Zusammenfassend vertrat Dr.XXX die Auffassung, dass eine Verwertung des Gutachtens von Dr.XXX nicht empfohlen werden könne.
Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin ab dem 01.07.2008 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt hatte, zog sie die medizinischen Befundunterlagen und Gutachten aus dem Rentenverfahren bei und holte im Anschluss daran ein Gutachten von Dr. XXX vom BUK auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vom 26.03.2009 und ein Gutachten auf chirurgischem Fachgebiet der Ärztin für Chirurgie Dr. vom 08.05.2009 ein.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.08.2006 kein Anspruch auf Rente bestünde. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.08.2006 wurden anerkannt:
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit ängstlich depressiver Verstimmung, Schlafstörungen, Alpträumen und psychischer Minderbelastbarkeit mit Einschränkung in der Bewältigung der täglichen Routine, die jedoch im Rahmen der Psychotherapie zu einer deutlichen Besserung geführt hat. Die verbliebenden psychischen Beschwerden sind aufgrund der vorbestehenden Neigung zu Depressionen zu beurteilen.
Folgenlos ausgeheilte Prellungen/Zerrung der Halswirbelsäule nach Angriff und Bedrohung durch einen Jugendlichen.
Folgende Beeinträchtigungen des Gesundheitszuschlages liegen unabhängig von dem Arbeitsunfall vor:
Mehrfache depressive Episoden mit ausgeprägten psychosomatischen Reaktionen in der Vergangenheit; Vorwölbung der Bandscheibe in Höhe der Halswirbelknochen (HWK) 4/5 und HWK 5/6, beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der kleinen Wirbelgelenke.
Unter Hinweis auf die Gutachten von Dr. vom 26.03.2009 und Dr. vom 08.05.2009 führte die Beklagte aus, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach dem Ende des Verletzengeldanspruchs nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert sei. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Widerspruch vom 21.07.2009. Zur Begründung trug er ausführlich vor, dass die bestehenden Vorerkrankungen der Klägerin auf psychischem Fachgebiet unerheblich seien, da die Klägerin in dem Vorgefundenen Zustand in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei und eine Verschiebung der Wesensgrundlage der Beschwerden nicht zutreffend sei.
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 01.03.2010 ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2010 den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Stellungnahme von Dr., der die gutachterliche Einschätzung von Dr. vom 26.03.2009 bestätigt habe. Es hätte keine seelische Traumatisierung im Rahmen des Erstschadens Vorgelegen, die eine dauerhafte unfallbedingte psychogene Unfallfolge nach sich ziehen könne. Die fortbestehenden anhaltend psychischen Störungen der Klägerin seien auf schädigungsunabhängige Faktoren zurückzuführen, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14.08.2008 und den psychischen Störungen bestehe deshalb nicht.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 3.08.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und sich kritisch mit den bisher vorliegenden Gutachten auseinandersetzt. Es spreche mehr dafür, dass die PTBS bei der Klägerin vorliege als dagegen. Ohne das Ereignis vom 14.08.2006 seien die Erkrankungen bei der Klägerin nicht erklärbar.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. wegen des Arbeitsunfalls vom 14.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in dem Bescheid vom 01.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010.

Das Gericht hatte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Behandlungs- und Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 29.11.2010, des Arztes für Allgemeinmedizin XXX vom 01.12.2010, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.2010, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. und des Internisten und Kardiologen Dr. vom 16.12.2010 eingeholt und die die Klägerin betreffenden medizinischen Unterlagen der DRV Bund beigezogen. Außerdem hat das Gericht einen ausführlichen Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. vom 01.02.2011 eingeholt.
Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 05.10.2011 anberaumt und kurz vor dem Termin auf Antrag der Beklagten aufgehoben, da diese sich nach Kenntnis des Gutachtens der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau Dr.noch ärztlich beraten lassen wollte.
Die Beklagte übersandte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. vom 20.02.2012, worauf das Gericht aktuelle Behandlungs- und Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 23.03.2012, des Arztes für Orthopädie Dr. vom 19.03.2012 und der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. vom 23.03.2012 einholte. Dem letztgenannten Bericht war ein aktueller Entlassungsbericht der Reha-Klinik Zwesten vom 07.07.2011 beigefügt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.05.2012 hat die Sachverständige Dr. ihr Gutachten erläutert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bände) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig; sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind abzuändern, weil die Klägerin nach Ablauf des Bezuges von Verletztengeld Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um 30 v. H. vom 04.08.2008 bis zum 31.12.2008, nach einer MdE um 20 v. H. vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 und nach einer MdE um 30 v. H. ab dem 01.01.2011 bis auf weiteres hat. Die bei der Klägerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) inkl. depressiver und anhaltender somatoformer Schmerzstörung ist mit Wahrscheinlichkeit als wesentlich mitwirkende Ursache im Sinne der Entstehung auf das Unfallereignis vom 14.08.2006 zurückzuführen.

Das Ereignis vom 14.08.2006 stellt einen Arbeitsunfall dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 7. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2009 insoweit bindend das Vorliegen eines Arbeitsunfalles anerkannt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Die MdE richtet sich nach dem Umfang aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des vom Hundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).
Zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - wie der Gewährung von Verletztenrente - ist es erforderlich, dass zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis, zwischen diesen und dem Gesuridheitsschaden sowie zwischen diesem Schaden und den weiteren Gesundheitsstörungen ein innerer ursächlicher Zusam-. menhang besteht. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Verursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Dabei müssten das Unfallereignis und die Gesundheitsstörung im Wege des Voilbeweises nachgewiesen sein, während es für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung ausreicht, wenn eine „Wahrscheinlichkeit“ vorliegt. Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung der für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen diese so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben müssen (BSGE 32, 203, 209; E 45, 285, 296).
Die vorstehend dargelegten Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der schwierigen Zusammenhangsbeurteilung psychischer Reaktionen auf Arbeitsunfälle (vgl. dazu BSG 18, 173, 177; E19 275, 278).
Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere auch aufgrund des Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. vom 13.09.2011 ist die Kammer der Überzeugung, dass der Arbeitsunfall vom 14.06.2006 bei der Klägerin bleibende Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet hinterlassen hat. Die Klägerin ist im nahen Anschluss an das Unfallereignis an einer posttraumatischen Belastungsstörung inkl. einer depressiven und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erkrankt, die kausal auf den Unfall zurückzuführen sind.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass der von der Klägerin erlittene Unfall seiner Art nach zu einer ausgeprägten Reaktion im Sinne einer PTBS führen kann.
Die Klägerin wurde am 14.06.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin in einer sozialtherapeutischen Einrichtung Opfer eines tätlichen Angriffs durch einen Jugendlichen. Bei den dort betreuten Jugendlichen handelte es sich um schwer verhaltensgestörte junge Menschen, bei denen oftmals schwere dissoziale Persönlichkeitsstörungen im Vordergrund der psychischen Problematik stehen. Hiermit einhergehend sind zum Teil massive aggressive Entgleisungen, und zwar sowohl verbal als auch tätlich häufig bei diesen Jugendlichen anzutreffen. Ausweislich des von der Klägerin am 16.08.2006 gefertigten Aktenvermerks war der Jugendlichen am 14.08.2006 mit einem großen Schraubenschlüssel auf die Klägerin zugestürmt. Die Klägerin wurde am Hals gepackt und zurückgestoßen. Daraufhin verlor sie den Halt und prallte rückwärts mit der linken Rückenseite auf die dahinterliegende Schreibtischkante. Ein anderer Jugendlicher schritt ein, indem er dem Angreifer von hinten in den Arm fiel. Hierdurch konnte offenbar verhindert werden, dass dieser die Klägerin mit dem Schraubenschlüssel tatsächlich schlagen konnte. Bei diesem Ereignis vom 14.06.2006 bestand für die Klägerin ganz konkret eine lebensbedrohliche Situation. Insoweit ist dieses Ereignis angesichts des lebensbedrohlichen Charakters geeignet, Todesängste auszulösen. Insofern ist es zwischen den Beteiligen zu Recht unstreitig, dass das Ereignis vom 14.06.2006 nach Art und Schwere geeignet ist, reaktive psychische Störungen zu bewirken.
Nach dem Diagnoseschlüssel ICD 10 (F 43.1) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein oder emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmelosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregbarkeit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In einigen wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung über (F.62.0).
Unstreitig ist, dass nach dem Ereignis vom 14.06.2006 eine psychische Störung bei der Klägerin auftrat, wovon auch die Beklagte im gesamten Verwaitungsverfahren ausgegangen ist. Sie hat der Klägerin dementsprechend Verletztengeld für die Zeit bis zum 03.08.2008 gewährt. Unterschiede ergeben sich in den bisher eingeholten Gutachten hinsichtlich der diagnostischen Einordnung und Ursachenbeschreibung. Die Kammer stützt ihre Entscheidung wesentlich auf das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr.. Sie hat in ihrem Gutachten vom 13.09.2011 überzeugend dargelegt, dass aufgrund der aktuellen glaubhaften Angaben der Klägerin festgestellt werden kann, dass nach wie vor das Vollbild einer PTBS bei der Klägerin vorliegt. So versuchte die Sachverständige anlässlich ihrer gutachterlichen Untersuchung mit der Klägerin detailliert über den damaligen tätlichen Angriff zu sprechen. Dies war jedoch aufgrund der inzwischen wieder erheblich verschlechterten psychischen Verfassung der Klägerin nicht möglich. Beim Ansprechen dieses Themas kam es bei der Klägerin sofort zu ausgeprägten psychomotorischen und psychischen Reaktionen in Form von schwerer psychomotorischer Unruhe, ausgeprägter psychophysischer Anspannung, Panik und Dissoziationen mit Gedankenabreißen und Gedankenblockaden. Die Symptomatik war derart heftig, dass die Sachverständige auf eine Fortsetzung der Befragung der Klägerin zu diesem Thema verzichtet hatte, um eine weitere Retraumatisierung zu vermeiden.
Es sind auch die weiteren Kriterien erfüllt, die es ermöglichen, die Diagnose einer PTBS zu Stellen. Es gibt eine durchgängige entsprechende Dokumentation insbesondere durch die die Klägerin langfristig behandelnden psychologische Psychotherapeutin Dr.XXX. Aber auch die die Klägerin in der Klinik am Rosengarten behandelnden Ärzte und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. sprechen in ihren zahlreichen Berichten seit dem Unfallereignis von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insbesondere Frau Dr. beschreibt in ihren Berichten durchgängig die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, also anhaltende Erinnerungen oder ein Wiederaufleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. Alle genannten Symptome sind bei der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus berichtet sie ausführlich und differenziert von vermehrt aufgetretenen inhaltsspezifischen Alpträumen, von ihren phobischen Ängsten mit spezifischem Vermeidungsverhalten und einer vermehrten Schreckhaftigkeit bezüglich bestimmter Reize. Sie berichtete der Sachverständigen auch davon, dass sie unter ständiger Anpassung steht, wenn sie sich außerhalb ihrer vertrauten Umgebung oder generell außerhalb von Gebäuden aufhält. Es kommt bei der Klägerin anhaltend zu Intrusionen und Flashbacks, zu Angstanfällen und Gedankenblockaden. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Angst anhaltend nicht in der Lage, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Bei Konfrontationen mit einer spezifischen Art von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen kommt es unmittelbar zu ausgeprägten vegetativen Reaktionen und Angstgefühlen.
Darüber hinaus ist es nach den Ausführungen von Dr. aus psychiatrischer Sicht unmittelbar nachvollziehbar, dass es durch die telefonische Morddrohung seitens des Täters bei der Klägerin zu einer Retraumatisierung gekommen ist. Die anschließenden Reaktionen der Klägerin dokumentieren eine erheblich exazerbierte psychische Symptomatik. So war die Klägerin nach diesem Ereignis nicht mehr in der Lage, sich weiterhin der Situation an ihrem neuen Arbeitsplatz auszusetzen, so dass ihr von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde. Darüber hinaus war sie nicht mehr in der Lage, in ihre Wohnung, deren Adresse der Täter kannte, zurückzukehren. Sie übernachte fortan woanders und unterbrach ihre stationäre Rehabilitationsbehandlung, um für eine neue Wohnung zu sorgen.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung wesentlich auf das Gutachten von Frau Dr.XXX. Sie hat überzeugend dargelegt, dass aufgrund der aktuellen Angaben der Klägerin unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nach wie vor das Vollbild einer PTBS bei der Klägerin vorliegt. Es bestehen anhaltende Erinnerungen und ein Wiederbeleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen im Sinne von Flashbacks und auch lebende Erinnerungen in Form von Intrusionen. Zusätzlich kommt es zu sich wiederholenden inhaltsspezifischen Alpträumen. Es gibt spezifische Auslöser für diese psychopathologischen Zustände, die von der Klägerin nach Möglichkeit gemieden werden. Auch bestehen anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit.
Für die unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung hält die Kammer die Einschätzung des Grades der MdE in Höhe von 30 v. H. vom 04.08.2008 bis zum 31.12.2008, nach einer MdE um 20 v. H. vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 und nach einer MdE um 30 v. H. ab dem 01.11.2011 bis auf weiteres für gerechtfertigt.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähgikeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugungskraft trifft (BSGE 6, 267, 268, BSG Urteil vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtig sind, betrifft in erster Linie das ärztliche wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung einzelner Umstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem, sobald sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27).
Hierbei sind die in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden sogenannten MdE- Erfahrungswerte zu berücksichtigen, die allgemeine Erfahrungssätze darstellen und in der Regel die Basis für einen Vorschlag bilden, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, wobei ihnen nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zukommen (BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R). Nach der medizinischen Begutachtungsliteratur (Schönberger/Mertens/Valentin - Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl.
Seite 246) sind stärker behindernde psychische Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einer MdE mit 20 bis 40 v. H. zu bewerten. Angesichts der inzwischen sehr ausgeweiteten Symptomatik und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist die von der Sachverständigen vorgeschlagene Bewertung mit einer MdE um 30 v. H. ab dem 01.01.2011 gerechtfertigt. Für die Zeiträume nach Beendigung des Verletztengeldbezuges der Klägerin am 03.08.2008 ist die Kammer den Vorschlägen der Sachverständigen Dr.xxx gefolgt. Diese hatte dargelegt, dass im Jahre 2007 bei der Klägerin eine ausgeprägte posttraümatische Symptomatik bestand, die auch im Alltag zu entsprechenden Funktionseinschränkungen geführt hatte.
Ab Anfang 2008 war aber von einer minderschweren Ausprägung auszugehen, was insbesondere aus den Berichten der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin Dr. hervorgeht. Dementsprechend geht die Kammer dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. folgend von einer MdE in Höhe von 30 v. H. für das gesamte Jahr 2008 aus. Im Verlauf des Jahres 2009 ist eine weitere Besserung und Stabilisierung dokumentiert, so dass ab Anfang 2009 von einer MdE um 20 v.H. auszugehen ist. Diese Bewertung der MdE gilt bis zum Antritt des neuen Arbeitsplatzes der Klägerin zum 01.12.2009. Jedoch ist es durch den veränderten Aufgabenbereich der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz seit Anfang 2011 zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Klägerin gekommen. Sie ist seither erneut mit psychisch gestörten Jugendlichen und Jungerwachsenen konfrontiert, so dass es wieder vermehrt zu der posttraumatischen Symptomatik bei der Klägerin gekommen ist. Sie ist hierdurch in ihrer Arbeitsfähigkeit konkret bedroht; möglicherweise droht erneut der Verlust ihres Arbeitsplatzes. Gestützt wird diese Einschätzung der Sachverständigen durch den Abschlussbericht in der Hardtwaldklinik Bad Zwesten, in der sich die Klägerin vom
24.05.2011 bis zum 04.07.2011 in stationärer Rehabilitationsbehandlung befand. Hier wurde eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und darüber hinaus eine soziale Phobie im Sinne einer Traumafolgestörung. Daher ergibt sich aus diesem Bericht eine erneute erhebliche Verschlechterung des psychischen Befundes der Klägerin, so dass eine Bewertung der PTBS ab Januar 2011 mit einer MdE um 30 v. H. angemssen, aber auch ausreichend erscheint.
Soweit Dr. in seinem Gutachten und Dr. seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sind, vermochte die Kammer ihnen nicht zu folgen. Dr.hatte in seinen Gutachten vom 26.03.2009 Zweifel daran geäußert, ob im Falle der Klägerin das sogenannte A Il-Kriterium erfüllt ist, d. h. es bestünden Zweifel daran, dass die psychische Traumatisierung der Klägerin tatsächlich erfolgt ist. Dr. vertrat die Auffassung, dass sich den Befunden nicht entnehmen lasse, dass die Klägerin den Überfall mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen als Initialreaktion erlebt habe. Insbesondere sei die Klägerin in der Lage gewesen, sowohl ihre Arbeit fortzusetzen als auch aktiv die Auseinandersetzung mit dem Angreifer zu suchen. Zudem müsse die Art und Schwere des Ereignisses auch in dem beruflichen Kontext der Klägerin eingeordnet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin die potenzielle Gefährdung an ihrem Arbeitsplatz hinreichend bewusst gewesen sei. Weiterhin erscheine zweifelhaft, dass es durch den Drohanruf, den die Klägerin am 21.01.2007 entgegengenommen haben will, zu einer Retraumatisierung gekommen sei. Dementsprechend gelang Dr. zu der Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Nach Ablauf des zweiten Jahres sei eine unfallbedingte MdE nicht begründbar, da eine Verschiebung der Wesensgrundlage stattgefunden habe.
Im Ergebnis ähnlich kritisch äußert sich Dr. in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 01.03.2010. Auch er sieht das zweite Eingangskriterium der PTBS im Sinne erlebnisbezogener Merkmale nicht als gegeben an. Zumindest bestünden hier erhebliche Zweifel. Auch Dr. verweist darauf, dass die Klägerin in der Lage gewesen war, zunächst ihren Dienst fortzusetzen und es ihr möglich gewesen war, mit dem Angreifer zu sprechen, und zwar zunächst im Rahmen eines Gespräches zu Dritt, d. h. mit einer anderen Mitarbeiterin, später auch in zwei Einzelgesprächen.
Jedoch vermochte die Kammer sich nicht der von Dr. geäußerten Kritik an dem Gutachten von Dr. anzuschließen. Zum einen ist zu beachten, dass Dr. die Klägerin nicht persönlich untersucht hat, sondern seine beratungsfachärztliche nervenärztliche Stellungnahme nach Aktenlage gefertigt hat. Zudem entstand der Eindruck bei der Kammer, dass Dr. eine Aufgabe dahingehend verstanden hatte, das Gutachten von Dr. XXX zu kritisieren und die von ihr gefundenen Ergebnisse infrage zu stellen.
Allerdings erweist sich die von Dr. gebrachte Kritik unter Berücksichtigung des sehr umfassenden Gutachtens von Frau Dr.nicht begründet. Die Sachverständige Frau Dr. sich in ihrem Gutachten eingehend mit dem vorangegangenen Stellungnahmen bzw. Gutachten von Dr. und Dr. auseinandergesetzt. Hierbei hat sie zur Überzeugung der Kammer herausgestellt, dass sich weder aus den Diagnosekriterien der ICD-10 noch aus denjenigen der DSM-IV ableiten lässt, dass die gesamte Palette posttraumatischer psychischer Symptome auftreten muss und andernfalls nicht die Diagnose einer PTBS gestellt werden kann. Ausdrücklich verweist Frau Dr. in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen in den ICD-10. Hier heißt es bereits im ersten Satz ausdrücklich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung „als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung“ entsteht. Nach dieser Beschreibung ist es keineswegs so, dass die gesamte Palette der posttraumatischen Symptomatik unmittelbar nach dem Ereignis auftreten muss, sondern eben vielmehr mit einer Verzögerung. Darüber hinaus ergeben sich aus verschiedenen späteren Angaben der Klägerin klare Hinweise darauf, dass sie auch unmittelbar nach dem tätlichen Angriff durchaus psychische Symptome entwickelt hatte, die für eine deutliche Initialreaktion auf das Ereignis sprechen. So hat sie gegenüber, den Ärzten der Klinik am Rosengarten bei ihrem ersten Aufenthalt im Februar/März 2007 angegeben, dass sie sich unmittelbar nach dem Angriff „wie ferngesteuert“ gefühlt habe. Sie habe sich nichts anmerken lassen wollen, habe „zombieartig“ dagesessen. Ihre damalige Fähigkeit, sich selbst zu disziplinieren und weiterhin zumindest äußerlich ihren Dienstverpflichtungen nachzukommen, darf keinesfalls als Beweis dafür angesehen werden, dass es bei der Klägerin nicht zu einer erheblichen psychischen Reaktion gekommen ist. Insofern hat die Sachverständige Dr. zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass es bei Gewaltopfern bekannt ist, dass diese ggf. unter massivem Einsatz psychischer und/oder körperlicher Reserven in der Lage sind, das Erlebte psychisch und/oder physische Trauma zunächst weitgehend zu verdrängen und quasi automatisiert weiter zu handeln. Dies ist nach der Überzeugung der Sachverständigen, der sich auch die Kammer anschließt, offenbar der Fall gewesen. Insofern folgt die Kammer dem gründlichen und überzeugenden Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Diese Sachverständige hat bei ihrer Beurteilung die vorhandenen medizinischen Unterlagen erkennbar gründlich ausgewertet und die Klägerin persönlich ausführlich untersucht. Frau Dr. ist wissenschaftlich qualifiziert und in der Unfallrechtlichen Begutachtung erfahren. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von ihr gewonnenen Ergebnisse zu zweifeln, da sie sich in wesentlichen Punkten, der Einschätzung der die Klägerin behandelnden und begutachtenden Ärzte decken.
Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE um 30 v. H. vom 04.08.2008 bis zum 31.12.2008, nach einer MdE um 20 v. H. vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 und nach einer MdE um 30 v. H. ab dem 01.01.2011 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Danke für die Übermittlung.

Gruß von der Seenixe
 
Da sage ich auch Danke für die Übermittlung des Urteils und bedanke mich bei Seenixe für die Bearbeitung!
 
Hallo,

herzlichen Dank Seenixe für deine Bemühungen!

Grüße
Marcela
 
Hallo,

im Rahmen des o. g. Urteil möchte ich auch nochmals
auf das u. g. Urteil hinweisen:

Sozialgericht Stuttgart AZ: S 9 U 8071/04 vom 17.08.2006

Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht S. erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 11.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die posttraumatische Belastungsstörung Folge des Versicherungsfalles vom 09.11.1998 ist. Zudem besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 % ab dem 28.11.2002 bis zum 30.04.2005 und nach einer MdE von 20 % ab dem 01.05.2005 bis auf Weiteres.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58870&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Der Hacken:rolleyes: es scheint immer noch nicht rechtskräftig zu sein bzw.
hängt noch immer irgend wie beim LSG herum.:eek:

Wir haben heute den 16.04.2013:(


Grüße

Siegfried21
 
Verletztenrente bis auf weiteres

MoinMoin,

ich würde gern wisssen, was es mit der Formulierung "Verletztenrente bis auf weiteres "auf sich hat?

Gibt es nur eine bestimmte Dauer Verletztenrente?

Wenn ja, wie lange, wenn wie in dem o.a. Fall der Unfalltag schon ca. 7 Jahre her ist.

Muß das o.a. UO irgendwann wieder zu GAs ?
Wie sieht da die Praxis aus? Hat damit jemand Erfahrung?

Gruß

L..averda
 
Hallo,

die Berufsgenossenschaft kann die Auswirkungen jederzeit neu einschätzen lassen und dann die Höhe der Verletztenrente anpassen.
Dazu muß die BG natürlich an die anderen gesetzlichen Vorgaben halten (mindestens 10% Veränderung).

Die BG kann im Abstand von einem Jahr immer wieder Begutachtungen durchführen lassen.

Gruß von der Seenixe
 
Bezug von V-Rente weitere Begutachtungen

Moin,

ja danke für die Regeln.....was die BG darf und kann

Wie sieht es bei Euch, die Ihr eine V-Rente bekommt, in der Praxis aus? Wie oft und in welchen Abständen wurdet Ihr neu begutachtet?

L...a..verda
 
Leider bin ich nicht sehr oft in diesem Forum, obwohl ich mir schon so einiges Gutes heraus gelesen habe.
Dieser Beitrag ist ganz toll...vielen Dank für die Mitteilung dieses Gerichtsbescheides
Bei mir ist der Arbeitsunfall fast identisch abgelaufen....wurde auf der Arbeit von einem Gast zusammengeschlagen (Nasenbeinbruch, HWS-Schleudertrauma, PTBS) im Dez. 2011. Psychologische Sitzungen, Reha.... aber meine psychologischen Beschwerden werden eigentlich immer verstärkt, um so mehr ich dagegen ankämpfe.
Jetzt werde ich wohl über VdK gegen die Ablehnung des Rentenbescheides seitens der BGN Widerspruch erheben müssen. Habe eigentlich keine Kraft mehr für sowas, aber irgendwie muss ja was geschehen.
 
Hallo gunni!


Wünsch dir viel Kraft auf diesem Weg!
:)

Die medizinischen Behandlungen im Rahmen einer Ptbs, sind oft kontraindiziert!
Also mach dir darüber keine Gedanken.....
Es ist nicht deine Schuld wenn es nach sowas keine Besserung für dich gibt!


Liebe Grüsse

riesling
 
Wo finde ich das Urteil?

Hallo Seenixe!

Ist das Urteil rechtskräftig? Kann es nirgendwo finden.

Danke. Wicker
 
Danke

Moin moin,
danke dir Seenixe fürs einstellen des Urteils und der unbekannten Klägerin fürs überlassen.

wenn mein verfahren abgeschlossen ist werde auch ich das Urteil zur Verfügung stellen.

Gruß
 
Hallo,

nicht jedes Urteil wird durch die Sozialgerichtsbarkeit veröffentlicht, aber das Urteil liegt uns komplett vor. Aus Datenschutzgründen haben wir lediglich den Namen unseres Mitglieds entfernt. Es liegt hier also das vollständige Urteil vor. Nach schriftlicher Anfrage beim zuständigen Gericht sollte dieses auch vom Gericht versandt werden, da Recht im Namen des Volkes und in öffentlicher Sitzung durchgeführt werden.

Gruß von der Seenixe
 
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