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Probleme mit privater BU-Versicherung

Du warst mit dem Gutachten der PUV nicht einverstanden, gut, wer ist das schon?
Dein Anwalt hat dann um den Verzicht der Einrede der Verjährung gebeten ? Warum, welche Verjährung drohte ?

@ Luise
Die Antwort kannst du doch sicher selbst lesen, wenn du so aufmerksam die Beiträge durch gehst, wie es scheint! :rolleyes:

Kleiner Hinweis:
Ich schrieb: Schadendatum: Mitte 2000
Verzicht (auf...) der Vers. bis 31.12.2003
 
Hallo Cindy,

ich habe es gelesen, aber nicht verstanden.

Noch mal: Du schreibst an Mariele

Ablauf bei mir: Gutachten der PUV, ich war nicht einverstanden, per Anwalt um Verzicht auf Einrede der Verjährung gebeten, um eigene ärztliche Stellungnahmen einholen zu können, Verzicht wurde zunächst für einige Monate gewährt.

Du warst mit dem Gutachten des Versicherers nicht einverstanden. Ich erkenne daraus keinen Grund um Verzicht auf Einrede der Verjährung zu bitten.

Ich kenne aus den AUB 88 nur folgenden Ablauf (vereinfacht dargestellt):

1. Die Invalidität muß innerhalb 12 Monaten nach Unfall eingetreten und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.

2. Nach Zugang aller erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherer innerhalb drei Monaten zu seiner Leistungspflicht zu erklären.

3. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind innerhalb sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

Du hast nicht innerhalb der vorgegebenen Frist geklagt.
Was war der Grund ?
Worin hattest Du damals einen Vorteil für Dich gesehen ?
Konnte der erhoffte Vorteil realisiert werden ?


Gruß
Luise
 
Hallo Orthese,

zu Deinem Beitrag vom 28.01.2008, 15:46

Du fragst, aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung sich ergibt, dass

bei der endgültigen Bemessung der Invalidität auf den Sachverhalt abzustellen ist, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist und

später gewonnene Erkenntnisse auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.

Die Regelung AUB 88, § 11, IV.

Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

hat die Rechtssprechung so ausgelegt, siehe Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentare.

Der Gesetzgeber ist dieser Rechtssprechung gefolgt:

§ 188 VVG (neue Fassung)
Neubemessung der Invalidität
(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.


Gruß
Luise
 
Hallo Cindy,
ich habe es gelesen, aber nicht verstanden.
(...)
Du hast nicht innerhalb der vorgegebenen Frist geklagt.
Was war der Grund ?
Worin hattest Du damals einen Vorteil für Dich gesehen ?
Konnte der erhoffte Vorteil realisiert werden ?

Hallo Luise,

abschliessend zu diesem Thema eine Antwort von mir, um den Thread nicht unnötig zu überlasten:

man muss nicht immer gleich klagen, wenn es nicht notwendig ist. Meine Rechtschutzversicherung strapaziere ich ohnehin regelmäßig.

Vorteil? Für eine Klage hatten wir noch garnicht ausreichend Material von Ärzten/Gutachtern - das brauchte Zeit.
Und wie dir bekannt ist, gilt es besonders auf all die Fristen zu achten.
Man kann hier
in den letzten beiden Abschnitten Hinweise nachlesen, die uns soweit bekannt sind. Man beachte den letzten Satz auf der Seite! (Zitieren ist hier, glaube ich, nicht erlaubt.)

Da mir die Vers. mit dem Verzicht entgegen gekommen ist und bis zu 3 1/2 Jahre nach dem Unfall für 'neue Erkenntnisse' Zeit gelassen hat, war dies insgesamt von Vorteil. Mit dem Ergebnis war ich zufrieden! Ansonsten hätte ich logischerweise noch geklagt bzw. die eingereichte Klage durchgezogen.

Gruß
Cindy
 
Liebe Luise

Zunächst möchte ich betonen, dass es mir hier im Forum nicht darauf ankommt, mich mit anderen im Wisssen zu messen. Vielmehr suche ich Hilfe, in dem ich von anderen realen Erlebnissen lernen und profitieren kann.

Aufgrund sportlichem Ehrgeiz antworte ich jetzt mal im Deinem Stil, obwohl es eigentlich nicht zur Zielfindung dient:

Zitat Luise
Du fragst, aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung sich ergibt, dass bei der endgültigen Bemessung der Invalidität auf den Sachverhalt abzustellen ist, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist und später gewonnene Erkenntnisse auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.

Genau, danach habe ich gefragt.

Zitat Luise:
Die Regelung AUB 88, § 11, IV.Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.hat die Rechtssprechung so ausgelegt, siehe Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentare.

Welche Rechtssprechung? Wo im Grimm, Unfallversicherung? Welche AUB Kommentare?
AUB 88 sind nicht mehr ganz aktuell.....

Zitat Luise:
Der Gesetzgeber ist dieser Rechtssprechung gefolgt:
§ 188 VVG (neue Fassung)Neubemessung der Invalidität(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

1. Nochmal: Welcher Rechtssprechung? AUB sind keine Rechtssprechung.
Kommentare auch nicht.
2. VVG (neue Fassung) gilt nur bei Neuabschlüssen oder nach besonderer Vereinbarung .
3. Es gibt inzwischen eine Reihe von (neueren) AUB, die andere Fristen vorsehen.

Bitte immer Mensch bleiben, bei allem notwendigen Fachwissen für die Auseinandersetzungen mit Versicherungen.
Ein böser Mensch könnte den Eindruck gewinnen, DU BIST eine Versicherung! Als Schadensachbearbeiterin oder beim Finanzamt könnte er sich DICH dann auf jeden Fall vorstellen, (wenn er ganz böse wäre:))
LG
 
Hallo Orthese,

welchen Eindruck ein böser Mensch von mir bekommen könnte, ist mir egal .....

Deine Frage, aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung sich ergibt, dass

bei der endgültigen Bemessung der Invalidität auf den Sachverhalt abzustellen ist, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist und

später gewonnene Erkenntnisse auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.​

habe ich versucht nach meinem Wissensstand zu beantworten.



Du fragst noch mal:

Welche Rechtssprechung? Wo im Grimm, Unfallversicherung? Welche AUB Kommentare?
AUB 88 sind nicht mehr ganz aktuell.....

1. Nochmal: Welcher Rechtssprechung? AUB sind keine Rechtssprechung.
Kommentare auch nicht.
2. VVG (neue Fassung) gilt nur bei Neuabschlüssen oder nach besonderer Vereinbarung .
3. Es gibt inzwischen eine Reihe von (neueren) AUB, die andere Fristen vorsehen.

In Wolfgang Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentar, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, werden die AUB 61, die AUB 88, die AUB 94 und die AUB 99 entsprechend der fortentwickelten Rechtssprechung kommentiert. Hinsichtlich der endgültigen Bemessung der Invalidität zum Ende der Dreijahresfrist siehe dort §11 Rz. 25, 26, 27, dort findest Du auch Verweise auf BGH und OLG-Urteile

Ob die neue Fassung VVG auch bei Altverträgen gilt, weiß ich nicht. Ich bin keine Juristin. Ich habe dies auch nicht behauptet. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass die Rechtssprechung der letzten Jahrzehnte in das neue VVG eingeflossen ist.

Ja, es gibt nach AUB 99 eine Reihe neuer AUB, aber keine die - wie Du behauptest – andere Fristen vorsehen. Bitte nenne ein Beispiel!


Gruß
Luise
 
Hallo Cindy,

Du verweist auf ein nicht rechtskräftiges Urteil vom 22.11.2007 des OLG Celle,

Das Urteil bestätigt, dass gemäß § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB 94 die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt sein muss.

Das OLG hat gegen diese Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob die ärztliche Invaliditätsfeststellung in Schriftform zu treffen sei oder eine mündlich Feststellung ausreichend ist, soll vom BGH geklärt werden.

Was das nun mit einem Verzicht auf Einrede der Verjährung zu tun hat, erschließt sich mir nicht.

Gruß
Luise
 
Eigentlich wollte ich mit der überflüssigen Diskussion abschliessen. Weil es UNS nichts bringt.

Zitat Luise
welchen Eindruck ein böser Mensch von mir bekommen könnte, ist mir egal .....
Schade
Zitat Luise
Deine Frage, aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung sich ergibt, dass
bei der endgültigen Bemessung der Invalidität auf den Sachverhalt abzustellen ist, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist und später gewonnene Erkenntnisse auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.habe ich versucht nach meinem Wissensstand zu beantworten.

Danke. Du hast es versucht.

Zitat Luise
Du fragst noch mal:
In Wolfgang Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentar, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, werden die AUB 61, die AUB 88, die AUB 94 und die AUB 99 entsprechend der fortentwickelten Rechtssprechung kommentiert. Hinsichtlich der endgültigen Bemessung der Invalidität zum Ende der Dreijahresfrist siehe dort §11 Rz. 25, 26, 27, dort findest Du auch Verweise auf BGH und OLG-Urteile

Das beantwortet nicht die Frage.

Zitat Luise:
Ob die neue Fassung VVG auch bei Altverträgen gilt, weiß ich nicht. Ich bin keine Juristin. Ich habe dies auch nicht behauptet. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass die Rechtssprechung der letzten Jahrzehnte in das neue VVG eingeflossen ist.

Wie kommst Du darauf, dass die Rechsprechung der letzten JAHRZEHNTE in das neue VVG eingeflossen ist. Das neue VVG ist Ergebnis einer EU Verordnung zur Harmonisierung des Versicherunsrechts innerhalb der EU.

Zitat Luise:
Ja, es gibt nach AUB 99 eine Reihe neuer AUB, aber keine die - wie Du behauptest – andere Fristen vorsehen. Bitte nenne ein Beispiel!

Habe eigentlich keine Lust dazu, kannst du selbst googeln: z.B.
"AUB verbessert" Du bist doch schlau.......

Es gibt eine Vielzahl von Bedingungen, die z.B. eine Verkürzung der Frist zur endgültigen Nachprüfung des Invaliditätsgrades seitens des Versicherers auf 24 Monate begrenzen, trotzdem hat der Kunde das Recht, bis zu drei Jahre den Invaliditätsgrad neu feststellen zu lassen.
Falls du es nicht findest. lass es mich wissen.

LG



PS: BIST du eine Versicherung? Arbeitest Du für eine Versicherung?
Ein böser Mensch könnte glauben, es ist so. Ich halte mich natürlich da raus.......
 
Du verweist auf ein nicht rechtskräftiges Urteil vom 22.11.2007 des OLG Celle,

Hast du Langeweile? :rolleyes:

OK, zum Abschluß:

Ich habe nichtspeziell auf das Urteil vom OLG verwiesen! Wer lesen kann, ist im Vorteil.

Ich schrieb:
Man kann hier in den letzten beiden Abschnitten Hinweise nachlesen, die uns soweit bekannt sind. Man beachte den letzten Satz auf der Seite!

In diesen Hinweisen werden so einige Urteile genannt - vor allem Praxishinweise.
Ich verwies speziell auf den letzten Satz - im Hinblick darauf, dass ich in meinem Fall für entsprechende Feststellungen des Dauerschadens die Frist wahren wollte. Und dazu war ein Verzicht (auf...) der Versicherung ein sicherer Weg. Nochmals! Ich hatte 3 1/2 Jahre Zeit, um neue Erkenntnisse vorzutragen. Ist doch hervorragend! :p
Und mir erschliesst sich nicht, was dein ständiges Herumstochern bzgl. Verzicht auf Einrede der Verjährung soll.

So war es, so lief es bestens und das ganze sinnlose Zerpflücken von Beiträgen bringt hier niemandem weiter - genauso wie in anderen Threads!

Langsam wird es lächerlich - was sollen neue User denken:rolleyes:

Adieu
Cindy
 
Stand BU-Leistungen

Hallo zusammen,

nach langer Forumabstinenz melde ich mich heute wieder, da ich Eure Einschätzung zu meinem Fall hören möchte.

Inzwischen fand eine erste Verhandlung gegen meinen Versicherer statt, in dem mir ein Vergleich (dieser entspricht nicht einmal einem Jahr BU-Rente) angeboten wurde. Zudem soll meine BU-Versicherung aufgelöst werden, was mir schwer zu denken gibt (bin nach wie vor arbeitsunfähig) ...

Wusste eigentlich jemand, dass es bei der ersten Verhandlung weder um die Krankheit noch Berufsunfähigkeit geht, sondern lediglich die Art und der Umfang der letzten Tätigkeit vor Eintritt der AU bzw. BU nachgewiesen werden muss? Obwohl Zeitabrechnungen vorliegen? Obwohl Zeugnisse die Tätigkeitsbeschreibung bestätigen?

M. E. ist dies alles eine Zermürbungstaktik, um letztendlich billig mit einem Vergleich die berufsunfähige Versicherte, die für die kommenden Jahre eine Riesengefahr darstellt, loszuwerden.

Andererseits ist die nervliche Belastung fast nicht mehr zu ertragen.

Wie würdet Ihr reagieren: Den Vergleich annehmen oder noch jahrelang kämpfen (was ich ursprünglich vorhatte)?

Danke schon einmal für Eure Meinung.

Viele Grüße
Mariele
 
Hallo Mariele,

hast Du die Klage und die bisherige Auseinandersetzung auf Dich genommen, um beim ersten Vergleichsangebot zu kapitulieren? Wenn Du BU bist, dann sollte Dich auch das Angebot nicht schocken ;)
Natürlich versucht man den Fall auf die einfachste Weise zu lösen. Du mußt abschätzen, wie die Aussichten stehen. Ich bin dann immer schon für eine Entscheidung des Gerichts. Da waren wir ja nicht anwesend, aber auch unsere Richter erledigen Fälle gerne über einen Vergleich, weil sie dann keine Urteile schreiben müssen.

Gruß von der Seenixe
 
Cosmos-Direkt

Hallo Mariele,

ich würde kämpfen:cool:.

Das ist die Taktik der Cosmos, sie driften immer auf Nebenschauplätze und bist Du da unvorbereitet bauen sie es aus....plötzlich weiß keiner mehr um was es wirklich ging:eek:.

Überwache Deinen RA, mache alles mit ihm nur schriftlich und ganz wichtig:

MACH DICH SELBER SCHLAU.

Die Frechheit der Cosmos hat uns schon sprachlos gemacht.

Die Cosmos ist eine sehr günstige Direktversicherung, nette freundliche SB....aber nur solange nicht der Versicherungsfall eintritt...danach lassen sie Dich voll im Regen :eek:stehen und sobald Du klagst kündigen :eek:sie Dir den Vertrag.

Ich wünsche Dir Kraft und Glück, schreib uns weiter darüber.

Lieben Gruß
Kai-Uwe´s Frau
 
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