clarus55
Mitglied
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- 21 Juli 2008
- Beiträge
- 42
Hallöchen,
mit meinem ersten Eintrag hier im Forum,möchte ich alle neuen Unfallopfer bitten :
Lasst Euch die Versicherungsbedingungen hinsichtlich Wiedereingliederung/ABE mal genauestens von Eurem Vermittler erklären.
Ich mußte das auch erst noch lernen.
Denn nach der Auslegung der Versicherungsbedingungen verschiedener privater Krankenversicherer ist eine
Wiedereingliederung/Arbeitsbelastungserprobung mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen.
Man geht ja arbeiten,(OLK Koblenz 10 U 230/07) auch wenn man es nur für kurze Zeit probiert.
Also wird die Zahlung eingestellt.
Mich hat diese Regelung hart getroffen,denn ich hatte mich und meine Familie seit ca.30 Jahren (da gab es noch keinerlei Maßnahmen ähnlich der ABE) abgesichert gedacht.
Nach einem Arbeitsunfall im November2007 mit OP,anschließender Wundheilstörung;verspäteter erweiterter ambulanter Physio;Berufsgenossenschaftlicher stationärer Weiterbehandlung und anschließender Arbeits-Belastungs-Erprobung...eben das ganze BG-liche Programm...wurde ich dann mit den Tatsachen konfrontriert.
Bis zur ABE reichte die D-Arzt-Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit für Zahlungen der Versicherung aus.
Mit Einleiten der ABE durch die Berufsgenossenschaft wurden die Zahlungen eingestellt,
obwohl lt. BG eine ABE die vollständige AU (wurden weiter vom D-Arzt ausgestellt und sogar von der BG-Unfallklinik über die ABE hinaus bescheinigt) nicht berührt.
Mein Fazit:
Irgendwie beißen sich da die Geister.
Aber wenn man sucht,findet man leider immer ein Schlupfloch in unserer Rechtsprechung!
Hoffe ich finde auch noch was!
Mein weiterer Weg:
Gerichtlich angeordnetes Gutachten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
LG..... Clarus55
Wer kämpft kann verlieren,
aber wer nicht kämpft hat bereits schon verloren
mit meinem ersten Eintrag hier im Forum,möchte ich alle neuen Unfallopfer bitten :
Lasst Euch die Versicherungsbedingungen hinsichtlich Wiedereingliederung/ABE mal genauestens von Eurem Vermittler erklären.
Ich mußte das auch erst noch lernen.
Denn nach der Auslegung der Versicherungsbedingungen verschiedener privater Krankenversicherer ist eine
Wiedereingliederung/Arbeitsbelastungserprobung mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen.
Man geht ja arbeiten,(OLK Koblenz 10 U 230/07) auch wenn man es nur für kurze Zeit probiert.
Also wird die Zahlung eingestellt.
Mich hat diese Regelung hart getroffen,denn ich hatte mich und meine Familie seit ca.30 Jahren (da gab es noch keinerlei Maßnahmen ähnlich der ABE) abgesichert gedacht.
Nach einem Arbeitsunfall im November2007 mit OP,anschließender Wundheilstörung;verspäteter erweiterter ambulanter Physio;Berufsgenossenschaftlicher stationärer Weiterbehandlung und anschließender Arbeits-Belastungs-Erprobung...eben das ganze BG-liche Programm...wurde ich dann mit den Tatsachen konfrontriert.
Bis zur ABE reichte die D-Arzt-Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit für Zahlungen der Versicherung aus.
Mit Einleiten der ABE durch die Berufsgenossenschaft wurden die Zahlungen eingestellt,
obwohl lt. BG eine ABE die vollständige AU (wurden weiter vom D-Arzt ausgestellt und sogar von der BG-Unfallklinik über die ABE hinaus bescheinigt) nicht berührt.
Mein Fazit:
Irgendwie beißen sich da die Geister.
Aber wenn man sucht,findet man leider immer ein Schlupfloch in unserer Rechtsprechung!
Hoffe ich finde auch noch was!
Mein weiterer Weg:
Gerichtlich angeordnetes Gutachten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
LG..... Clarus55
Wer kämpft kann verlieren,
aber wer nicht kämpft hat bereits schon verloren