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Private Krankenversicherung und Schweigepflicht-Entbindungserklärung

felix_spiky

Nutzer
Registriert seit
25 Juli 2009
Beiträge
5
Hallo zusammen,

ich bin von meinem Hausarzt seit Mitte März wegen "psychophysischer Erschöpfung" arbeitsunfähig geschrieben. Ich hatte die ganzen klassischen Symptome wie Schlaflosigkeit, innere Unruhe, Lustlosigkeit, plötzliche Heulanfälle, totale Überforderung, Ausrasten bei Kleinigkeiten etc.
Im Job bin ich auch nicht mehr klar gekommen (überfordert, Mobbing).
Dann noch die dritte Fehlgeburt in Folge.
Seit Mitte Mai bin ich auch in psychotherapeutischer Behandlung. Das ist ganz nett, aber ob das jetzt viel bringt, wenn ich wieder ein "normales Leben" führen und arbeiten gehen soll, weiß ich noch nicht.
Gaaaanz langsam kann ich mir vorstellen eventuell wieder ein bischen (vielleich halbe Tage?) zu arbeiten.

Nun macht meine private Krankenkasse (Krankentagegeldversicherung) Druck und möchte mich zu einem Gutachter schicken. Hier taucht die erste Frage auf: Hat man da überhaupt eine ehrliche Chance?

Außerdem soll ich eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung und Datenübermittlungsermächtigungserklärung unterschreiben, die unter anderem einen Passus beinhaltet: Mit der Befragung von Ärzten, die mich untersucht, beraten oder behandelt haben, durch die private Krankenkasse, das oben genannte Begutachtungsinstitut und dem Gutachter bin ich einverstanden und ermächtige diese gleichzeitig, die erforderlichen Auskünfte über meinen Gesundheitszustand zu geben.

...

Die in das Verfahren involvierten Ärzte und Gutachter befreie ich von ihrer ärtzlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gutachter, dem oben genannten Begutachtungsinstitut und der private Krankenkasse.

Muss ich das unterschreiben Ich bin ja echt gewillt zu einem Gutachter zu gehen und mit dem einen Plan zu machen, mein Leben langsam! wieder in die Reihe zu kriegen, aber eine generelle Schweigepflicht-Entbindung für alle Ärzte und den Austausch der Informationen unter all den genannten Parteien bereitet mir doch Bauchschmerzen.

Was habe ich für Rechte? Ist das Vorgehen der privaten Krankenkasse so zulässig? Oder können die mir sagen, zu welchem gutachter ich gehen soll und dann bringe ich die Unterlagen mit, die angefordert werden?

Danke an alle, die mir helfen und Tipps haben!
 
Es ist schon klar, dass die Versicherung Informationen braucht, um Leistungen zu bringen. Bei solchen "General-Schweigepflichtsentbindungen" wäre ich aber vorsichtig! Mach Dich da am besten mal (ggf. bei einem Anwalt) schlau, was du wirklich MUSST! Meine BU-Versicherung wollte in ihrem Standardformular für die Schweigepflichtsentbindung sogar die Berechtigung unterschrieben haben, meine Gesundheitsdaten an andere Institutionen weiter zu geben. Das Formblatt ist in meinem Papierkorb gelandet und ich habe selbst einen Text entworfen, wo ich lediglich die Ärzte, die meine Unfallfolgen behandelt haben, von der Schweigepflicht entbunden habe. Dazu habe ich geschrieben: "Sollten Sie von weiteren Ärzten oder Institutionen Auskünfte benötigen, dann schreiben Sie mich dazu bitte nochmals an. Insbesondere bedarf es meiner gesondeten Zustimmung, wenn Daten in begründeten Fällen weiter gegeben werden müssen."

Das war dann auch ok. Die Versicherung war zufrieden, und ohne weitere Nachfrage hat sie dann gezahlt.

Ich vermute, dass mit Daten schon viel Schmu gemacht wird, und solche "General-Schweigepflichtsentbindungen" sind der beste Freibrief dafür. Man kann es ja versuchen, ob der Versicherte soetwas arglos unterschreibt... Da sollte man als Versicherter aber jede Möglichkeit nutzen, die Finger auf seinen Daten zu halten. Wir sind gläsern genug, und müssen uns nicht noch mehr "nackich" machen, bloss weil wir Opfer eines Unfalles geworden sind.


Troubadix
 
Hallo felix_spiky,

zur Frage der Abgabe von Schweigepflichtsentbindungen gegenüber privaten Versicherungen hat das Bundesverfassungsgericht einen wichtigen Beschluss gefällt: Du bist zu keiner Abgabe einer generellen Schweigepflichtentbindungserklärung verpflichtet und kannst statt dessen auch Einzelermächtigungen abgeben.

Hier die zugehörige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 110/2006 vom 10. November 2006

Zum Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02 –

__________________________________________________________

Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung
muss Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten

__________________________________________________________

Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen
Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.
Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte,
wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser,
sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder
Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere
Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem
Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999
beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom
Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben
und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen
zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es
auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die
Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das
Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer
Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten
abgewiesen.

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die
Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen
bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart
erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin
ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und
selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der
Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die
Versicherungsnehmer können hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener Versicherer im
Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander abweichenden –
Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die
datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände,
ist aber nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer
Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit
verwiesen werden, um des informationellen Selbstschutzes willen einen
Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus
gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind
die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf
angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu
sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches
Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen
kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken. Dazu sind
die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden
Abwägung gegenüberzustellen.

2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die versicherungsvertragliche
Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in der gefundenen
Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und
Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin die Abgabe der
begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren
Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in
erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen
Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen
Personen und Stellen können über sensible Informationen über die
Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung
tief greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt
sich die Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung
ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen
der weiten Fassung der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar
ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.
Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch
gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt
wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher
Informationen zu erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der
Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus
bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung erhoben
werden können.

b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller
Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Versicherung
von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das
Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des
Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt
allein die Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben
zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, nicht in jedem
Fall.

c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem
Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt
werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr
Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass
es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist,
bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem
Versicherungsnehmer vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen
Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des
Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der
Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem
Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen
wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren,
Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen
Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen
müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen, die das
Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte das
Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung,
welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten
die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls
eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen.

d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen
und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem
Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem
Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre
verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Versicherten die
Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei
der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit
verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie
einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.

Im übrigen schreibst du von einem Institut für medizinische Begutachtung. Kann es sein, dass der Versicherer die Firma IMB-Consult aus Bochum beauftragt hat? Die Firma IMB-Consult ist beim Landesdatenschutz NRW bereits bekannt :eek:

Melde dich, wenn du noch weitere Infos zu IMB-Consult benötigst.

Gruß
Joker
 
Danke Joker!

Jawoll, IMB Consult aus Bochum soll beauftragt werden. Gibt es Infos über diese "Organisation"? Ich gehe stark davon aus, dass die sehr krankenkassenfreundlich sein werden. Macht es Sinn, zu einem von diesem Institut/der Krankenkasse vorgeschlagenen Gutachter überhaupt hinzugehen oder steht das Ergebnis ohnehin schon von vorneherein fest? Hast du selbst Erfahrungen mit IMB?
Meinst du, es macht Sinn, sich beim Bundesdatenschutzbeauftragten noch zusätzlich schlau zu machen?

Mein Plan ist, der Krankenkasse zu schreiben, dass ich gerne zu einem Arzt gehe, den die vorschlagen und meinen Gesundheitszustand dort begutachten lasse (das muss ich wohl machen, laut Vertragsbedigungen). Unterlagen würde ich, soweit gefodert mitbringen, mein Mann würde mich zu einem Gespräch aber in jedem Fall begleiten. Und eine Schweigepflicht-Enbindungserklärung sowie eine Datenübermittlungsermächtigungserklärung werde ich wohl nicht unterschreiben!

Viele Grüße!
 
Hallo felix-spiky,

mir liegt ein Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW vor, in dem es auszugsweise heißt:
Im Einzelnen bestehen aus Sicht des Datenschutzes insbesondere die folgenden Bedenken:

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung ist zunächst eine echte Freiwilligkeit der Versicherten erforderlich, d. h., den Versicherten ist die Möglichkeit aufzuzeigen und zu geben, die Einwilligung ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen zu verweigern. Hierzu ist die Erstellung des Gutachtens ohne die Einschaltung der IMB Consult durch die Versicherung den betroffenen Personen alternativ anzubieten und ggf., etwa durch Vertragsänderungen, rechtlich zu ermöglichen. Tatsächlich ist die Beteiligung der IMB Consult nämlich nicht erforderlich und ebenso wenig für die Versicherung verpflichtend; denn diese kann im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Vertragsfreiheit Gutachten auch anderweitig, etwa durch eigene oder eigens beauftragte Gutachter, erstellen lassen.

Auch dem Grundsatz der Transparenz der Datenverarbeitung ist insofern Rechnung zu tragen, als die Versicherten mit der Einwilligungserklärung auf Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Bestimmung von Gutachtern verzichten und daher auf diesen Verzicht unmissverständlich hinzuweisen sind.

Schließlich sind die betroffenen Personen über die Umstände und Hintergründe der Einwilligungserklärung so zu informieren, dass sie ihre Erklärung in Kenntnis der Gegebenheiten abgeben können. Nur dann kann von echter Freiwilligkeit ausgegangen werden. Zu den relevanten Umständen gehören insbesondere auch die umfangreichen Einflussnahmemöglichkeiten der IMB Consult auf die Gutachten sowie die daraus resultierenden Zweifel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Gutachter, namentlich wegen Abänderungen im Interesse der Versicherungen.

Ein Vergleich der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der einzelnen Gutachterinnen und Gutachter zur IMB Consult und die Durchführung der einzelnen Begutachtungsverfahren etwa mit den Richtlinien zur Sachverständigenordnung von Handwerkskammern lassen schwerwiegende Mängel in den Punkten unparteiisches Verhalten, Unbefangenheit,
Objektivität und Neutralität möglich erscheinen.

Ebenso dürften die Rechtsbeziehungen der IMB Consult, die jedes Gutachten überprüft und nach eigener Bewertung und Entscheidung inhaltlich verändert, zu den einzelnen Versicherungsunternehmen als „ständige geschäftliche Beziehung" zu qualifizieren sein. Damit ist auch hier eine Abhängigkeit gegeben.

Diese Aspekte zusanlmengenommen führen im Ergebnis zu einer Unwirksamkeit der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Versicherten hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die IMB Consult und die jeweiligen Gutachterinnen und Gutachter. Durch das Fehlen dieser Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Versicherungsnehmerinnen und
Versicherungsnehmer ist das Verfahren bei der IMB Consult derzeit rechtswidrig und unzulässig.

Ob IMB-Consult noch immer nach diesen Prinzipien arbeitet ist mir nicht bekannt, kann dir aber wärmstens den Datenschutzbeauftragten NRW als Ansprechpartner empfehlen, die Adresse findest du unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Impressum/index.php (Achtung: für Datenschutzfragen des nicht-öffentlichen Bereichs sind die Länder zuständig und NICHT der Bundesdatenschutzbeauftragte!)

Na, dein Plan ist doch schon mal prima :D

Viel Erfolg bei der Begutachtung und berichte mal wie es ausgegangen ist.

Gruß
Joker
 
halo, felix

hier, was versicherungen dir anbieten müssen:


[FONT=Times New Roman, serif]A) SchwelgepfJlchtentblndungserklärung[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Zur Bewertung der Leistungspflicht Ist es erforderlich, dass wir die Angaben prüfen, die Sie zur Begründung von[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten)[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]oder Mitteilungen beispielsweise eines Krankenhauses oder Arztes ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]von GesundheItsdaten erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z. B. Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsvertauf[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]oder der Uquidation).[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif][FONT=Arial, sans-serif]Von [/FONT]Ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie Ich zum Zweck [FONT=Arial, sans-serif]der Prüfung der Leistungspflicht[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusem, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern,[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden, die in den vorgelegten[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren. Der Versicherer wird mich vor[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung Wldersprechen[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]kann. Diese Erklärung zur Prüfung der LeistungspflIcht gilt auch über meinen Tod hinaus.[/FONT]




[FONT=Times New Roman, serif]B) DIevorstehende Erklärung m6chte Ich nicht abgeben..lch.wünsche, .dass mich die[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]XXXversict.[FONT=Arial, sans-serif]rungs-AG informiert, von welchen Personen und Einrichtungen eine Auskunft [/FONT]benötigt [FONT=Arial, sans-serif]wird. Ich werde dann jeweils[/FONT][/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif][FONT=Arial, sans-serif]entscheiden, [/FONT]ob ich die [FONT=Arial, sans-serif]genannten Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die[/FONT][/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif][FONT=Arial, sans-serif]EntscheIdung für dIese [/FONT]Alternative kann zur Verzögerung [FONT=Arial, sans-serif]der Leistungsprüfung, Leistungskürzung oder gar zu[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]LeistungsfreIheIt des Versicherers führen, wenn sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungspflicht[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]nicht oder nur teilweise begründen lässt.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Die für den Mehraufwand entstehenden Kosten sind von mir zu tragen.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif][FONT=Arial, sans-serif]Datenverwendung [/FONT]zur leistungsprüfung[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Ich willige [FONT=Arial, sans-serif]ein, dass die von der vorstehenden [/FONT]Schweigepflichtentbindungserklärung [FONT=Arial, sans-serif]erfassten oder von mir ange[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]gebenen[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]oder übermittelten Gesundheltsdaten zur Leistungsprüfung durch den Versicherer verwendet werden.[/FONT]​

DU entscheidest, was du möchtest.
auch daüber gibt es urteile.

mfg
pussi
 
Grundsätzlich besteht für alle Versicherte in der PKV eine Pflicht, dem Versicherer die Überprüfung seiner Erstattungspflicht zu ermöglichen. Deshalb müssen sie ihm Zugang zu den Patientenunterlagen und Röntgenbildern etc. ermöglichen. Dennoch muss man in der Tat mit Entbindungserklärungen vorsichtig sein, die sehr allgemein gefasst sind. Idealerweise schränkt man diese auf die fragliche Behandlung ein. Alternativ kann man aber auch selbst die Patientenunterlagen vom Arzt anfordern und dann an den Versicherer weiterleiten. Das ist zwar aufwändiger, man hat dafür aber mehr Kontrolle über die Informationen, die weitergeleitet werden.
 
... Dennoch muss man in der Tat mit Entbindungserklärungen vorsichtig sein, die sehr allgemein gefasst sind. ..

Wissen Sie denn wie es sich verhält, wenn ein Versicherter (Unfallversicherung und/oder Berufsunfähigkeistversicherung) auf den Formularen der Versicherung, anläßlich eines Schadensereignisses, eine so umfangreiche Schweigepflichtentbindung unterschreibt und die Versicherung nun die gesundheitliche Vergangenheit "ausforscht"?
Wie verhält es sich, wenn die Ärzte dann Angaben liefern, die nichts mit dem Unfall Versicherungsereignis zu tun haben?
Wie verhält es sich, wenn die Versicherung keine zeitlichen Beschränkungen, insbesondere in die Vergangenheit, einhält?

Gehen wir mal davon aus, dass die Schweigepflichtentbindung durch den Versicherten gültig war, da er diese freiwillig unterschrieben hat.
Darf die Versicherung dennoch Unterlagen anfordern, die nichts mit dem Unfall zu tun haben. Denn der Versicherte geht ja davon aus, das snur Daten abgefragt werden, die in Zusammenhang mit seinem Unfall standen.

Und darf die Versicherung tatsächlich unbefristet in die Vergangenheit Daten von den Ärzten anfordern? Nach meinem Kentnissen gibt es bei der Risikobeurteilung anläßlich des Vertragsabschlusses nach neuem VVG rückwirkende Fristen. Können die Versicherungen durch diese Vorgehensweisen die gesetzlichen Fristen legitim umgehen?

Und wenn aus den vorgenannten Aspekten, eine Versicherung die Daten illegal erhoben hat, dürfen die Erkentnisse dann in der Auseinandersertzung zwischen Versichertem und Versicherung genutzt werden?

Grüße
oohpss
 
Hallo oohpss,
ich finde jetzt den § nicht, aber meine BG musste mich im Nachhinein über die erhobenen Daten informieren.
Geschah zwar nicht freiwillig, aber nachdem ich mit meiner KK geschimpft hatte, nannte die mir den entsprechenden § und die BG schickte mir eine Kopie der von den KK ehaltenen Daten, die bis zum Eintritt in die KK, ca. 20 Jahre zurück reichten.
Falls da was Verkehrtes gewesen wäre, hätte ich immer noch Einspruch einlegen können, besonders da ich meine Schweigepflichtentbindung explizit auf meine BK beschränkt hatte, sich aber in dem Falle weder BG noch KK hielten.
 
... aber meine BG musste mich im Nachhinein über die erhobenen Daten informieren. ...
Danke Paro,
für die Info.
Meines erachtens kann es aber Unterschiede geben, zwischen Daten, die aufgrund des SGB und der darin hergestellten Zuständigkeiten/Abhängigkeiten erhoben/gespeichert/ausgeforscht werden und den Daten, die aufgrund privater Verträge erhoben/gespeichert/ausgeforscht werden.
Bei meiner Frage geht es um die privaten Verträge.
Grüße
oohpss
 
Ein Ausforschen zu anderen Zwecken als zur Prüfung der vertraglichen Leistungspflicht ist unzulässig. Wenn Ärzte über die angefragten Dinge hinausgehen, gibt das dem Versicherer noch nicht das Recht, diese Informationen auch zu verwenden, jedenfalls nicht außerhalb der erforderlichen Leistungsprüfung. Ich würde deshalb immer darauf achten, dass man die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zeitlich und / oder auf bestimnte Behandlung begrenzt, sofern das möglich ist-.

Der Zeitraum für den die Versicherer auch für die Zeit vor dem Vertragsschluss Informationen anfordern hängt mit Informationspflichten des Versicherten über vorvertragliche Erkrankungen und Behandlungen zusammen. Wenn man also alle medizinischen Behandlungen im Zeitraum von fünf Jahre vor Vertragsbeginn angeben muss, erstreckt sich auch das Informationsrecht des Versicherers auf diesen Zeitraum.


In § 19 Abs. III VVG n.F. ist bestimmt, dass die Rechte des Versicherers, sich vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Auskunftspflichten zu lösen, zeitlich beschränkt sind (je nach Sachverhalt entweder 5 oder 10 Jahre). Ausnahme: Vorwurf der arglistigen Täuschung, den der Versicherer aber in aller Regel nur sehr schwer beweisen kann.
 
Ein Ausforschen zu anderen Zwecken als zur Prüfung der vertraglichen Leistungspflicht ist unzulässig.
Danke für die Ausführungen.
Darf man daraus schließen:
1. Eine Versicherung, die Daten anfordert, die mit dem versicherten Ereignis nichts zu tun haben, nicht legal handelt.
(Beispielsweise wenn die Anfrage an den Arzt lautet: "Weshalb ist der Versicherte von Ihnen untersucht worden?", ohne einen Bezug auf die konkreten gesundheitlichen Fragestellungen anläßlich des versicherten Ereignisses.)
Den die Praxis sieht so aus:
Seit mehr als 10 Jahren Versicherter hat Unfall und bricht sich Arm.
Versicherung fragt alle Ärzte wegen allen Behandlungen ohne zeitliche Beschränkung ab.
Heraus kommt, dass der Versicherte auch mal wegen Grippe (z.B. vor 10 Jahren), wg. Fußpilz (vor 8 Jahren), wg. depressiver Neurosen (vor 5 Jahren), wg. Gentialinfektion (vor 6 Jahren) und wegen Verspannungen im Rücken (vor 4 Jahren) in Behandlung war.

Wenn Ärzte über die angefragten Dinge hinausgehen,
Die angefragten Dinge an die Ärzte, sind die nach irgendwelchen Behandlungen irgendwann, insofern können eigentlich Angaben der Ärzte über die angefragten Dinge nicht hinausgehen.
gibt das dem Versicherer noch nicht das Recht, diese Informationen auch zu verwenden, jedenfalls nicht außerhalb der erforderlichen Leistungsprüfung.
Und da kommt wieder die Formulierung "die erforderliche Leistungsprüfung". Was ist das konkret. Gehört die Kentisss über eine Grippe vor 10 Jahren zu der erforderlichen Leistungsprüfung bei einem Armbruch? Gibt es eine Normierung, die den Versicherungsgesellschaften (Unfall) vorschreibt, dass sie nur erfragen dürfen, was mit dem Unfall in Zusammenhang steht? Und wie wird der Zusammenhang festgestellt? Und von wem?

2. Wenn nun die Versicherunsggesellschaft die Angabe der Vorerkrankungen nutzt, um die Versicherungsleistung abzulehen, ist das legitimiert? Zum Beispiel wenn die Versicherung darstellt, dass ein Unfall vorsätzlich verursacht worden sei, weil der Versicherte ja bereits vor 5 Jahren unter depressiven Neurosen litt und er sich somit offensichtlich die Verletzung vorsätzlich beigebracht habe.
(Die depressiven Neurosen haben in der wirklichen Welt natürlich nichts mit dem Unfall zu tun.)

Und wenn Informationen von der Versicherung genutzt werden, die diese zwar erhlaten hat, abe rnicht hätte erhalten dürfen, dürfen diese Informationen in einem Gerichtsprozeß verwertet werden?
Ich würde deshalb immer darauf achten, dass man die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zeitlich und / oder auf bestimnte Behandlung begrenzt, sofern das möglich ist-.
Was bedeutet "sofern das möglich ist".
Die Versicherung meint ja, sie brauche alle Informationen. Der Versicherte meint, die Versicherung brauchen nur die Informationen, die mit dem Bruch zu tun haben.
Soll man also in die Schweigepflichtentbindung schreiben, dass diese Entbindung nur für jene Erkrankungen gilt, die mit dem Arm zu tun haben? Würde das den (gerechtfertigten) Ansprüchen gerecht werden oder könnte die Versicherung dann die Leistung verweigern, weil man seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre?
Wenn man also alle medizinischen Behandlungen im Zeitraum von fünf Jahre vor Vertragsbeginn angeben muss, erstreckt sich auch das Informationsrecht des Versicherers auf diesen Zeitraum..
Bei alten Verträgen musste man alle vorherigen Erkrankungen angeben. Insofern kann eine Versicherung tatsächlich alle Unterlagen bis zum Tag der Geburt/Entbindung von den Ärzten verlange? Wenn man also als 30jähriger, der als 18jähriger eine BU abgeschlossen hat, arbeitsunfähig wird, wegen eines Rückenleidens, dann können die Versicherungen versuchen die Leistungen zu verweigern, weil sie herausgefunden haben, dass es bei der Geburt irgendwelche Probleme gab (die in anderen Fällen auch ab und an zu Rückenproblemen geführt haben)?
In § 19 Abs. III VVG n.F. ist bestimmt, dass die Rechte des Versicherers, sich vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Auskunftspflichten zu lösen, zeitlich beschränkt sind (je nach Sachverhalt entweder 5 oder 10 Jahre).
Danke, genau die Fristen meinte ich.
Daraus ergibt sich für mich: Die Versicherung kann sich nach einem Unfall vom Vertrag nicht mehr lösen, nachdem die 10 Jahre vergangen sind, soweit sie sich darauf berufen wollte, dass Auskunftpflichten verletzt wurden. Aber sie kann die Leistung verweigern, bzw. es versuchen, weil sie eben jene Erkentnisse hat, auf die sie sich wegen der Auskunftspflichtverletzung berufen wollte. In so einem Fall gibt es auch nicht die Fristen von 5 bzw. 10 Jahren, sondern das gilt dann rückwirkend bis zum Tag der Geburt.
Ich fasse es nicht.

Mit anderen Worten: Die Versicherten zahlen bis zu einem Unfallereignis und (soweit der Schaden nur groß genug ist) dann wird in der gesundheitlichen Vergangenheit des Versicherten rumgewühlt, bis etwas gefunden wurde um ablehen zu können.

Und wieder stirbt eine Illusion ...

Grüße
oohpss
 
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