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Probleme mit privater BU-Versicherung

Hallo Marielle,
dies hört sich alles so ähnlich an wie bei mir. Ich versuche seit mittlerweile 4 Jahren Leistungen aus der Bu-Versicherung zu erhalten. Ich habe verschiedene Möglichkeiten ausprobiert, um meine Ansprüche durchzusetzen. So habe ich z. B. den Versicherungsombudsmann eingeschaltet in der Hoffnung hiermit etwas zu erreichen. Dies hat nichts gebracht. Mittlerweile befinde ich mich in Klage. Mal sehen wie viele Jahre noch vergehen werden.
Gruß Viva
 
Hey, ich lese immer wieder sehr interessiert dieses Forum. Und ich kann immer wieder feststellen, dass, wenn man wirklich einen Rechtsanspruch hat, man eigentlich immer die berühmte "Arschkarte" gezogen hat.
Auch ich hatte vor wenigen Jahren das Vergnügen mit meiner BU Rente meiner privaten Versicherung. Ich hatte allerdings einen guten Anwalt, der mich zur rechten Zeit mit den richtigen Tipps führte.
Meine Sache wurde damals mit einem Vergleich beendet, der wohl für beide Seiten in Ordnung ging.
Ich möchte heute eigentlich nur dazu hinweisen, dass man OHNE Rechtsanwalt NICHTS tun sollte.
Ich wünsche allen viel Glück bei Ihrem Rechtsstreit....:rolleyes:
 
Hallo Ihr,

habe schon in einer anderen Rubrik meine Frage eingestellt, aber auch hier:

Mein Versicherer hat mir mitgeteilt, dass meine Ablehnung des Gutachters Erfolg hatte und mir drei andere Gutachter vorgeschlagen. Finde ich schon einen guten Zug und man sollte auch mal die positiven Seiten, wenn es denn ehrlich gemeint ist, hervorheben!

Wo erhalte ich, außer diesem Forum, in dem ich nichts über die drei Professoren fand, Auskünfte?

Vielen Dank.

Mariele
 
Hallo zusammen,

in einem anderen Thread stieß ich auf diesen Hinweis:

...notfalls bereits jetzt einen Termin für ein Privatgutachten innerhalb der Begutachtungsfrist. Schon um die Falschheit des Versicherungsgutachtens zu beweisen bzw noch innerhalb des zulässigen Zeitraums ein neutrales Gutachten zu bekommen...

Wer hat hiermit Erfahrung? Ist es tatsächlich sinnvoll, parallel zu einem angesetzten Gutachtertermin seitens des Versicherers durch ein Privatgutachten schon einmal Vorsorge zu treffen? Sollte man nicht erst das i. A. gegebene Ergebnis des Gutachtens abwarten und dann - falls nötig - gegensteuern?

Letztendlich ist dies größtenteils eine Kostenfrage, denn ein eigens i. A. gegebenes Gutachten wird nicht gerade kostengünstig sein.

Danke für Eure Antworten.

Viele Grüße
Mariele
 
Hallo Mariele,

das ist wohl Ansichtsache.
Ablauf bei mir: Gutachten der PUV, ich war nicht einverstanden, per Anwalt um Verzicht auf Einrede der Verjährung gebeten, um eigene ärztliche Stellungnahmen einholen zu können, Verzicht wurde zunächst für einige Monate gewährt.
Parallel lief ein Zivilverfahren, für das ich ein privates 'freies' Gegengutachten erstellen ließ, welches ich dann auch für die Verhandlungen mit der PUV nutzen konnte.

Ich sehe es wie du und würde das Ergebnis des Gutachtens abwarten - aber bitte auf Fristen achten

Denn den Privatgutachter haben wir gebeten auf die strittigen Punkte und somit auf die konkreten Aussagen/Abschnitte im 1. Gutachten einzugehen und diese gegebenfalls zu entkräften.
Das hat hervorragend geklappt.

Lieben Gruß
Cindy
 
Vielen Dank, Cindy.

Vor allem der Tipp mit "Verzicht auf Einrede der Verjährung"...

Im "Normalfall" müsste das zwar ein RA wissen, aber was ist schon "normal"?

Viele Grüße
Mariele
 
Hallo Cindy,

bei der endgültigen Bemessung der Invalidität ist auf den Sachverhalt abzustellen, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist. Später gewonnene Erkenntnisse dürfen auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden. Dies ergibt sich aus dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) und der Rechtssprechung. Die Möglichkeit einer „Verjährung“ oder "Verzicht auf Einrede der Verjährung" ergibt sich hieraus nicht.

Selbstverständlich ist ein privates Gutachten nach der Dreijahresfrist möglich, dies empfiehlt sich aber nur bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zumindest bei gleich bleibender Beeinträchtigung. Wobei dann der Beweis erbracht werden müsste, dass die nach der Dreijahresfrist festgestellte Invalidität vor Ablauf der Dreijahresfrist hätte erkennbar sein müssen.


Gruß
Luise
 
Zitat Luise:
bei der endgültigen Bemessung der Invalidität ist auf den Sachverhalt abzustellen, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach Unfall erkennbar ist.

Ich gehe mal davon aus, dass Cindy mit "Verjährung" genau diese drei Jahres Frist gemeint hat, in der die Invalidität endgültig festgestellt sein muss. Und sie gut damit gefahren, die Versicherung auf die Fristen anzusprechen und eine Regelung zu finden.

Zitat Luise:
Später gewonnene Erkenntnisse dürfen auch in einem Rechtsstreit nicht verwertet werden. Dies ergibt sich aus dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) und der Rechtssprechung.

Aus welchem § des VVG und aus welcher Rechtssprechung ergibt sich das denn?
Wenn in einem rechzeitig eingeleitetem Rechsstreit 4 Jahre nach dem Unfall eine während der drei Jahres Frist festgestellte Invalidität NEU bewertet wird, z.B. nach Gutachtenlage, dann dürfen diese Erkenntnisse vom Gericht sehr wohl verwertet werden.


Zitat Luise:
Selbstverständlich ist ein privates Gutachten nach der Dreijahresfrist möglich, dies empfiehlt sich aber nur bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zumindest bei gleich bleibender Beeinträchtigung. Wobei dann der Beweis erbracht werden müsste, dass die nach der Dreijahresfrist festgestellte Invalidität vor Ablauf der Dreijahresfrist hätte erkennbar sein müssen.

Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist normalerweise Ende der Fahnenstange für die Bemessung der Invalidiatät. (gleichzusetzen mit "Verjährung", die einzel- vertraglich geregelt ist.)
Der Streit (Gutachterstreit) kann dann eigentlich nur noch um die Höhe der Invalidität gehen, die innerhalb der drei Jahresfrist eingetreten ist.


LG
Orthese
 
@ Luise:
Ich frage mich, was du mir mitteilen möchtest :rolleyes:
Willst du mit deinem Beitrag sagen, dass ich in meinem Fall den Verzicht auf Einrede der Verjährung geträumt habe?
Ausserdem schrieb ich nichts von 'Erkenntnissen nach der 3-Jahres-Frist'.
Ich beschrieb lediglich den Ablauf in meinem Fall, um fristgerecht entsprechende Invalidität geltend zu machen.

Desweiteren wies ich Mariele darauf hin, auf die Fristen zu achten (die ihr Anwalt sicherlich kennt bzw. die sie hier sicherlich schon mehrfach gelesen hat, da ersichtlich ist, dass sie sich hier umfassend informiert):

Ich sehe es wie du und würde das Ergebnis des Gutachtens abwarten - aber bitte auf Fristen achten

So what?
Cindy


Hallo Orthese,

guter Beitrag ;) (ich kann ihn zurzeit nicht bewerten).

LG Cindy
 
Nachtrag, der sicher auch für andere (z.B. Mariele) interessant ist - ein einfügen in meinen obigen Beitrag ist mir nicht möglich :

Schadendatum: Mitte 2000
Schreiben der privaten Unfallversicherung von Mitte 2002:
Wir teilen mit, dass wir auf Einrede der Verjährung gemäß § 12 VVG bis 31.12.2003 verzichten. Eine Klagefrist setzen wir nicht.

Cindy
 
Hallo Cindy,

ich will nicht sagen, dass Du von dem Verzicht auf Einrede der Verjährung geträumt hast.

Du schreibst an Mariele

Ablauf bei mir: Gutachten der PUV, ich war nicht einverstanden, per Anwalt um Verzicht auf Einrede der Verjährung gebeten, um eigene ärztliche Stellungnahmen einholen zu können, Verzicht wurde zunächst für einige Monate gewährt.

Du warst mit dem Gutachten der PUV nicht einverstanden, gut, wer ist das schon?
Dein Anwalt hat dann um den Verzicht der Einrede der Verjährung gebeten ? Warum, welche Verjährung drohte ?


§ 12 VVG – alte Fassung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

Gruß
Luise
 
Zitat Cindy:
Schadendatum: Mitte 2000
Schreiben der privaten Unfallversicherung von Mitte 2002:
Wir teilen mit, dass wir auf Einrede der Verjährung gemäß § 12 VVG bis 31.12.2003 verzichten. Eine Klagefrist setzen wir nicht.

Zitat Luise:
§ 12 VVG – alte Fassung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Dein Anwalt hat dann um den Verzicht der Einrede der Verjährung gebeten ? Warum, welche Verjährung drohte ?

@ Luise:
Siehe den von Dir zitierten § 12 VVG
Ich frage mich auch, was Du Cindy mitteilen möchtest:

Warum muss bei Dir immer so ein aggressiver Unterton dabei sein? Wollen wir uns hier nicht gegenseitig helfen? Ich habe den Eindruck, dass Cindy WIRKLICH helfen will.
Versäumte Fristen führen zu Leistungsfreiheit der Versicherung, man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen! Cindy ist auf Nummer sicher gegangen- und das ist richtig.

@ Cindy
mach weiter so. Wir helfen uns, wenn wir können. Und lass Dich nicht ärgern, geschweige denn unter Rechtsfertigungsdruck bringen.

LG
 
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