• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Psychosomatisches Gutachten nach §109 SGG

mad_mad

Neues Mitglied
Registriert seit
12 März 2019
Beiträge
5
hallo,
bin mit der BG vor dem SG Landshut ,um Anerkennung meiner Unfallverschlechterung und als Folgekrankheit meine Psychosomatischen Krankheit, die als Folgeerkrankung dazu kamm ( F45.41 , F33.1 )
Suche nun eine fairen SG Gutachter auf dieser Fachrichtung Psychosomatik in Raum Landshut bzw. wenn einer besonders fair ist ...überall.
Gutachten erfolgt.. als §109 SGG Gutachten
Im voraus schon...besten dank für eure Hilfe.
 
hallo,

bist du sicher, dass in diesem stadium ein 109er GA angebracht ist? liegt zu der zu treffenden entscheidung (Psychosomatischen Krankheit) denn schon ein gerichtlich eingeholtes GA vor oder wird über arztbefunde beurteilt? dann hätte das gericht erst einmal die aufgabe, ein GA einzuholen. aber selbst, wenn das schon vorliegen sollte, stellt sich die frage, worin evtl diskrepanzen bestehen, die dann erst einmal durch das gericht zu klären wären, bevor von dem mittel nach § 109 gebrauch gemacht wird.

ich möchte das nur als hinweis verstanden wissen.


gruss

Sekundant
 
danke...für deine Antwort. Ich war letzte Woche zur Begutachtung bei einer SG Gutachterin. Das Ergebniss steht noch aus....Ich frage bloss jetzt schon mal nach....wer welche evt. empfehlen könnte....wenn es dazu kommen sollte....das ich wirklich diesen §109 SGG benötige-
Gruss
mad_mad
 
Hallo,

ersteinmal hat das SG eine Amtsermittlungspflicht. Dann kannst Du Dich mit dem erstellten Gutachten auseinandersetzen, sobald es vorliegt und notfalls das Gutachten und die Verwertung ablehnen.
Ich würde das Gutachten nach § 109 SGG auch erst in der Berufungsinstanz empfehlen.

Gruß von der Seenixe
 
Top