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Private Unfallversicherung gibt Gutachten nicht raus!

Dasbo27

Mitglied
Registriert seit
26 Aug. 2018
Beiträge
85
Ort
Schwanewede
Wollte mal fragen ob jemand das schon mal erlebt hat.Bei mir war die Begutachtung November 2019 in Hamburg bei Dr.Fabra.
Auch auf Aufforderung des Ra gibt die Versicherung das Gutachten nicht raus.
Klage vor dem Landgericht bereits eingereicht.Für Antworten schon mal im Voraus Danke
 
Hallo Dasbo,

hast du mal direkt bei Praxis Fabra angerufen und nachgefragt?
Evtl. sagt (verplaudert) eine Arzthelferin dir etwas, bzw. eine offizielle Anfrage, weil alles über dich geschrieben steht dir zu!
Das weiß auch ein Dr. Fabra!
Dein Anwalt sollte beim Gutachter Druck machen- ja ,auch schon erlebt!
War zwar ein "Gutachten" der gegnerischen KFZ Versicherung, trotzdem bekamen wir es nur auf Druck gegen einen Betriebsarzt ( der nur Infos zur Arbeitsfähigkeit brauchte).
In der Praxis , in der der Arzt ( Versicherungsgutachter ) zum Zeitpunkt der Untersuchung tätig war wußte man von einer Untersuchung nix?!

Keinerlei Unterlagen- keine Belege, dass war vor den neuen Datenschutzverordnungen, unser Anwalt war schockiert von der Aufregung wegen seines Anrufs!
Dann wurde uns von einem weiteren Rehaberater mitgeteilt (es war ihm schlicht rausgerutscht), dass nach einem großen Murnau -Gutachten, in dem die schlimmen Folgen des Unfalls erneut bestätigt wurden, der Krumbiegl wieder ein Gutachten zum Wohle der Versicherung verfasst hatte!
Ey, dieses zweite Geschreibsel haben wir nie erhalten! Weder Anwalt noch Gericht durften es lesen- soweit uns bekannt!

Aber für unser LG zählen die echten, schlimmen, niederschmetternde + fundierten Gutachten etwas mehr, Männe ist laut DRV Eu -Rentner,
hat vom Versorgungsamt aG ( Parkerleichterung), etc. , die KFZ- Haftpfl. sagt er könne noch arbeiten!

Weißt, die Versicherungen haben deutlich mehr Schwerstverletzte, seit die Unfalltotenzahlen sinken- dass sind Mehrkosten!

LG
Aramis
 
Vielen Dank für deine Erfahrungen,
habe selbstverständlich nachgefragt, Aussage MTA
Wir müssen uns an den Auftraggeber wenden.Da der aber auch nach anwaltlicher Aufforderung das Gutachten immer noch nicht raus gibt werde ich wohl der Praxis ein Fax zukommen lassen in dem ich sie auffordern werde das bin einer Woche mir zu Verfügung zu stellen sonst eine einstweilige Verfügung beim Gericht holen.
 
Hallo Dasbo,

Du und Dein RA müssen das GA beim Auftraggeber anfordern. Dieser hat als Auftraggeber das GA auch beauftragt und bezahlt!

Nun muss in diesem Sinne Dein RA die Herausgabe einfordern und es geht ja auch um Deine Gesundheit bzw. Beurteilung gemäß DGSVO und
Du hast nun auch ein Recht an Deinen medizinischen Daten!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Dasbo27,

Weder die Unfallversicherung, noch der ausführende Gutachter sind verpflichtet das Gutachten heraus zu geben. Das gilt übrigens für beide Seiten. Auch wenn Du ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen würdest und es fällt negativ für Dich aus, könntest Du es für Dich behalten.

Ich glaube zwar nicht, dass Dr. F. ein für Dich positives Gutachten geschrieben hat, weil er doch als versicherungsfreundlich gilt, es könnte aber sein, dass im Gutachten etwas steht, was die Unfallversicherung in eine schlechte Postion rücken lässt. Und das muss sie nicht zu lassen.

Anders sieht es bei einem Gerichtsgutachten aus. Da muss beiden Parteien das Gutachten ausgehändigt werden.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo,

Weder die Unfallversicherung, noch der ausführende Gutachter sind verpflichtet das Gutachten heraus zu geben.

der aussage kann ich ganz und gar nicht folgen, @Rekobär

eine herausgabe/einsicht in gutachten besteht natürlich, wenn nicht schon aus den versicherungsrechtlichen (nebenpflicht) und datenschutzrechtlichen gründen, dann zumindest nach § 810 BGB.
das ist aber noch nie strittig gewesen, auch wenn es uU einschränkungen bei medizinischer begründung geben mag. nachzulesen zb unter zfs 11/2012, Anspruch auf Herausgabe von Sachverständigengutachten | Deutsches Anwalt ...


gruss

Sekundant
 
Hallo Rekobär,

entschuldige, auch ich möchte widersprechen.
Hier ein Zitat:

Hier stellt sich die Frage, ob der Versicherer hierzu überhaupt verpflichtet ist. […]

  1. Eine eindeutige gesetzliche Regelung bezogen auf die jeweilige Versicherungssparte fehlt. Auch eine klare Regelung im Versicherungsvertragsgesetz fehlt.
  2. Gleichwohl bejaht zwischenzeitlich die Mehrheit der Gerichte eine Vorlagepflicht der Versicherung, so:
Oberlandesgericht Karlsruhe r+s, 2005, 385; Beschluss vom 26.04.2005, 12 W 32/05 (Brandschadengutachten).
Oberlandesgericht Saarbrücken, VersR 1999, 750 (Krankenversicherung)
Landgericht Dortmund, 2 O 400/07, Urteil vom 21.05.2008 (Geschäftsinhaltsversicherung).
AG Singen 2013, Urteil vom 08.06.2012, Az. 3 C 15/12
Landgericht Oldenburg Urteil vom 09.12.2011, Az. 13 O 1604/11 (Sturmschadensgutachten Stallgebäude)
BGH, VersR 1993, 562ff (Berufsunfähigkeitsversicherung – Vorlage eines ärztliches Attestes im Nachprüfungsverfahren)
Die Gerichte begründen die Vorlagepflicht von Gutachten mit verschiedenen Argumenten:

  • § 66 II VVG: Argument: Der Versicherungsnehmer ist über die gesetzliche Regelung „auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen (er kann also nicht selbst auf Kosten des Versicherers ein Gutachten einholen). Hinzu kommt, dass der Versicherer die Gutachten nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im pflichtgemäßen Interesse aller Versicherungsnehmer einholen (Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.).
  • Aus § 242 BGB sowie aus dem Vertragsverhältnis. So ist das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt und der Versicherer darf nicht seine überwiegende Finanzkraft und Sachkunde zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen.
  • Die Kommentare bejahen ebenfalls eine solche Pflicht. „Gutachten und Auskünfte, die der Versicherer eingeholt hat, müssen auch dem Versicherungsnehmer zugänglich gemacht werden. Das folgt aus § 810 BGB“ (Wussow/Pürckhauer § 9 Rdn 21, Grimm Ziffer 7 AUB 99, Rdn 16 und Prölls/Martin VVG AUB 2008, Nr. 7 Rdn. 13.
  • Wenn ein Versicherungsnehmer einerseits einem Gutachter Zutritt zu seinem Grundstück gewähren muss, trifft den Versicherer dann auch andererseits die Pflicht, Versicherungsnehmer Einsicht in das Gutachten zu gewähren.
  • Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in eine Urkunde (Gutachten) besteht, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position dienen soll (BGH WM 1971/565).
Daraus folgend muß man der Versicherung eventuell zusätzlichen Druck machen, aber auch alle anderen Gutachten - also nicht nur die Gerichtsgutachten - müssen herausgegeben werden.
Welche Argumente man dazu benutzt, ist jedem überlassen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Zusammen,

ich habe gesehen, dass die Gutachter selbst der Herausgabe an den Begutachteten widersprechen können. In meinen GA stand sinngemäß, dass der Weitergabe an den Begutachteten nichts entgegensteht.

@Dasbo: Vielleicht liegt da ja das Problem?

Herzliche Grüße

Lilie13
 
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