Hallo Orthese,
zu Deinem Beitrag vom 28.01.2008, 15:46
Du fragst, aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung sich ergibt, dass
bei der endgültigen Bemessung der Invalidität auf den Sachverhalt abzustellen ist, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist und
später gewonnene Erkenntnisse auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden dürfen.
Die Regelung AUB 88, § 11, IV.
Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
hat die Rechtssprechung so ausgelegt, siehe Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentare.
Der Gesetzgeber ist dieser Rechtssprechung gefolgt:
§ 188 VVG (neue Fassung)
Neubemessung der Invalidität
(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.
Gruß
Luise