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Prozesskostenhilfe nachträglich beantragen

Dodo

Neues Mitglied
Registriert seit
5 Nov. 2006
Beiträge
12
Hallo da bin ich wieder.

Habe Anwalt gewechselt
Für die Einarbeitung in den Fall habe ich gezahlt.
Ein Gutachten habe ich bezahlt.
Für die außergerichtliche Tätigkeit habe ich gezahlt plus Abschlag von der Versicherung.
Nun die Rechnung für die Erste Instanz - Erste Verhandlung im November
Wird getragen vom Abschlag der Versicherung und einem offenen Betrag.

Nun das Problem:

Mein Geld ist alle. Wollte nun Prozesskostenhilfe beantragen. Habe den Eindruck, meinem RA schmeckt das nicht. Habe eine Vergütungsvereinbarung über 3-fachen Satz mit einer Geschäftsgebühr von 2,0

Frage:
Muss ich den offenen Betrag bezahlen oder greift da dann die Prozesskostenhilfe schon?

Trägt die Prozesskostenhilfe auch die Höhren RA Kosten der Vergütungsvereinbarungen?

Steh jetzt echt unter Zeitdruck und weiß nicht wie ich das machen soll!

:confused::confused::confused::confused::confused:
 
Hallo Dodo,

eine interessante Frage, die du hier stellst.

Wenn ich richtig verstanden habe, hast du bislang alle Anwalts- und Gerichtskosten, darüber hinaus sogar Kosten für ein Gutachten aus eigener Tasche bezahlt

Da ist es nachvollziehbar, dass deine Finanzen ausgeschöpft sind.

Ehe ich jetzt deine Frage zur Prozesskostenfrage objektiv behandeln zu können, würde mich interessieren, um was es bei deiner Klage geht.

Zum einen, gegen welche Art von Versicherung du klagst und zum anderen wegen was?

Da fehlt mir im Moment ehrlich gesagt der Ansatz, um deine Frage beantworten zu können.

Viele Grüße

Derosa
 
Was ist passiert: privater Verkehrsunfall schuldlos.
Gegner Auto Haftpflicht Versicherung (Unfallgegner Verstorben)
Geklagt wird auf Schmerzenzgeld Verdienstausfall Haushaltsführungsschaden Rente.

Hallo,
habe noch mal die Suchmaschinen strapaziert aber nichts gefunden, was genau erstattet wird. Nur das die Anwaltskosten übernommen werden, wenn man weniger als 15 € am Tag zur Verfügung hat. Wie die Anwaltskosten auszusehen haben steht aber nirgends.

Kann mir denn niemand hier helfen? Oder ist der Beitag im verkehrten Thema gelistet?
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo,
da würde ich j_e_n__s mal anschreiben und konkret den Fall schildern.

VG
 
Danke
Aber wer ist j_e_n__s?
Habe den Benutzer nicht gefunden.
 
Hallo Dodo,

ich selber habe Schwierigkeiten, deine Frage richtig zu beantworten.

In der Regel legt ein guter Anwalt dir einen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe vor Beginn seiner Tätigkeit vor, wenn davon auszugehen ist, dass du sein Honrar selber nicht zahlen kannst.. Prozesskostenbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.

Was mich bei dir verunsichert, ist die Tatsache, dass du mit deinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen hast, dass er mit 3fachen Satz der gesetzlichen Gebühren und Faktor 2,0 honoriert wird.

Meines Wissens kann jedoch nur über die gesetzlichen Gebühren eine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das würde deinem RA mit Sicherheit nicht schmecken.

An deiner Stelle würde ich mich beim für die PKH zuständigen Gericht erkundigen, wie sie in deinem konkreten Fall greift.

Viele Grüße

Derosa

Dodo kann jens nicht direkt fragen, weil er noch Berechtigung hat, PN´s zu schreiben.

Aber vielleicht liest jens diesen Beitrag noch.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Danke für die Anwort.
Aber, wie weit geht denn gesetzlich?
Heißt das den 1fachen Satz mit Faktor 2.0?
 
Hallo Dodo,

Danke Aber wer ist j_e_n__s? Habe den Benutzer nicht gefunden.

Ich bins :D

Nachträglich Prozesskostenhilfe kannst du beantragen. Der Antrag gilt aber erst ab Antragseingang. Alles was vorher gelaufen ist, fällt dort sozusagen nicht mit rein.

Die Prozesskostenhilfe trägt keine Vergütungsvereinbarungen!

Gleich gar keine die über den gesetzlichen Gebühren liegen. Der RA über PKH wird nach den Regeln des § 49 RVG vergütet, dass ist erheblich weniger als die normalen Gebühren.

Auch die Gegenseite muss deine Gebührenvereinbarung nicht tragen, sondern nur die normalen Gebühren. Meist wird auch nur in der Höhe der RA getragen, wie auch anerkannt worden ist. Dann könnte dein finanzieller Schaden noch höher ausfallen.

Wenn deine finanziellen Mittel nicht ausreichen, und der RA weiß das, muss er dich sogar darüber informieren, PKH zu beantragen.

Ob es deinem RA schmeckt oder nicht, wenn du das Geld nicht aufbringen kannst um zu klagen, muss er es eben auf diese Art und Weise (PKH) bei Gericht einreichen.

Mit der außergerichtlichen 3-fachen Geschäftsgebühr hat er sich ja schon an dir gesundgestoßen.

Aber, wie weit geht denn gesetzlich? Heißt das den 1fachen Satz mit Faktor 2.0?

Der RA erhält für die außergerichtliche Tätigkeit in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden, eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5. Eine Mittelgebühr gibt es nicht.

Eine Gebühr über 1,3 darf der RA nach Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies wird der RA entscheiden müssen. Es ist hier Vorsicht geboten, nicht überhöht abzurechnen. Alleine eine Mittelgebühr wäre schon 1,5, was also nicht der Regelfall sein kann, da alles über 1,3 gut begründet werden muss.


Wenn du noch Fragen hast - bitte


Gruß Jens
 
Danke für die ausführliche Antwort.
Also ist mein Anwalt zu teuer.
was nun im nachhinein nicht mehr zu ändern ist. Oder gibt es da einen weg?

Achso und die offene Rechnung darf ich dann nicht bezahlen, um die von der PKH erstattet zu bekommen?
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo dodo,

Also ist mein Anwalt zu teuer. was nun im nachhinein nicht mehr zu ändern ist. Oder gibt es da einen weg?

Kann man so pauschal nicht beantworten.

Wenn deine Vermögensverhältnisse bei Mandantserteilung ausreichend waren, kannst du nichts mehr dran ändern.

Achso und die offene Rechnung darf ich dann nicht bezahlen, um die von der PKH erstattet zu bekommen?

Doch, die musst du bezahlen. Die PKH-Vergütung bekommst nicht du zurückerstattet, sondern der RA. Der muss dann verrechnen.


Gruß Jens
 
Hallo Jens

Wenn deine Vermögensverhältnisse bei Mandantserteilung ausreichend waren, kannst du nichts mehr dran ändern.

Ich war der Meinung, dass das Geld reichen würde (Vorschss der Versicherung).

Aber ich habe nicht geahnt, dass die Kosten weit über die 30000€ hinausgehen würden.
Das kann man mir doch nicht zum Vorwurf machen.
Vom RA gefragt wurde ich:
"Ob ich mir das Leisten kann?"
Antwort von mir:
"ja."
War wohl ein Fehler.
Das es soviel werden könnte wurde mir aber auch nicht gesagt. Desweiteren habe ich jetzt erst die Gebührenberechnung verstanden.

:confused: Wenn auch nur zum Teil. :confused:

Gruß Dodo
 
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