• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

PTBS und Schockschäden nicht Versicherungsinhalt

Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo zusammen,

Bitte,
brauch Auskunft darüber, seit wann die PUV auch Schockschäden im Zusammenhang mit Unfall aus dem Versicherungskatalog genommen hat, oder ob das schon immer so war?

Könntet ihr eure PUV-Verträge durchsehen, auch wenn es noch so klein gedruckt ist, ob es in den Leistungsausschlüssen beinhaltet ist?

Weiter würde mich interessieren, ob dann "Schock" definiert ist, als Psychoschaden oder Folge einer organischen Läsion bzw. Dysfunktion?

Danke für eure Mühe:)
Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

scheinbar wurden ab 1988 psychische Reaktionen aus dem Leistungsumfang herausgenommen. Siehe Vorbemerkung

Ich habe vor einigen Jahren viel über PTBS und den sogenannten Schockschaden (zivilrechtlich) gelesen, aber immer nur wurde er als 'Psychoschaden', um bei deiner Wortwahl zu bleiben, beschrieben.
Hier unter 2.1.2. die Definition.

Liebe Grüße
Cindy
 
Hallo Ariel,

....brauche Auskunft darüber, seit wann die PUV auch Schockschäden im Zusammenhang mit Unfall aus dem Versicherungskatalog genommen hat, oder ob das schon immer so war?

Warum? Bereitest Du eine Quizsendung vor oder willst Du Versicherungshistoriker werden?


In der PUV bietet der Versicherer Versicherungsschutz bei Unfällen.
Ein Unfall im Sinne der PUV liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.


Unter Schockschäden, auch Fernwirkungsschaden genannt, versteht man im Allgemeinen die seelische Erschütterung, die ein bei einem Unfall selbst nicht Verletzter erleidet durch

das Miterleben des Unfalls,
den Anblick von Unfallfolgen oder
die Nachricht von einem Unfall und seinen Folgen.

Ein Schockschaden ist ein psychischer Schaden, der durch eine Konfrontation mit einem plötzlichen, lebensbedrohlichen oder Angst einjagenden Geschehnis entsteht und eine Person dadurch so erschreckt, dass die psychischen Folgen das Leben des Opfers negativ beeinflussen

http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeninhalte/2beitrag.asp


Schockschäden fallen demnach nicht unter den Versicherungsschutz einer PUV.

Gruß
Luise
 
Hallo Cindy,

Du bringst einen Link zu einer von der E+S Rückversicherungs-AG herausgegebenen Schriftenreihe.


Dort steht unter Vorbemerkung:

..... Die private Unfallversicherung hat im Jahre 1988 in den neu aufgelegten allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen die Entschädigung psychischer Reaktionen komplett aus dem Leistungsumfang ausgeschlossen, .....​

und in Kapitel 9, letzter Absatz liest man:

Die private Unfallversicherung ist von dieser Entwicklung der Zivilrechtsprechung nicht betroffen, denn hier sind zumindest seit 1988 psychische Reaktionen jedweder Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden.​

Von Versicherern herausgegebene Schriften für Versicherungs-Sachbearbeiter können für den Versicherten lesenswert sein, dienen aber nicht dazu, den Versicherten über seine Rechte zu informieren.

Die PUV ist sehr wohl „von dieser Entwicklung der Zivilrechtsprechung betroffen“. Die Zivilrechtsprechung schließt nicht psychische Reaktionen jedweder Art vom Versicherungsschutz aus.

Psychische Reaktionen infolge eines organischen Schaden fallen weiterhin unter den Schutz der PUV.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

du schreibst von

Psychische Reaktionen infolge eines organischen Schaden fallen weiterhin unter den Schutz der PUV.

Gruß
Luise[/quote]

Ich kann mir darunter leider nicht so genau etwas vorstellen.
Welche organischen Schäden sind denn damit gemeint?

liebe Grüße von mazzu
 
Hallo mazzu,

bekanntes Beispiel:

Psychische Beeinträchtigungen nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma (SHT) unterscheidet die Medizin und die Rechtssprechung in

Hirnorganisches Psychosyndrom infolge von (nachgewiesenen) Hirnschäden
Hirnschäden (organische Schäden) sind in der PUV versichert, somit auch die Folgeschäden


Psychisches Psychosyndrom aufgrund von Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens
(in der PUV nicht versichert)

Gruß
Luise
 
Hallo Luise, Hallo natascha,

danke für eure schnelle Hilfe.

Für mich heißt es dann Pech gehabt.

Ich habe ein diagnostiziertes SHT mit diffusen axonalen Schäden. Da ich anfangs völlig falsch behandelt wurde, oder besser gar nicht. Beauftragte man nach weit über zwei Jahren nach dem Unfall ein erneutes MRT, um ältere Einblutungen zu beweisen. Dies war leider bei mir nicht mehr möglich. Bildgebend ist es bei mir also nicht nachweisbar, nur evtl. durch die neuropsychologischen Test´s, falls diese zählen.


liebe Grüße von mazzu
 
@ mazzu

Wenn SHT diagnostiziert wurde, ist es m.E. egal, ob es in bildgebenden Verfahren zusätzlich nachgewiesen wurde.
Wenn außerdem neurologische Befunde vorliegen, sind das auf jeden Fall organische Schäden, die die Psychoklausel außer Kraft setzen.

Achte auf die Fristen zur Geltendmachung deiner Ansprüche.
 
Punkt 1: Was ist ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung!


Ein Unfall im Sinne der PUV liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.


Punkt 2: PTBS und das Thema private Unfallversicherung!

Ich muss gegenüber der PUV beweisen, dass es bei der PTBS zu einer körperlichen Verletzung, z.B. Nervenschädigung gekommen ist.

Punkt 3: Welche Möglichkeiten gibt es um dieses zu beweisen!

Der Hippocampus ist Bestandteil des limbischen Systems und Sitz des Riechzentrums der Hirnrinde (Roche, Lexikon Medizin, 5 Aufl. 2003). Das Posttraumatische Stress-Syndrom steht im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen im Nervensystems des Hippocampus, die sich in der Zerstörung von Hippocampusneuronen niederschlägt (Rüegg, Gehirn, Psyche und Körper, Neurobilogie von Psychosomatik und Psychotherapie, 3. Aufl. 2006, S. 84 f.). Die Folgen sind bei dem betroffenen Patienten deutliche Defizite im Gedächtnis sowie verstärkte angespannte ängstliche Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit (Rüegg, aaO, S.85). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass bei durch traumatischen Erfahrungen entstandenen psychosomatischen Erkrankungen neuronale Netzwerke des Zentralennervensystems krankhaft oder krank machend vernetzt sind (Rüegg, aaO, S.141). Traumatische Erfahrungen graben sich in das prozedurale Gedächtnis ein, indem sie neuronale Netzwerke verändern. Rüegg, aaO, S.144). Das bedeutet, dass die PTBS mit einer krankhaften Veränderung des Nervensystems im Gehirn verbunden ist.

Punkt 4: Fazit!

Findet man niemanden, der dies bei einer Begutachtung feststellt, wird man kaum eine Chance haben, das die PTBS Verletzungsfolgen bei der PUV anerkannt werden.
Man kann nur hoffen das die Forschung, die bereits auf einem guten Weg, bald neue Ergebnisse veröffentlicht.

Punkt 5. In der nächsten Woche gibt es genau zu dieser Problematik, beim Landgericht Düsseldorf, eine Verhandlung. Warten wir doch mal ab.

Gruß an alle
 
Hallo cindy,

danke für die Links, ich werde auf den ersten, den Aufsatz von Versicherungsmedizinern, später eingehen.
Der zweite Link enthält eine Definition unter 2.1.1., die nicht in Ordnung ist.

Zum Thema:
Auszug aus BSG:
„Aus dem Ausschluss so genannter Schockschäden aus dem Kreis der versicherten Risiken in der privaten Unfallversicherung ist für die gesetzliche Unfallversicherung ebenso wenig herleitbar wie für das zivilrechtliche Schadensersatzrecht….. .
Psychische Gesundheitsstörungen können nach einem Arbeitsunfall in vielfältiger Weise auftreten: Sie können unmittelbare Folge eines Schädel-Hirn-Traumas mit hirnorganischer Wesensänderung sein, sie können aber auch ohne physische Verletzungen, z.B. nach einem Banküberfall, entstehen, sie können die Folge eines erlittenen Körperschadens, z.B. einer Amputation, sein, sie können sich in Folge der Behandlung des gesundheitlichen Erstschadens erst herausbilden.“

Einmal wird von PTBS und ein andermal von Schockschäden geschrieben, ohne geringste Differenzierung. Es zeigt, dass diejenigen, die über diesen Ausschluss der „Psycho“schäden aus den Leistungskatalogen zu entscheiden hatten, entweder keine Ahnung hatten, über was sie entschieden, also jegliches Fehlen von Kompetenz, oder absichtlich diese Wirrheit, damit nichts diagnostizierbar wird, und egal was belegt wird, immer abgestritten werden kann.

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

Der zweite Link enthält eine Definition unter 2.1.1., die nicht in Ordnung ist.

Der Link führt zu der Diplomarbeit einer Psychologin zum Thema PTBS bei Patienten mit SHT.

Einmal wird von PTBS und ein andermal von Schockschäden geschrieben, ohne geringste Differenzierung.


Im Kapitel 2.1.1. geht es um SHT, an keiner Stelle steht was von PTBS oder Schockschäden. Welche Definition ist nicht in Ordnung?


Es zeigt, dass diejenigen, die über diesen Ausschluss der „Psycho“schäden aus den Leistungskatalogen zu entscheiden hatten, entweder keine Ahnung hatten, über was sie entschieden, also jegliches Fehlen von Kompetenz, oder absichtlich diese Wirrheit, damit nichts diagnostizierbar wird, und egal was belegt wird, immer abgestritten werden kann.

Wieso kommst Du zu der Annahme, die Verfasserin dieser Diplomarbeit hätte mit dem „Ausschluss der „Psycho“schäden aus den Leistungskatalogen“ zu entscheiden gehabt ?

Zudem gibt es in der PUV, hierum ging es in Deiner Ausgangsfrage, keine Leistungskataloge.

Gruß
Luise
 
Top