oerni
Erfahrenes Mitglied
Hallo Zusammen,
Sehr geehrte Frau
Ich habe Ihren Artikel in Internet gelesen.
Arbeitgeber und Berufsgenossenschaften sind nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem SGB VII dazu verpflichtet, nicht nur Unfälle und Berufskrankheiten, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Dazu zählen auch psychische Belastungen, soweit sie gefährdend sind.
Der Arbeitgeber hat somit die Pflicht, auch psychische Fehlbelastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.
Wie bewerten Sie psychische Belastungen als Folge von Arbeitsunfällen?
Wie bewerten Sie psychische Belastungen als Folge von Ablehnung einer Rente durch die BG?
Das da der Mensch manchmal durchdrehen könnte, ist der BG so was von egal
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________________________________
Hier die Antwort
Sehr geehrter Herr ..........,
Ihre Anfrage wurde intern an mich weitergeleitet.
Die Aussage, die Sie im ersten Abschnitt Ihrer E-Mail getroffen haben, ist zutreffend. Die BG hat, ebenso wie der Unternehmer, nicht nur Unfälle und Berufskrankheiten, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Welche Faktoren eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstellen können, ermittelt der Unternehmer in einer Gefährdungsbeurteilung. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen, wie Arbeiten unter Zeitdruck oder Nachtarbeit zu berücksichtigen. Der Unternehmer hat dann aufgrund der Gefährdungsanalyse geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese könnten in einer Änderung der Arbeitsorganisation liegen, indem z. B. Arbeitsabläufe anders gestaltet werden oder die Arbeitszeit flexibler gehandhabt wird.
Die Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz und aus § 3 BGV A1.
Auch in Folge von schweren und schwersten Arbeitsunfällen können psychische Erkrankungen auftreten wegen psychischer Fehlverarbeitung des Geschehenen. Diese Erkrankungen können grundsätzlich auch als Unfallfolge anerkannt werden, wenn Sie ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind und Ihre Ursachen nicht überwiegend im außerberuflichen Bereich zu finden sind.
Bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen und der Zuerkennung von Entschädigungsleistungen ist die Berufsgenossenschaft an die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches gebunden. Dort sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als solche anerkannt werden können. Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft sind an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden. Liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vor, sind andere Sozialleistungsträger für die Hilfe und Unterstützung der Betroffenen zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fast im Stile eines uns allen bekannten Forumteilnehmer!
Sehr geehrte Frau
Ich habe Ihren Artikel in Internet gelesen.
Arbeitgeber und Berufsgenossenschaften sind nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem SGB VII dazu verpflichtet, nicht nur Unfälle und Berufskrankheiten, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Dazu zählen auch psychische Belastungen, soweit sie gefährdend sind.
Der Arbeitgeber hat somit die Pflicht, auch psychische Fehlbelastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.
Wie bewerten Sie psychische Belastungen als Folge von Arbeitsunfällen?
Wie bewerten Sie psychische Belastungen als Folge von Ablehnung einer Rente durch die BG?
Das da der Mensch manchmal durchdrehen könnte, ist der BG so was von egal
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________________________________
Hier die Antwort
Sehr geehrter Herr ..........,
Ihre Anfrage wurde intern an mich weitergeleitet.
Die Aussage, die Sie im ersten Abschnitt Ihrer E-Mail getroffen haben, ist zutreffend. Die BG hat, ebenso wie der Unternehmer, nicht nur Unfälle und Berufskrankheiten, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Welche Faktoren eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstellen können, ermittelt der Unternehmer in einer Gefährdungsbeurteilung. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen, wie Arbeiten unter Zeitdruck oder Nachtarbeit zu berücksichtigen. Der Unternehmer hat dann aufgrund der Gefährdungsanalyse geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese könnten in einer Änderung der Arbeitsorganisation liegen, indem z. B. Arbeitsabläufe anders gestaltet werden oder die Arbeitszeit flexibler gehandhabt wird.
Die Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz und aus § 3 BGV A1.
Auch in Folge von schweren und schwersten Arbeitsunfällen können psychische Erkrankungen auftreten wegen psychischer Fehlverarbeitung des Geschehenen. Diese Erkrankungen können grundsätzlich auch als Unfallfolge anerkannt werden, wenn Sie ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind und Ihre Ursachen nicht überwiegend im außerberuflichen Bereich zu finden sind.
Bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen und der Zuerkennung von Entschädigungsleistungen ist die Berufsgenossenschaft an die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches gebunden. Dort sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als solche anerkannt werden können. Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft sind an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden. Liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vor, sind andere Sozialleistungsträger für die Hilfe und Unterstützung der Betroffenen zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fast im Stile eines uns allen bekannten Forumteilnehmer!