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private unfallversicherung hat gesagt

lexi155

Neues Mitglied
Registriert seit
30 Sep. 2014
Beiträge
4
hallo,
ich hatte schon einmal eine frage hier gestellt und wirklich schnell die antwort die ich brauchte bekommen!
ich hatte vor 3 jahren einen unfall, da habe ich mir 4 finger abgesägt
zwei (zeige und mittelfinger) haben die ärzte wieder ran geschustert, zwei (ring und kleiner finger)haben die sanitäter bei mir zu hause vergessen :-(

auf jeden fall gab es nach einem jahr ein gutachten der finger!
kleiner 7/10
ring 7/10
mittel 7/10
zeige 6/10

meine private uv hat gezahlt unter vorbehalt nach 3 jahren das abschlußgutachten zu machen!
nun die haben sich ewig nicht gemeldet kurz vor ablauf der dreijahresfrist kam ich dann ins rudern, weil ich natürlich auch ein abschlußgutachten wollte!
ein arzt (ein arzt mit sehr gutem ruf) hatte sich von heut auf morgen bereit erklärt unter einhaltung der frist das gutachten zu machen! natürlich ein handchirurg!
da mein daumen stark beeinträchtigt ist aufgrund der überlastung, die muskalatur vermindert in der hand und dem arm u.s.w hat er sich entschieden dass es kein fingerschaden mehr sei!
aufgrund der folgeschäden ist ein handschaden zu begutachten!
der handschaden wurde mit 6/10 begutachtet!
mein problem ist, meine versicherung stellt sich selbstverständlich quer, was nicht zuletzt aus dem grund ist, weil ich die verbesserte gliedertaxe in meinem vertrag habe!
meine versicherung sagt (ich zitiere)

der gutachter dr. ......begründet die einschätzung der verletzungsfolge nach dem handwert damit, das die verletzung der finger zu einer erheblichen beeinträchtigung der gesamten hand geführt hätten, was in der rarefizierung der muskulatur an unterarm und hand, neben den fein und grobmotorischen funktionsdefizieten zeige.

dem ist die auch von herrn dr. .... zitierte einschlägige gutachtenliteratur, hier rompe/erlenkämper entgegenzuhalten.

eingebürgert hat sich in der privaten unfallversicherung, dass bei den verletzungsfolgen an einer gliedmaße oberhalb des hand oder fußgelenkes von dem vollen arm oder beinwert und bei finger oder zehenverletzungen vom jeweiligen finger oder zehenwert ausgegangen wird. verletzungsfolgen an mehreren fingern sind also stets und ausnahmslos nach dem einzelnen fingerwert zu bewerten. eine willkürliche gutachterliche bewertung nach dem handwert-auch wenn die gebrauchsfähigkeit der hand durch die verletzungsfolgen an mehreren fingern wesentlich beeinträchtigt ist- ist demnach unzulässig.

so, das hat die private uv geschrieben!
kennt jemand von euch die gutachtenliteratur von rompe/erlenkämper?

ich brauche dringend hilfe, bei google/books sind die wesentlichen seiten die für mich interessant wären nicht veröffentlicht!
in den bibliotheken gibt es das buch nicht!

lg frances
 
Hallo Frances,

es ist bereits in Gerichtsurteilen anerkannt worden, das es nicht auf den Sitz der Körperschädigung ankommt sondern auf den Ort der Auswirkungen. Es gibt aber auch ein gegenteiliges Urteil wieder mal aus Köln.

http://www.do-law.de/berichte/62-gliedertaxe-richtige-bewertung-der-invaliditaet

Nach Naumann/Brinkmann sei die Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt, die Invaliditätsleistung im Sinne einer Entschädigung für Funktionsverluste zu betrachten, gerechter als eine auf den Sitz der Verletzung abstellende Auffassung. Rissen z.B. bei Zugkräften auf den Arm die Nervenwurzeln aus, dann säße die Verletzung an der Halswirbelsäule. Sei dadurch die Hand vollständig funktionsunfähig, müsse dies zu einer Bewertung nach der Gliedertaxe führen und eben nicht zu einer Bewertung anhand der Verletzung an der Wirbelsäule, da dort unter Umständen gar keine Funtionsbeeinträchtigungen vorhanden seien (Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 5, Rdnr. 53).
Dies (Sitzung der Wirkung) stehe auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, weil die Entscheidung zur Gelenksversteifung (BGH VersR 2003, 1163) nicht die Systematik der Gliedertaxe an sich in Frage stelle. Da eine Formulierung in den AUB wegen verschiedener Auslegungsmöglichkeiten zu Lasten des Verwenders und zu Gunsten des VN's ausgelegt werde, sei es letztlich eine Entscheidung zu den Unklarheitsregeln der § 5 AGBG, § 305 c Abs. 2 BGB (Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 5, Rdnr. 54).
Diese Meinung vertreten auch Lehmann/Ludolph unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (VersR 1989, 353).
Es komme nicht darauf an, an welchem Körperteil die Erstgesundheitsschädigung, also die primäre Verletzung, lokalisiert gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, wo sich die unfallbedingten Defizite funktionell auswirken würden (Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung, 3. Aufl., 2009, Seite 10).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer Entscheidung vom 14.12.2011 (AZ: IV ZR 34/11 = Versicherung und Recht kompakt 2012, 77) festgelegt, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankomme. Bei einer Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes sei die rumpfnächste Beeinträchtigung maßgeblich, da bei Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes eine Addition der Invalidität einzelner Gliedteile stattfinde, aber die höhere Invalidität des rumpfferneren Gliedteiles die Untergrenze der Entschädigung bilde (VersR kompakt 2012, 77).
 
hallo raja,

vielen vielen lieben dank für deine antwort!
ich werde das so meinem anwalt weitergeben, der wird hoffentlich das beste daraus machen!
lg
 
Hallo Rajo,

von mir auch ein dickes Dankeschön auch von mir....

Betrifft ja hier wohl einige was Du gepostet hast und ich finde es immer wieder sehr interessant, wieviele Ihren Anwälten durch das Forum zuspielen können...

LG Glückloser
 
Hallo lexi155,

ich habe das was du suchst (Rompe/Erlenkämper), kann es aber leider hier nicht einstellen (Copyright) sonst gibt es Ärger.

Hiermit kommst du aber auch weiter:

https://books.google.de/books?id=18jQHSDod8EC&pg=PA25&lpg=PA25&dq=lehmann+ludolph+invalidit%C3%A4t+finger&source=bl&ots=DTxoM9abp4&sig=L-14AEXDSevFuE8GoXIFDWKnGMI&hl=de&sa=X&ei=Gb2KVIPBI8r2O7r1gNgL&ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&q=lehmann%20ludolph%20invalidit%C3%A4t%20finger&f=false

Gehe hier auf das zweite Suchergebnis, link Sringer:
https://www.google.de/#q=grundkurs+orthopädisch-unfallchirurgische+begutachtung+arthrose

http://books.google.de/books?id=XI84Wj2WbeYC&pg=PA9&hl=de&source=gbs_toc_r&cad=3#v=onepage&q&f=false


zum Verständnis kann dir folgendes Urteil weiterhelfen:

http://www.versicherung-recht.de/ur...bgh-urt-v-14122011---iv-zr-34-11--/index.html

Wenn die PUV nicht zahlen will und davon kannst du wahrscheinlich ausgehen, bleibt dir leider nur der Klageweg.

Grüße Metty21
 
Zuletzt bearbeitet:
Frage dazu

moin moin!

An diejenigen, die sich im Wald der Gerichtsurteile auskennen oder aber an diejenigen, die nur den einen Baum kennen:

Gibt es ein vergleichbares Urteil auch für das SG?

Folgender Hintergrund:

Das CRPS bei mir ist von anfangs nur 1 (1/2) Nerv inzwischen auf 2 (nachgewiesen sensibel + motorich) bzw 3 (nachgewiesen motorisch) gewandert. Des weiteren vom Unterarm auf den Oberarm. Und im Gehirn (MRT Cortex) finden sich inzwischen auch lustige Bereiche "mit Nachweis überschiessender Aktivierung mit veränderter Verarbeitung der sensiblen Information, welche vorsichtig als schon als abnormale Reorganisation gedeutet werden kann"

Mit anderen Worten, die initiale Ursache war an der Hand, inzwischen ist der gesamte Arm mit Gehirnbeteiligung im Rahmen der Funktionsausfälle und Schäden betroffen.
Also
"Ort der Auswirkungen" hat inzwischen den ersten "Sitz der Körperschädigung" überholt. Wird auch von der Literatur bestätigt.
Sprich aus einem peripheren CRPS (es war einmal die Hand) kann sich ein zentrales CRPS (jetzt wird es mehr als die Hand) entwickeln.

gruß
 
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